Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.02.2026, Az.: B 2 U 57/25 B

Anforderungen an due Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.02.2026
Aktenzeichen
B 2 U 57/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:230226BB2U5725B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 16.02.2021 - AZ: S 2 U 51/15
LSG Niedersachsen-Bremen - 20.03.2025 - AZ: L 14 U 45/21

Redaktioneller Leitsatz

Die Einholung eines weiteren Gutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Ein Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn sich eine weitere Beweiserhebung nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts hätte aufdrängen müssen.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, mit der die Klägerinnen als Sonder- und Rechtsnachfolgerinnen des verstorbenen Versicherten die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) Nr 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung begehrten. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den einzig geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet.

3

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Als Verfahrensmangel rügen die Klägerinnen, das LSG sei seiner tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) nicht ausreichend nachgekommen, weil weder der Zeuge XXX zum Beweis für das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzung vernommen noch ein Sachverständigengutachten bei einer unabhängigen Institution eingeholt worden sei.

5

Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung (a) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 31.10.2025 - B 2 U 127/24 B - juris RdNr 6, vom 9.7.2024 - B 2 U 42/23 B - juris RdNr 5 und vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 7, jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Die Klägerinnen zeigen schon nicht auf, gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten (näher dazu BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 6) zu haben.

6

Zudem ist das Tatsachengericht nur verpflichtet, solchen Beweisanträgen nachzugehen, die auf konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen gerichtet sind. Es darf von einer Beweisaufnahme absehen, wenn es den unter Beweis gestellten Sachverhalt selbst bei Wahrunterstellung als nicht entscheidungserheblich ansieht oder wenn der Vortrag unsubstantiiert bleibt. Die Beschwerdebegründung beschäftigt sich nicht damit, dass das LSG den Vortrag der Klägerinnen zur kumulativen Asbeststaubexposition des Versicherten, die von dem Zeugen XXX bestätigt werden könne, als nicht hinreichend konkretisiert angesehen hat. Soweit danach die Klägerinnen vortragen, der Zeuge hätte eine erhebliche Asbestexposition bestätigen können, zielt ihr Vorbringen im Kern auf eine andere Beweiswürdigung. Die Rüge einer unzutreffenden Tatsachen- oder Beweiswürdigung stellt jedoch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dar.

7

Auch mit der Rüge, das LSG habe ein weiteres arbeitstechnisches Sachverständigengutachten - etwa bei einer unabhängigen Institution - einholen müssen, ist ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Ein Verfahrensfehler läge nur vor, wenn sich eine weitere Beweiserhebung nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts hätte aufdrängen müssen. Insoweit hätte es einer Auseinandersetzung damit bedurft, dass das LSG sich mit den arbeitstechnischen Stellungnahmen auseinandergesetzt und deren unterschiedliche Bewertungen gewürdigt, die vorliegende Berechnung als tragfähig angesehen und keine durchgreifenden Zweifel festgestellt hat, die eine weitere Begutachtung zwingend erforderlich gemacht hätten. Allein das Bestehen unterschiedlicher Bewertungen verpflichtet das Gericht nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist insoweit nicht aufgezeigt.

8

Unabhängig davon fehlt es an einer schlüssigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der gerügten Mängel. Die Klägerinnen zeigen - unbeschadet der Klagebefugnis der Klägerinnen zu 2. bis 4. - nicht auf, dass das LSG bei Durchführung der begehrten Beweisaufnahmen ernstlich zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können.

9

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

11

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG(vgl zur Kostenentscheidung bei subjektiver Klagehäufung durch kostenprivilegierte Sonderrechtsnachfolger und grundsätzlich kostenpflichtige Erben BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 17/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 28 RdNr 44).