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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2025, Az.: B 4 AS 46/25 B

Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag eines bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.09.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 46/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:290925BB4AS4625B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hamburg - 05.06.2025 - AZ: L 4 AS 122/24

Redaktioneller Leitsatz

1. In der Revisionsinstanz genügt es nicht, wenn sich der Kläger auf den Vortrag von Einzelfallumständen beschränkt und keine konkret revisible Rechtsfrage formuliert. 2. Eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nicht hinreichend gerügt, wenn vor dem Landessozialgericht keine entsprechenden Anträge gestellt worden sind.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Juni 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.

2

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG nicht erfolgreich sein kann. Der Kläger hat PKH für eine von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Beschwerdebegründungsfrist ist jedenfalls inzwischen abgelaufen. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form dargelegt oder bezeichnet wäre und die Beschwerde auch im Übrigen zulässig wäre (vgl BSG vom 15.4.2025 - B 4 AS 60/24 B - juris RdNr 2). Eine solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist (dazu unter 2.).

3

Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

4

2. Die unabhängig vom Antrag auf PKH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

5

a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).

6

In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren (stRspr; etwa BSG vom 14.3.2025 - B 4 AS 68/24 B - juris RdNr 3 mwN).

7

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger behauptet zwar, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Eine Rechtsfrage im vorgenannten Sinne hat der Kläger aber nicht formuliert. Die Ausführungen des Klägers betreffen die Umstände des Einzelfalles und sind schon deswegen nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung darzulegen.

8

b) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 - juris RdNr 2; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 6).

9

Der Kläger bezeichnet indes auch einen Verfahrensmangel nicht hinreichend. Der Vortrag, es liege ein Verfahrensmangel vor, "da die Mietsituation nicht in der Berufungsinstanz erörtert worden war und der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter überraschend [mit] der geänderten Rechtsposition hinsichtlich der Zustellungen in der Verhandlung konfrontiert wurden", reicht auch unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht aus, um einen Verfahrensmangel schlüssig darzulegen. Im Übrigen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass der Kläger vor dem Berufungsgericht angesichts der vorgeblich neuen Fragestellungen einen Vertagungsantrag bzw einen Antrag auf Einräumung einer Frist für eine weitere schriftsätzliche Stellungnahme gestellt hat; dies wäre aber notwendig, um insofern eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) erfolgreich rügen zu können (BSG vom 2.3.2020 - B 4 AS 112/20 B ua - juris RdNr 3 mwN).

10

c) Die Beschwerdebegründung genügt hinsichtlich aller Zulassungsgründe auch deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Kläger bereits den Sach- und Streitstand sowie die der angefochtenen Entscheidung des LSG zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht hinreichend dargestellt hat. Eine nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds, weil es nicht Aufgabe des BSG ist, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zuletzt etwa BSG vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 31.8.2023 - B 11 AL 31/23 B - juris RdNr 6; BSG vom 13.5.2024 - B 4 AS 30/24 B - juris RdNr 9). Es fehlt eine solche geordnete Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs; der Begründung sind insofern lediglich Fragmente zu entnehmen. Auch der Inhalt der vorinstanzlichen Entscheidungen, insbesondere deren Argumentationswege, werden nicht nachvollziehbar dargelegt.

11

d) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerde auch wegen der versäumten Begründungsfrist unzulässig ist oder ob dem Kläger für die Einreichung der Beschwerdebegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Einer Entscheidung hierüber bedarf es daher nicht (vgl BVerfG [Kammer] vom 11.2.2025 - 2 BvR 19/25 - juris RdNr 2; BSG vom 1.7.2024 - B 4 AS 67/24 BH - juris RdNr 8; BSG vom 4.11.2024 - B 3 P 9/24 BH - juris RdNr 4).

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.