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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.11.2025, Az.: B 9 V 18/25 B

Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz wegen der Folgen einer sechsmonatigen Freiheitsberaubung mit vielfachen Vergewaltigungen und körperlichen Misshandlungen durch den ehemaligen Lebensgefährten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.11.2025
Aktenzeichen
B 9 V 18/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:211125BB9V1825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Itzehoe - 28.06.2021 - AZ: S 8 VG 146/16
LSG Schleswig-Holstein - 04.03.2025 - AZ: L 2 VG 56/21

Redaktioneller Leitsatz

Der pauschale Verweis "auf den gesamten Klägervortrag beider Instanzen" reicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht für die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts aus.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. März 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M aus D beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen der Folgen einer sechsmonatigen Freiheitsberaubung mit vielfachen Vergewaltigungen und körperlichen Misshandlungen durch ihren ehemaligen Lebensgefährten im Jahr 1994.

2

Das SG hat ihrer Klage stattgegeben (Gerichtsbescheid vom 28.6.2021). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das von der Klägerin geschilderte schädigende Ereignis sei nicht nachgewiesen; eine Glaubhaftmachung sei im vorliegenden Fall nicht ausreichend (Urteil vom 4.3.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.

II

4

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen.

5

Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier ist PKH schon deshalb zu versagen, weil es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der von der Klägerin erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde fehlt (dazu sogleich unter 2.). Damit entfällt auch ein Anspruch der Klägerin auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form.

7

a) Hierfür fehlt es schon an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, den dort erhobenen Beweisen und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN). Auf der Grundlage der bruchstückhaften Angaben der Klägerin lässt sich weder die grundsätzliche Bedeutung beurteilen noch hinsichtlich eines Verfahrensmangels prüfen, ob er für die angefochtene Entscheidung von tragender Bedeutung sein kann. Der pauschale Verweis "auf den gesamten Klägervortrag beider Instanzen" reicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht aus (vgl BSG Beschluss vom 29.5.2019 - B 9 V 15/19 B - juris RdNr 10).

8

Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 10 EG 2/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

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b) Unabhängig davon verfehlt die Beschwerdebegründung aber auch die gesetzlichen Anforderungen, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Denn die Klägerin hat weder eine Rechtsfrage iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert (vgl BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 56/21 B - juris RdNr 6) noch deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit erörtert.

10

c) Auch ein Verfahrensmangel wird nicht hinreichend bezeichnet.

11

aa) Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe sie in ihren Rechten auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt, bezieht sie sich ausschließlich auf die Sachverhaltsfeststellung im Berufungsverfahren. Was die freie richterliche Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG angeht, ist diese allerdings der Nachprüfung durch das BSG im Beschwerdeverfahren vollständig entzogen. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel darüber hinaus auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie lässt nicht erkennen, welche konkrete Beweiserhebung die Klägerin noch in der letzten mündlichen Verhandlung vom LSG verlangt habe. Dass ein solcher Beweisantrag vom LSG protokolliert oder im Urteil wiedergegeben worden wäre, behauptet die Klägerin ebenfalls nicht. Auch bei unvertretenen Beteiligten - wie der Klägerin am Ende des Berufungsverfahrens - kann nicht vollständig darauf verzichtet werden, dass sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an ihrem Begehren festhalten, das Gericht möge den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären (BSG Beschluss vom 1.8.2024 - B 5 R 65/24 B - juris RdNr 9). Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung jedoch nicht.

12

bb) Die von der Klägerin in erster Linie behauptete Befangenheit der vom LSG gehörten Sachverständigen kann der Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil nicht vorgetragen wird, die betreffenden Gutachter seien im Berufungsverfahren innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgelehnt worden (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 406 Abs 2 ZPO).

13

d) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

e) Schließlich war der Senat im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin entsprechend seiner Bitte in der Beschwerdebegründung um einen rechtlichen Hinweis, sofern der Senat "den Vortrag der Beschwerdeführerin noch für Änderungs- oder Korrekturbedürftig" erachtet, vorab auf die Unzulänglichkeit des Beschwerdevorbringens aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 29.5.2019 - B 9 V 15/19 B - juris RdNr 15 mwN).

15

f) Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

16

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.