Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.07.2025, Az.: B 4 SF 11/25 S
Bestimmung des zuständigen Sozialgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.07.2025
- Aktenzeichen
- B 4 SF 11/25 S
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:020725BB4SF1125S1
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hamburg - 30.04.2025 - AZ: S 69 P 7/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Sozialgericht Hamburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Bei den als Miterben gemeinsam klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (stRspr; vgl nur BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 5.4.2007 - B 12 SF 2/07 S - juris RdNr 3; BSG vom 11.1.2024 - B 4/11 SF 7/23 S - juris RdNr 1).
§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen. Dies ist hier der Fall: Wendet man § 57 SGG auf die der Erbengemeinschaft angehörenden Einzelpersonen an, wäre gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG hinsichtlich der in Hamburg wohnenden Klägerin zu 1. das SG Hamburg, hinsichtlich des in Mettlach im Saarland wohnenden Klägers zu 2. das SG für das Saarland zuständig. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG), weil Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke örtlich zuständig sind.
Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat das SG Hamburg. Die Klage auf Feststellung eines höheren Pflegegrades für die am 1.8.2024 verstorbene Rechtsvorgängerin beider Kläger hat die Klägerin zu 1. am 6.1.2025 beim SG Hamburg erhoben. Die Verstorbene hatte die Klägerin zu 1. bereits 2021 mit Wirkung auch über den Tod hinaus ua zur Vertretung gegenüber Sozialversicherungsträgern und Gerichten bevollmächtigt. Mit Schriftsatz vom 15.4.2025 hat die Klägerin zu 1. mitgeteilt, die Klage im Rahmen dieser Vollmacht auch für den Kläger zu 2. erhoben zu haben. Dieser hat mit Schriftsatz vom 2.5.2025 eine Bevollmächtigung der Klägerin zu 1. durch ihn in Abrede gestellt und eine Vollmacht vorsorglich widerrufen. Das SG Hamburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.4.2025 dem BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das BSG hat die Beteiligten zur beabsichtigten Bestimmung des SG Hamburg zum zuständigen Gericht angehört. Äußerungen sind nicht eingegangen.
Im Angesicht des bisherigen Verfahrensablaufs erscheint es sachgerecht, das SG Hamburg für den Rechtsstreit zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Die Klage wurde durch die Klägerin zu 1. erhoben, die - wie die Beklagte - in dessen Bezirk ansässig ist. Ausweislich der Akten hat die Klägerin zu 1. die gemeinsame Rechtsvorgängerin der Kläger bereits in der Vergangenheit gegenüber der Beklagten vertreten. Zudem ist sie - anders als der Kläger zu 2. - mit den strittigen Vorgängen vertraut.