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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.03.2026, Az.: B 4 SF 4/26 S

Bestimmen der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.03.2026
Aktenzeichen
B 4 SF 4/26 S
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:050326BB4SF426S0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Halle - 11.02.2026 - AZ: S 4 R 340/25

Tenor:

Das Sozialgericht Halle wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Bei den als Miterben klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt - wie das BSG bereits wiederholt entschieden hat (etwa BSG vom 10.11.2022 - B 11 SF 3/22 S - juris RdNr 3 mwN; zuletzt BSG vom 2.7.2025 - B 4 SF 11/25 S - juris RdNr 1 mwN) - die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft.

2

§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen (BSG vom 1.8.1958 - 1 S 3/58 - SozR Nr 3 zu § 58 SGG = juris RdNr 3). Dies ist hier der Fall: Wendet man § 57 SGG auf die der Erbengemeinschaft angehörenden Einzelpersonen an, wäre gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG hinsichtlich des in L wohnenden Klägers zu 1 das SG Chemnitz (§ 4 Abs 2 Nr 1 Sächsisches Justizgesetz), hinsichtlich der in I wohnenden Klägerin zu 2 das SG München (Art 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz) und hinsichtlich der in der Gemeinde S wohnenden Klägerin zu 3 das SG Halle (§ 2 Abs 1 Nr 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGG für das Land Sachsen-Anhalt i.V.m. § 2 Abs 2 Nr 2 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt) örtlich zuständig. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG), weil Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke örtlich zuständig sind.

3

Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat in Übereinstimmung mit dem Wunsch der Kläger (vgl zu diesem Kriterium BSG vom 10.11.2022 - B 11 SF 3/22 S - juris RdNr 4) das SG Halle, weil die in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich wohnende Klägerin zu 3 sich nach eigener Darstellung hauptsächlich um die Angelegenheit kümmert und die gemeinsame Bevollmächtigte der Kläger ihren Sitz in der E und damit ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des SG Halle hat, bei dem auch die Klage bereits rechtshängig ist.