Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.02.2026, Az.: B 2 U 67/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.02.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 67/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:270226BB2U6725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Duisburg - 23.05.2023 - AZ: S 36 U 374/21
- LSG Nordrhein-Westfalen - 14.05.2025 - AZ: L 17 U 322/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im Rahmen eines Arbeitsunfalls die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "einwirkendes Ereignis" und "Gesundheitsschaden" im Sinne des Vollbeweises vorliegen müssen; dagegen genügt für die Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der die Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Folge eines Arbeitsunfalls begehrt wurde. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.
1. Den einzig geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) legt die Beschwerde nicht hinreichend dar.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, wes - halb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm ange - strebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
"...,ob im Falle einer dauerhaften, über Monate währenden Diskriminierung durch den Arbeitgeber die initiale verwaltungsmäßige Behandlung einer Angelegenheit zum Zeitpunkt ihrer Meldung gegenüber dem Arbeitgeber sowie die initiale Reaktion des Personalchefs zum Zeitpunkt der Meldung einzelne betriebsbedingte Einwirkungen darstellen, die sich aus dem Gesamtbild laufender Einwirkungen derart hervorheben, dass sie nicht nur als die letzte von mehreren für den Schadenserfolg gleichwertigen Einwirkungen erscheinen und mithin das Tatbestandsmerkmal des 'zeitlich begrenzt' des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII ausfüllen?"
Diese Frage wird schon deshalb den Anforderungen an eine Grundsatzrüge nicht gerecht, weil sie nicht fallübergreifend formuliert ist. Eine zulässige Grundsatzrüge erfordert jedoch eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Nicht ausreichend sind Fragestellungen, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt; denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab (BSG Beschluss vom 10.1.2024 - B 2 U 77/23 B - juris RdNr 6).
Darüber hinaus zeigt die Beschwerdebegründung weder die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit noch die (konkrete) Klärungsfähigkeit der Frage hinreichend auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrich - terlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im Rahmen eines Arbeitsunfalls die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "einwirkendes Ereignis" und "Gesundheitsschaden" im Sinne des Vollbeweises vorliegen müssen; dagegen genügt für die Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (zB BSG Urteile vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 77 RdNr 13, vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 27 und vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 13). Dies vorangeschickt, setzt sich die Beschwerdebegründung des Weiteren in keiner Weise mit der Senatsrechtsprechung zum Erfordernis des von außen einwirkenden Ereignisses im Rahmen eines Arbeitsunfalls (beispielhaft bereits BSG Urteil vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44, RdNr 27 und BSG Urteil vom 31.3.2022 - B 2 U 5/20 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 79, RdNr 16) sowie zur psychischen Einwirkung (BSG Urteil vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 77, RdNr 13 f, 18 mwN) und als Folge eines Erstschadens (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 21) auseinander und zeigt auch deswegen nicht auf, inwiefern höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.
Auch die Klärungsfähigkeit zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Insoweit hätte sie darlegen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die angesprochene Frage entschieden werden muss (zB BSG Beschlüsse vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11, vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 11, vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 und vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4, jeweils mwN). Es hätte der vollständigen Darstellung der hierzu vom LSG festgestellten Tatsachen einschließlich der maßgeblichen Verfahrensgeschichte und des Streitgegenstands bedurft. Daran fehlt es hier.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 28.8.2025 Bezug genommen.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).