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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2026, Az.: B 11 AL 22/25 B

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.03.2026
Aktenzeichen
B 11 AL 22/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:030326BB11AL2225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Cottbus - 13.01.2025 - AZ: S 9 AL 24/21
LSG Berlin-Brandenburg - 24.09.2025 - AZ: L 18 AL 7/25

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

3

Der Kläger hat bereits keine konkreten Rechtsfrage formuliert. Er behauptet lediglich, das LSG habe die Berufung deshalb zu Unrecht zurückgewiesen, weil es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verkannt habe und darin liege eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Der Vortrag, es bestehe eine Vorlagepflicht an den EuGH, wenn der Senat der von ihm vertretenen Rechtsauffassung zur Auslegung von Art 4 der Richtlinie 2008/94/EG nicht folgen wolle, enthält ebenfalls keine abstrakte Rechtsfrage. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, es stelle sich die Frage, "ob hier nur bereits fällige Lohnforderungen aus Zeiten vor Beginn des Bezugszeitraums durch im Bezugszeitraum erfolgte Zahlungen erfüllt werden können". Denn es muss sich um eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht handeln (stRspr; zuletzt BSG vom 26.1.2026 - B 2 U 102/25 B - juris RdNr 8), was hier nicht der Fall ist.

4

Zudem genügt die Beschwerdebegründung auch deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Kläger den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Dem Erfordernis eines substantiierten Vortrags zum entscheidungserheblichen Sachverhalt wird nicht dadurch genügt, dass das gesamte Urteil des LSG in die Beschwerdebegründung kopiert wird (zur vergleichbaren Situation einer pauschalen Bezugnahme auf den Inhalt einer der Beschwerdebegründung beigefügten Urteilskopie BSG vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - juris RdNr 4 mwN). Denn das Begründungserfordernis dient dem Ziel, die Revisionsgerichte zu entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten (BSG vom 24.2.1992 - 7 BAr 86/91 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 - juris RdNr 3 f; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 9). Diesem Ziel wird mit der bloßen Kopie des Urteils nicht genügt, jedenfalls dann nicht, wenn sich auch aus der weiteren Beschwerdebegründung weder ein entscheidungserheblicher Sachverhalt noch klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen ableiten lassen. Es wird aus seinem Vorbringen auch nicht deutlich, weshalb der Kläger der Auffassung ist, der Senat müsse ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AUEV einleiten. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen.

5

Vor dem Hintergrund fehlender Rechtsfragen und ungenügender Sachverhaltsdarstellung sind (in Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 16.12.2025 - Rechtssache G./Deutschland; Individualbeschwerde Nr 34701/21 RdNr 37, 45) im vorliegenden Verfahren auch keine Ausführungen des Senats dazu erforderlich, ob ggf vom Beschwerdeführer formulierte Fragen nicht entscheidungserheblich sind, warum eine in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung ggf bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder warum die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.