Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.11.2024, Az.: B 3 P 9/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.11.2024
- Aktenzeichen
- B 3 P 9/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 27742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:041124BB3P924BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 24.07.2024 - AZ: L 6 P 28/23
- SG Darmstadt - 06.03.2023 - AZ: S 18 P 146/22
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. November 2024 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Dem rechtzeitig gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg das Vorliegen eines solchen Zulassungsgrundes rügen könnte, sind weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten dieses Verfahrens ersichtlich, in dem sich der Kläger gegen Bescheide der Beklagten wendet, mit denen Leistungen nach dem SGB XI mangels Nachweislichkeit von Pflegebedürftigkeit abgelehnt worden sind.
Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigen (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Vor diesem Hintergrund kommt es auf seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.