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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.01.2026, Az.: B 5 R 95/25 B

Rentenerhöhende Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten und Anerkennung höherer Entgelte zur Regelaltersrente

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.01.2026
Aktenzeichen
B 5 R 95/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:220126BB5R9525B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 29.01.2025 - AZ: S 30 R 2176/20
LSG Berlin-Brandenburg - 16.06.2025 - AZ: L 16 R 85/25

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.

  2. 2.

    So ist im Hinblick auf die Glaubhaftmachung von Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten im Sinne des § 203 SGB VI bereits geklärt, dass der Versicherte die Beschäftigung, den Verdienst und die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber glaubhaft machen kann, selbst wenn es an einer ordnungsgemäßen Meldung des Arbeitgebers fehlt, und dass der Beitrag als vom Arbeitgeber gezahlt gilt, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass der Arbeitgeber sich durch den Beitragsabzug vom Arbeitsentgelt refinanziert hat.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die rentenerhöhende Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten und Anerkennung höherer Entgelte zur Regelaltersrente.

2

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.1.2025). Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Berücksichtigung weiterer als der von der Beklagten bereits berücksichtigten versicherten Entgelte bei der Feststellung seiner seit April 2020 gewährten Regelaltersrente. Die von ihm in der streitigen Zeit von Mai 1978 bis Juni 1990 sowie für die Jahre 1991 und 2001 geltend gemachten weiteren versicherten Entgelte seien nicht glaubhaft gemacht. Die Vorlage bloßer Überweisungs- und Kontobelege reiche weder für den Nachweis noch die Glaubhaftmachung eines Beitragsabzugs zur gesetzlichen Rentenversicherung aus (Urteil vom 16.6.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) entsprechend den Anforderungen in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ausreichend dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

5

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

6

Der Kläger bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam,

"ob Unterlagen wie Lohnsteuerkarten, in denen Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung ausgewiesen sind, sowie Kontoauszüge, die aufgrund ungerader Auszahlungsbeträge auf den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen schließen lassen, als hinreichende Grundlage für die Glaubhaftmachung von Beitragszeiten im Sinne des § 203 Abs. 2 SGB VI anzusehen sind".

7

Der Senat lässt dahinstehen, ob damit eine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert ist, an der das BSG als Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Hieran bestehen Zweifel, weil der Kläger wegen des in der Frage angelegten Einzelfallbezugs im Kern wissen will, ob in seinem Einzelfall wegen der von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung weiterer Beitragszahlungen vorliegen. Damit zielt die Fragestellung jedoch im Kern auf die Klärung und Bewertung von Tatsachen ab und beinhaltet letztlich Fragen der Beweiswürdigung und der Sachaufklärung. Eine solche Frage ist aber als (verdeckte) Tatsachenfrage grundsätzlich kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Grundsatzrüge (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.7.2025 - B 5 R 32/25 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 6).

8

Ungeachtet dessen legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragestellung nicht in der gebotenen Weise dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Zur Darlegung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage muss daher unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die gestellte Frage noch nicht beantwortet wurde (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

9

Die Möglichkeit der Glaubhaftmachung von Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten ergibt sich unmittelbar aus § 203 SGB VI. Das BSG hat bereits entschieden, dass der Versicherte die Beschäftigung, den Verdienst und die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber glaubhaft machen kann, selbst wenn es an einer ordnungsgemäßen Meldung des Arbeitgebers fehlt, und dass der Beitrag als vom Arbeitgeber gezahlt gilt, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass der Arbeitgeber sich durch den Beitragsabzug vom Arbeitsentgelt refinanziert hat (vgl BSG Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 29/03 R - BSGE 92, 113 = SozR 4-2600 § 46 Nr 1, RdNr 86 <juris RdNr 90>; BSG Urteil vom 12.10.2000 - B 12 KR 2/00 R - juris RdNr 16). Wann von einer Glaubhaftmachung auszugehen ist, ist in § 23 Abs 1 Satz 2 SGB X geregelt (vgl zum Begriff der Glaubhaftmachung bereits BSG Beschluss vom 10.8.1989 - B 4 BA 94/89 - juris RdNr 7; BSG Urteil vom 6.8.1986 - 5a RKn 21/85 - SozR 2200 § 1259 Nr 94 - juris RdNr 10). Soweit der Kläger vorträgt, das BSG habe "bislang nicht ausdrücklich entschieden, ob und in welchem Umfang Unterlagen wie Lohnsteuerkarten, die die Abführung von Beiträgen dokumentieren, als ausreichend anzusehen" seien, verkennt er, dass eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 9.12.2025 - B 5 R 88/25 B - juris RdNr 8 mwN). Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung indes nicht. Mit seinem Vorbringen, er habe sowohl Lohnsteuerkarten als auch Kontoauszüge vorgelegt, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen schließen ließen, wendet sich der Kläger im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG. Auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde aber auch dann nicht gestützt werden, wenn sie in das Gewand einer Grundsatzrüge gekleidet werden (vgl BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 6 mwN).

