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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.02.2026, Az.: B 5 R 92/25 B

Aufhebung eines Rentenbescheids wegen Einkommensanrechnung und Erstattung von Rentenzahlungen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.02.2026
Aktenzeichen
B 5 R 92/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:090226BB5R9225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 23.05.2023 - AZ: S 41 R 177/20
LSG Niedersachsen-Bremen - 07.05.2025 - AZ: L 2 R 177/23

Redaktioneller Leitsatz

Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht zu begründen. Eine solche (verdeckte) Tatsachenfrage ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Grundsatzrüge.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig die teilweise Aufhebung eines Rentenbescheids wegen Einkommensanrechnung und die Erstattung von Rentenzahlungen für den Zeitraum von August 1999 bis Januar 2020.

2

Die Klägerin bezieht seit dem Jahr 1989 von der Beklagten eine große Witwenrente und seit dem 1.8.1999 von der Beigeladenen eine Altersrente für Frauen. Nachdem die Beklagte im September 2019 durch einen Datenabgleich Kenntnis von dem Altersrentenbezug erlangt hatte, hob sie ihre früheren Bescheide hinsichtlich der Rentenhöhe rückwirkend zum 1.8.1999 auf und verlangte nach Anrechnung der Altersrente die Erstattung der Witwenrente in Höhe von 38 652,22 Euro (Bescheid vom 17.12.2019; Widerspruchsbescheid vom 20.5.2020). Das SG hat der Anfechtungsklage stattgegeben (Urteil vom 23.5.2023). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ihre gesetzliche Mitteilungspflicht über hinzugetretenes Erwerbsersatzeinkommen grob fahrlässig verletzt. Die teilweise Rücknahme der Rentenbewilligung habe auch nach mehr als zehn Jahren erfolgen dürfen (Urteil vom 7.5.2025).

3

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

Die Klägerin macht eine Verletzung von Bundesrecht geltend. Der Entscheidung des LSG liege im Wesentlichen die Annahme zugrunde, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt habe. Aus diesem Kontext ergäben sich als klärungsbedürftige Fragen:

"a) Ist die Angabe des Witwenrentenbezugs in einem Antrag auf Altersrente bei einem anderen Rentenversicherungsträger, der über eine andere Verfahrensnummer läuft, als ausreichend zur Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflicht gemäß § 60 SGB I anzusehen?

b) Ist bei Verletzung der Mitteilungspflicht über eine andere Rentenart einem juristischen Laien unter Berücksichtigung der komplexen Anrechnungsvorschriften, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen, wenn dieser im späteren Rentenantrag auf die zuerst bewilligte Rente hinweist?

c) Kann gegenüber einem Betroffenen der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wegen der verletzten Mitteilungspflicht aus § 60 SGB I damit begründet werden, dass Mitteilungen über Hinzuverdienst unterblieben sind, wenn die fehlende Mitteilung über eine andere Rentenart nicht zumindest grob fahrlässig unterblieben ist.

d) Inwieweit muss sich ein Rentenversicherungsträger ein Organisationsverschulden anrechnen lassen, wenn ihm durch Datenabgleich die relevanten Informationen zur Verfügung stehen, diese aber nicht ausgewertet werden? Führt ein behördliches Mitverschulden dazu, dass die sonst angenommene grobe Fahrlässigkeit der Klägerin nicht mehr ausreicht, um die Aufhebung des Bescheides rückwirkend zu rechtfertigen oder die Atypizität des Falles anzunehmen, welches eine Ermessensentscheidung erforderlich macht?

e) Kann sich ein Betroffener, der seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist, auf den Einwand der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung der Behörde berufen, wenn diese erst nach über 10 Jahren die Rückforderung geltend macht?"

6

Sollte die Klägerin damit als Grund für die Zulassung der Revision eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) rügen wollen, hat sie diese nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie abstrakt-generelle Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung haben und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürfen (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) sind. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtlichen Fragen sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellen. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Anforderungen nicht.

7

Die Klägerin formuliert schon keine aus sich heraus verständlichen hinreichend konkreten abstrakten Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 29.2.2024 - B 1 KR 80/22 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Aus ihren Formulierungen geht deutlich hervor, dass die Klägerin eine Antwort darauf erhalten möchte, ob die Annahme des LSG richtig sei, sie habe grob fahrlässig die Pflicht zur Mitteilung ihres Erwerbsersatzeinkommens in Form der Altersrente verletzt, und ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten komme nicht in Betracht. Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht zu begründen (vgl zB BSG Beschluss vom 19.4.2024 - B 5 R 113/23 B - juris RdNr 11 mwN). Eine solche (verdeckte) Tatsachenfrage ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Grundsatzrüge (vgl zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 7 mwN).

8

Darüber hinaus hat die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar in der konkreten Fallgestaltung noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung einer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.2.2024 - B 5 R 143/23 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 8).

9

Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme der Rentenzahlbetragsfestsetzung nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Vergangenheit existiert bereits umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung (s zB BSG Urteil vom 22.2.2024 - B 5 R 3/23 R - SozR 4-2400 § 18a Nr 5). Auch hat das BSG zum Vertrauensschutz bei teilweiser Rücknahme von Rentenzahlbetragsfestsetzungen für die Vergangenheit bereits entschieden, dass die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigung darstellt, und dass es insoweit nur prüft, ob das LSG den revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsspielraum bei der groben Fahrlässigkeit überschritten, insbesondere den Begriff der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat (vgl BSG Urteil vom 19.12.2024 - B 5 R 14/23 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 29 <vorgesehen> - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R - BSGE 135, 181 = SozR 4-1300 § 105 Nr 9, RdNr 22, jeweils mwN). Schließlich war die Frage, ob eine fehlende Weiterleitung von Daten insbesondere im Hinblick auf die bei der gemeinsamen Datenstelle der Rentenversicherung geführte Stammsatzdatei (vgl § 150 Abs 2 SGB VI), durch das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bei der Datenverarbeitung bedingt war, ebenfalls bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl BSG Urteil vom 26.7.2023 - B 5 R 18/21 R - BSGE 136, 228 = SozR 4-2600 § 118 Nr 20, RdNr 22). Die Klägerin befasst sich mit dieser Rechtsprechung schon nicht ansatzweise. Soweit sie allein zur Verwirkung von Ansprüchen einzelne Entscheidungen des BSG benennt (BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 10/16 R - SozR 4-2500 § 120 Nr 5 und BSG Urteil vom 23.6.2015 - B 1 KR 26/14 R - BSGE 119, 150 = SozR 4-5560 § 17c Nr 3), hat sie einen konkreten Bezug zu der von ihr diesbezüglich aufgeworfenen Fragestellung nicht hinreichend dargestellt.

10

Mit ihrem umfangreichen Vortrag, ein etwaig bestehendes Versäumnis ihrerseits sei nicht ursächlich für die Erstattungsforderung gewesen, es liege vielmehr ein erhebliches Organisationsverschulden der Beklagten vor, das die Überzahlung von Renten über einen derart langen Zeitraum erst ermöglicht habe, und sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihren Erstattungsanspruch nicht mehr verfolgen werde (Verwirkung), macht sie eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung durch das LSG geltend. Auf die behauptete Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 5.11.2025 - B 5 R 112/25 B - juris RdNr 13 mwN).

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.