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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.03.2025, Az.: B 4 AS 68/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.03.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 68/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140325BB4AS6824B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nordhausen - 01.11.2018 - AZ: S 14 AS 832/16
LSG Thüringen - 27.05.2024 - AZ: L 9 AS 65/24 ZVW

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. März 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Mai 2024 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).

3

In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt (stRspr; etwa BSG vom 20.10.2021 - B 12 R 2/21 B - juris RdNr 16; BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B - juris RdNr 3). Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren (stRspr; etwa BSG vom 12.8.2021 - B 12 R 11/21 B - juris RdNr 8; BSG vom 8.9.2021 - B 11 AL 42/21 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 18.10.2021 - B 9 V 29/21 B - juris RdNr 7; BSG vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B - juris RdNr 3).

4

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerden werfen als Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf: "Besteht ein Anspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Erstattung der Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens, wenn zeitlich vor Erhebung des Widerspruchs eine Abhilfe bzw. Änderung erfolgt, dieser Bescheid dem Empfänger jedoch erst nach Erhebung des Widerspruchs bekanntgegeben wird?"

5

Die Kläger werfen hiermit die Frage auf, wann ein Widerspruch "erfolgreich" (§ 63 Abs 1 Satz 1 SGB X) ist und machen geltend, dass es im Hinblick auf die von ihnen dargelegte ständige Rechtsprechung des BSG, die insoweit grundsätzlich "eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne" verlangt, einen fortbestehenden Klärungsbedarf gibt (stRspr seit BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 20/91 - SozR 3-1300 § 63 Nr 3, juris RdNr 18 zur nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten; vgl auch zB BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 14/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 15 RdNr 21; BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 5/19 R - SozR 4-1200 § 44 Nr 10 RdNr 12; BSG vom 24.9.2020 - B 9 SB 4/19 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 31 RdNr 15 ff; kritisch zu dem Kausalitätserfordernis P. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 63 RdNr 27b, Stand April 2020).

6

Damit ist eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Denn aus der - auch von der Beschwerdebegründung im Einzelnen aufgeführten - Rechtsprechung des BSG ergibt sich durchweg, dass ein - wie auch immer gearteter - Zusammenhang zwischen Widerspruch und Abhilfe Mindestvoraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ist. An einem solchen fehlt es aber in jedem Fall, wenn die Abhilfe bereits zu einem Zeitpunkt veranlasst worden ist, zu dem noch kein Widerspruch erhoben worden ist. Dass gleichwohl - etwa für den Fall, dass die Erhebung des Widerspruchs aufgrund der zeitlichen Abläufe in Unkenntnis der Abhilfe erfolgt ist - noch ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar entnehmen.

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.