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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.01.2026, Az.: B 1 KR 22/25 B

Erstattung der Kosten eines Versicherten für eine ambulant durchgeführte Behandlung eines Craniopharyngeom-Rezidivs mittels Gamma-Knife

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.01.2026
Aktenzeichen
B 1 KR 22/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:260126BB1KR2225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 23.01.2023 - AZ: S 27 KR 768/20
LSG Nordrhein-Westfalen - 10.04.2025 - AZ: L 16 KR 137/23

Redaktioneller Leitsatz

Um eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch Nichtberücksichtigung von Beteiligtenvortrag annehmen zu können, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung der Kosten für eine 2019 ambulant durchgeführte Behandlung eines Craniopharyngeom-Rezidivs mittels Gamma-Knife bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, diese Behandlung sei mangels positiver Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung gewesen; die Beklagte habe den entsprechenden Genehmigungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Eine notstandsähnliche Situation (§ 2 Abs 1a SGB V) habe nicht vorgelegen. Ein Kostenerstattungsanspruch ergebe sich auch weder aufgrund der Unaufschiebbarkeit der Behandlung noch eines Systemversagens oder eingetretener Genehmigungsfiktion. Die begehrte Kostenerstattung stehe dem Kläger auch nicht als sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu, da eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten jedenfalls für die Entstehung der Kosten nicht ursächlich gewesen sei (Urteil vom 10.4.2025).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels (dazu 1.) und der Divergenz (dazu 2.).

4

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl BSG vom 21.4.2020 - B 13 R 85/19 B - juris RdNr 8 mwN).

5

a) Der Kläger rügt allein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das LSG habe im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte die Bearbeitung seines Kostenübernahmeantrages vom 21.8.2019 pflichtwidrig verzögert habe, weil sie "die Rückfrage des am 27.08.2019 beauftragten MDK nach weiteren Unterlagen zunächst fehlerhaft adressierte und erst am 19.09.2019 in zutreffender Weise nachholte, wodurch das Gutachten des MDK erst am 20.09.2019 erstellt und eine Bescheidung erst am 23.9.2019 erfolgen konnte". Er geht davon aus, dass eine bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten "bereits am 01.09.2019 mögliche Entscheidung unterblieb". Dieses pflichtgemäße Handeln der Beklagten unterstellt, "wäre dem Kläger die ablehnende Entscheidung vor der von ihm aus medizinischen Gründen in Anspruch zu nehmenden Vornahme der Behandlung am 05.09.2019 bekannt und damit die Einhaltung des Beschaffungsweges möglich gewesen".

6

b) Damit ist der geltend gemachte Verfahrensmangel schon nicht hinreichend bezeichnet. "Bezeichnet" ist der Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels nur, wenn er in der Gesamtheit der ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Dies erfordert neben der Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen unter anderem eine geraffte Darstellung der tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl BSG vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - juris RdNr 5; BSG vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 5 f mwN; BSG vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 10.10.2024 - B 1 KR 22/24 B - juris RdNr 6). Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten herauszusuchen (vgl BSG vom 21.12.2022 - B 9 SB 14/22 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 10.12.2020 - B 6 KA 25/20 B - juris RdNr 9 mwN).

7

Die Beschwerdebegründung genügt bereits diesen Anforderungen nicht. Es fehlt an einer geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Der Inhalt des angefochtenen Urteils und damit auch die vom LSG festgestellten Tatsachen sowie der Verfahrensablauf werden nicht wiedergegeben.

8

c) Auch im Übrigen lässt das Vorbringen des Klägers einen entscheidungserheblichen Verstoß des LSG gegen das jedermann gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK) nicht erkennen.

9

Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben könnten. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Sie müssen nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten (vgl BSG vom 14.4.2022 - B 5 R 4/22 C - juris RdNr 4 mwN zur Rspr des BVerfG).

10

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Um eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch Nichtberücksichtigung von Beteiligtenvortrag annehmen zu können, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl BSG vom 31.8.2021 - B 11 AL 31/21 B - juris RdNr 6 mwN zur Rspr des BVerfG).

11

Um einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darzulegen, hätte der Kläger deshalb substantiiert nicht nur vortragen müssen, welches Vorbringen in den Entscheidungsgründen unerwähnt geblieben ist und dass es sich bei diesem Vorbringen um seinen Kernvortrag handelte, sondern auch, dass das LSG - insbesondere ausgehend von seiner Rechtsansicht - sich damit nicht befasst hat, aber hätte befassen müssen. Auch daran fehlt es.

12

2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Erforderlich ist, dass das LSG einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat; dies hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl stRspr; zB BSG vom 12.5.2022 - B 5 R 3/22 B - juris RdNr 6 mwN).

13

Der Kläger benennt bereits keinen höchstrichterlichen Rechtssatz über das Verhältnis des Anspruchs nach § 13 Abs 3 SGB V zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (zur höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs 3 SGB V und deren Verhältnis zu den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kritisch Estelmann in Berchtold/Karmanski/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 3. Aufl 2024, § 13 RdNr 22 und 26).

14

Der Kläger nennt auch keinen abstrakten, von einem abstrakten höchstrichterlichen Rechtssatz möglicherweise abweichenden Rechtssatz des LSG. Er gibt auch keine Textpassagen aus dem angefochtenen Berufungsurteil wieder, aus denen sich ein divergierender Rechtssatz des LSG ergeben könnte. Zwar kann das Berufungsgericht einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz auch nur implizit zugrunde legen, indem es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat. In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl BSG vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B - juris RdNr 6 mit Verweis auf die stRspr des erkennenden Senats). Daran fehlt es.

15

Der Kläger stellt allein die von ihm unter den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für zutreffend erachtete Subsumtion von Tatsachen, zu denen er auch keine Feststellungen des LSG darlegt, der vom LSG vorgenommenen Subsumtion gegenüber. Damit macht er im Kern nicht eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGG geltend, sondern die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG. Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).

16

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

17

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.