Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.02.2026, Az.: B 4 SF 3/26 S
Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.02.2026
- Aktenzeichen
- B 4 SF 3/26 S
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:270226BB4SF326S0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Wiesbaden - 16.02.2026 - AZ: S 2 KR 251/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Sozialgericht Wiesbaden wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das BSG liegen vor.
Beim Kläger, der sinngemäß die Feststellung begehrt, im streitigen Zeitraum habe eine Familienversicherung der Klägerin, seiner Tochter, bei der Beklagten bestanden, und der Klägerin, die sich zudem gegen die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung bei der Beklagten wendet, ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls, soweit beide das Bestehen einer Familienversicherung festgestellt haben wollen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist, wenn nur der Stammversicherte oder nur der Familienangehörige einen Rechtsstreit über das Bestehen einer Familienversicherung führt, der jeweils andere gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig beizuladen, weil die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (BSG vom 18.3.1999 - B 12 KR 8/98 R - SozR 3-1500 § 78 Nr 3, juris RdNr 20 zur Beiladung des Stammversicherten; BSG vom 29.6.1993 - 12 RK 48/91 - BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr 2, juris RdNr 15 zur Beiladung des Familienangehörigen). Klagen Stammversicherter und Familienangehöriger gemeinsam, ist die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft mindestens vertretbar, denn ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen nach § 62 Abs 1 Alt 1 ZPO wird bereits dann angenommen, wenn ein Beteiligter, hätte er nicht selbst Klage erhoben, zum Rechtsstreit des anderen Beteiligten notwendig beigeladen werden müsste (zB VGH Baden-Württemberg vom 19.6.2001 - 9 S 2208/00 - juris RdNr 15; zum Verhältnis der notwendigen Beiladung zur notwendigen Streitgenossenschaft Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Stand Juli 2025, Verwaltungsrecht, § 65 VwGO RdNr 18). Dass eine notwendige Streitgenossenschaft nicht ausgeschlossen ist, rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (stRspr; vgl jüngst BSG vom 2.7.2025 - B 4 SF 11/25 S - juris RdNr 1 mwN).
Für die Klagen ist eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben (§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Wendet man den hier einzig in Betracht kommenden § 57 SGG auf die Kläger an, wäre gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG hinsichtlich des in B wohnenden Klägers das SG Wiesbaden zuständig, hinsichtlich der in D wohnenden Klägerin das dortige SG.
Das BSG ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Es ist das gemeinsam nächsthöhere Gericht iS des § 58 Abs 1 SGG, weil nach den gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke örtlich zuständig wären. Das SG Wiesbaden hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 16.2.2026 dem BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt (§ 58 Abs 2 SGG).
2. Es erscheint sachgerecht, das SG Wiesbaden zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Obgleich es sich bei der Familienversicherung nach § 10 SGB V um eine eigenständige Versicherung des Familienangehörigen handelt, ist sie streng akzessorisch; ihr Bestehen oder Nicht-bestehen betrifft zugleich Ausgestaltung und Umfang der Stammversicherung (stRspr; zB BSG vom 29.7.2003 - B 12 KR 16/02 R - BSGE 91, 190 = SozR 4-2500 § 10 Nr 3 RdNr 15; BSG vom 20.2.2024 - B 12 KR 2/22 R - juris RdNr 26; BSG vom 20.2.2024 - B 12 KR 1/23 R - BSGE 137, 228 = SozR 4-2500 § 240 Nr 40, RdNr 25; vgl auch Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand März 2024, § 10 RdNr 10). Der Stammversicherte ist deswegen auch befugt, das Bestehen einer Familienversicherung selbst dann gerichtlich klären zu lassen, wenn der Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid nicht an ihn gerichtet war (zu einer solchen Konstellation BSG vom 29.6.1993 - 12 RK 48/91 - BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr 2, juris RdNr 15). Der Kläger als Stammversicherter hat seinen Wohnsitz im Bezirk des SG Wiesbaden. Dort haben die Kläger - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des an die Klägerin adressierten Widerspruchsbescheids - ihre gemeinsamen Klagen auch erhoben.