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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.01.2026, Az.: B 2 U 37/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.01.2026
Aktenzeichen
B 2 U 37/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:280126BB2U3725B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Wiesbaden - 26.11.2018 - AZ: S 13 U 44/14
LSG Hessen - 31.01.2025 - AZ: L 9 U 18/19

Redaktioneller Leitsatz

Im Hinblick auf § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts ist bei Beschlüssen gegeben, mit denen ein Ablehnungsgesuch nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO aufgrund von nicht willkürlichen Erwägungen zurückgewiesen wird, sofern sie von einem LSG erlassen worden und deshalb gemäß § 177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. Dies hat zur Folge, dass die Mitwirkung eines Richters nach Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs grundsätzlich auch nicht als Verfahrensmangel des angefochtenen Urteils i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht werden kann.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG es abgelehnt, der Klägerin aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls Verletztenrente zu gewähren. An dem Urteil des LSG hat die Vorsitzende Richterin nach erfolglosem Ablehnungsgesuch der Klägerin mitgewirkt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde. Sie rügt einen Verfahrensmangel und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und Satz 3 SGG).

4

1. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese vorliegend geltend gemachten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

a) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN). Daran fehlt es.

6

Die Klägerin macht geltend, das LSG habe in der mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin zu Unrecht ohne Beachtung des zuvor gestellten Ablehnungsgesuchs verhandelt und entschieden. Sie rügt damit der Sache nach eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) und einen Verstoß gegen § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO.

7

Allerdings genügt ihr diesbezügliches Vorbringen nicht den formellen Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Im Hinblick auf § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts ist bei Beschlüssen gegeben, mit denen ein Ablehnungsgesuch nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird, sofern sie - wie hier - von einem LSG erlassen worden und deshalb gemäß § 177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. Dies hat zur Folge, dass die Mitwirkung eines Richters nach Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs grundsätzlich auch nicht als Verfahrensmangel des angefochtenen Urteils iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht werden kann (vgl BSG Beschlüsse vom 16.7.2020 - B 1 KR 70/19 B - juris RdNr 6 und 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - juris RdNr 5). Eine Durchbrechung dieser Bindungswirkung kommt nur in Betracht, wenn die Zurück - weisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (Beschlüsse vom 14.4.2025 - B 2 U 17/24 BH - juris RdNr 10 mwN, vom 6.12.2024 - B 10 ÜG 2/24 B - juris RdNr 6 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 21.11.2018 - 1 BvR 436/17 - juris RdNr 12). Entsprechende substantiierte Darlegungen der Klägerin enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerdebegründung lässt schon nicht erkennen, wieso das nach dem Erörterungstermin vom 9.12.2022 und dem dortigen Hinweis eines möglichen Prozessbetrugs angebrachte Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin mehr als einen Monat später noch rechtzeitig iS von § 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 2 Satz 2 ZPO gewesen sein sollte, obwohl die anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des Protokolls am Ende noch ihr Einverständnis mit einer weiteren Begutachtung erklärt hatte. Erst recht zeigt die Beschwerdebegründung angesichts der aufbereiteten Diskussion über die Frist zur Anbringung eines Ablehnungsgesuchs nicht auf, wieso das LSG die Anforderungen trotz der anwaltlichen Vertretung der Klägerin in unzumutbarer Weise überspannt und damit die Tragweite des gesetzlichen Richters verkannt haben könnte.

8

b) Soweit die Klägerin zudem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) mit folgender Frage geltend macht:

"Kann im Hinblick auf die im Sozialrecht fehlende Anfechtbarkeit des ein Ablehnungsgesuch abschlägig bescheidenden Beschlusses und den Besonderheiten im Sozialrecht für die Frage der unverzüglichen Anbringung des Gesuchs prinzipiell auf eine nur wenige Tage umfassende Höchstfrist abgestellt werden bzw. müssen diese Besonderheiten schon bei der Ermittlung der regelmäßig angemessenen Frist mitberücksichtigt werden?"

kann offen bleiben, ob sie damit eine taugliche Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert. Denn die Beschwerdebegründung zeigt weder den erforderlichen abstrakten Klärungsbedarf einer denkbaren Rechtsfrage auf noch die konkrete Klärungsfähigkeit (zu diesen Erfordernissen vgl zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Insbesondere verhält sich die Beschwerdebegründung nicht dazu, dass das LSG die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs nicht allein tragend auf die beanstandete prinzipielle 4-Tage-Frist gestützt hat, sondern zugleich auch auf die vormals in der Sozialgerichtsbarkeit zugebilligte 2-Wochen-Frist.

9

Letztlich kann die Klägerin mit dieser Rüge nicht durchdringen, weil die aufgezeigten Beschränkungen bei der Geltendmachung eines Verfahrensmangels nicht durch die formale Einkleidung in eine Grundsatzrüge umgangen werden können (stRspr zB BSG Beschlüsse vom 24.4.2025 - B 2 U 5/25 B - juris RdNr 7, vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 12, vom 26.4.2024 - B 2 U 2/24 B - juris RdNr 12 mwN).

10

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.