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§ 74 SGG - Entsprechende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft und Hauptintervention

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.