10

b) Auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.8.2022 - B 5 R 58/22 B - juris RdNr 5 mwN).

11

Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger trägt vor, das LSG habe "trotz der Vorlage von Kontoauszügen und einer Lohnsteuerkarte keine Ermittlungen angestellt" und sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen, wonach "die objektive Beweislast erst dann heranzuziehen" sei, "wenn alle zumutbaren Ermittlungen ausgeschöpft sind".

12

Es fehlt schon an der Bezeichnung zweier tragender abstrakter Rechtssätze, aus denen sich die Divergenz ergeben soll. Es ist noch nicht einmal eine konkrete Entscheidung des BSG zur Beweislast benannt, aus der sich der Rechtssatz ergibt, von dem das LSG abgewichen sein soll. Auch einen konkreten Widerspruch eines genau bezeichneten Rechtssatzes des LSG gegen einen Rechtssatz des BSG hat der Kläger nicht aufgezeigt (vgl zu diesen Erfordernissen auch BSG Beschluss vom 15.2.2017 - B 14 AS 190/16 B - juris RdNr 4).

13

c) Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Tatsachen substantiiert dargetan werden, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

14

Der Kläger rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG), weil es trotz seines substantiierten Tatsachenvortrags zu den Arbeitgebern, der Vorlage von Kontoauszügen und einer Lohnsteuerkarte keine weitere Sachaufklärung betrieben habe. Die Beschwerdebegründung erfüllt jedoch nicht die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Ihr lässt sich schon nicht hinreichend entnehmen, ob und ggf mit welchem Inhalt der bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat (vgl zu diesem Erfordernis bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung BSG Beschluss vom 10.2.2022 - B 5 R 276/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.1.2019 - B 5 R 302/18 B - juris RdNr 13). Soweit der Kläger durch den Verzicht des LSG auf weitere Ermittlungen zugleich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt sieht, macht er im Kern abermals eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend. Die für Bezeichnung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG geltenden Einschränkungen lassen sich jedoch nicht durch die Erhebung einer Gehörsrüge umgehen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 26.6.2025 - B 5 R 34/25 B - juris RdNr 16, BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 10).

15

Indem der Kläger vorträgt, das LSG habe sich nicht mit der von ihm gerügten Streichung eines Pflichtbeitrags für das Jahr 1991 iHv 3401 DM im Bescheid vom 27.2.2020 auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal auf die Berechnungen der Beklagten verwiesen, wendet er sich gegen die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung. Diese kann jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 9 V 21/23 B - juris RdNr 19 mwN).

16

Soweit der Kläger schließlich moniert, es lasse sich aus den Akten nicht nachvollziehen, ob das Urteil des LSG den Anforderungen des § 65a Abs 7 SGG genüge, hat er keine Tatsachen substantiiert dargetan, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben soll. § 65a Abs 7 Satz 1 SGG bestimmt, dass soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter vorgeschrieben ist, dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, wenn die verantwortende Person am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Dass diese Voraussetzungen dem vom Kläger in Bezug genommenen aktenkundigen "Vermerk über die Signaturprüfung" im Zusammenhang mit der Urteilsabschrift nicht entnommen werden können, zeigt er nicht auf. Insbesondere legt er nicht dar, warum ohne ein "Prüfprotokoll" nicht überprüfbar sei, "ob die Entscheidung formwirksam unterzeichnet" worden sei.

17

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

18

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.