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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.10.2024, Az.: B 1 KR 22/24 B

Kostenübernahme bzw -erstattung für osteopathische Behandlungen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.10.2024
Aktenzeichen
B 1 KR 22/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 26820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:101024BB1KR2224B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gießen - 24.03.2020 - AZ: S 7 KR 922/19
LSG Hessen - 25.01.2024 - AZ: L 1 KR 74/20

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Oktober 2024 durch die Richterin Prof. Dr. Waßer als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Scholz und die Richterin Dr. Matthäus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Kostenübernahme bzw -erstattung für osteopathische Behandlungen.

2

Der 1939 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse versichert. Er beantragte im Februar 2018 bei dieser die volle Kostenübernahme für osteopathische Behandlungen und fügte ein Privatrezept über sechs Behandlungen bei. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das SG hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.3.2020), das LSG die dagegen eingelegte Berufung im Wesentlichen unter Verweis auf die Gründe des SG-Gerichtsbescheids zurückgewiesen (Urteil vom 25.1.2024).

3

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

4

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen.

5

1. Die Beschwerdebegründung genügt hinsichtlich aller Zulassungsgründe schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Seinen Schilderungen sind nur rudimentär Teile der entscheidungserheblichen Tatsachen zu entnehmen. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes.

6

"Bezeichnet" ist ein Verfahrensmangel noch nicht, wenn einzelne Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser ein behaupteter Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in der Gesamtheit der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruht (vgl BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3; BSG vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - juris RdNr 5; BSG vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN). Dies erfordert neben der Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen unter anderem eine - in der Beschwerdebegründung des Klägers weitgehend fehlende - geraffte Darstellung der tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Denn nur hierdurch wird das BSG in die Lage versetzt festzustellen, dass die Entscheidung auf Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsaufassung des LSG (vgl BSG vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33) auf dem geltend gemachte Verfahrensmangel beruhen kann. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten herauszusuchen (vgl BSG vom 21.12.2022 - B 9 SB 14/22 B - juris RdNr 5).

7

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an einer geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Der Inhalt des angefochtenen Urteils und damit auch die vom LSG festgestellten Tatsachen sowie der Verfahrensablauf werden nur bruchstück- und lückenhaft im Zusammenhang mit ihrer rechtlichen Erörterung wiedergegeben.

8

2. Abgesehen davon legt der Kläger mit der Beschwerdebegründung auch keinen Grund für die Zulassung der Revision dar, sondern rügt allein, dass das LSG lediglich Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichts genommen, die fallentscheidenden Aspekte aber nicht ausreichend gewürdigt habe. Das erstinstanzliche Gericht habe die Erheblichkeit der festgestellten multiplen Erkrankungen des Klägers, zu denen auch das diagnostizierte Chronical Fatigue Syndrom (CFS) bzw die mitochondriale Erkrankung gehörten, nicht gewürdigt. Zudem habe es den Einwand der Beklagten, dass die osteopathische Therapeutin Frau M keine Physiotherapeutin sei, zu Unrecht ohne Berücksichtigung des Gegenarguments des Klägers als zutreffend festgestellt.

9

Weder die angezweifelte Richtigkeit der Entscheidung des LSG (dazu a) noch die vom SG und LSG vorgenommene und vom Kläger als fehlerhaft gerügte Beweiswürdigung (dazu b) sind Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde. Eine in der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich bezeichnete, dieser aber möglicherweise zu entnehmende Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht entspricht nicht den Darlegungsanforderungen (dazu c).

10

a) Soweit der Kläger die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bezweifelt, ist diese Frage nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).

11

b) Soweit der Kläger sich gegen die Beweiswürdigung wendet und damit eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, beachtet er nicht, dass ein Verfahrensmangel nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung gestützt werden kann (vgl BSG vom 26.1.1977 - 11 BA 184/76 - SozR 1500 § 160 Nr 26; BSG vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - juris RdNr 7; BSG vom 31.1.2017 - B 3 KR 44/16 B - juris RdNr 10; BSG vom 15.4.2019 - B 13 R 233/17 B - juris RdNr 17).

12

c) Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) kann auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Dazu muss der Kläger ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - juris RdNr 5). Daran fehlt es.

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Waßer
Matthäus
Scholz