Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.01.2026, Az.: B 12 P 1/25 B
Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (hier: Beitragsrückstände zur privaten Pflegepflichtversicherung)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.01.2026
- Aktenzeichen
- B 12 P 1/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:160126BB12P125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 06.09.2023 - AZ: S 177 P 720/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 30.04.2025 - AZ: L 30 P 40/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Es gilt die tatsächliche Vermutung, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann.
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit macht das klagende private Versicherungsunternehmen gegen den Beklagten Beitragsrückstände zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Zeit von Januar 2019 bis März 2020 iHv 885,12 Euro geltend.
Zwischen den Beteiligten bestand eine private Pflegepflichtversicherung, in welche der 1964 geborene J. O. (Versicherter) zum 1.4.2011 als versicherte Person mitaufgenommen wurde. Mit Schreiben vom 25.7.2011 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Versicherungsvertrags. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 2.8.2011 ua mit, dass eine rechtswirksame Kündigung für volljährige mitversicherte Personen den Nachweis voraussetze, dass diese von der Kündigung Kenntnis genommen hätten, sodass gebeten werde, eine Bestätigung der volljährigen Person mittels Unterschrift zukommen zu lassen. Nachdem der Kläger den Nachweis für seine eigene Nachversicherung vorgelegt hatte, bestätigte ihm die Klägerin mit Schreiben vom 29.5.2013, dass nur sein Vertragsteil zum 31.12.2012 beendet worden sei. Der Versicherte hatte ausweislich einer von ihm unter dem 30.1.2023 abgegebenen Erklärung bereits im Juli 2011 Kenntnis von der Kündigung der zu seinen Gunsten bei der Klägerin abgeschlossenen Krankenversicherung.
Das SG hat den Beklagten nach dessen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid zur Zahlung von 885,12 Euro an die Klägerin verurteilt; die darüber hinausgehende, auf Zahlung weiterer 147,56 Euro wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat es abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6.9.2023). Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 30.4.2025). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Beklagte ist der Auffassung, der Rechtsstreit betreffe eine "grundsätzliche Frage der Auslegung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG". Die Wirksamkeit einer Kündigung in einem Versicherungsverhältnis hänge von einem nachvollziehbaren und rechtzeitigen Nachweis ab, dass die mitversicherte volljährige Person die Kündigungserklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Die Rechtsprechung zum Umfang und der zeitlichen Eingrenzung dieses Nachweises sei nicht einheitlich, werde im Bundesgebiet unterschiedlich gehandhabt und sei von hoher praktischer Relevanz gerade im Bereich privater Pflegepflichtversicherungsverträge. Die vorliegende Entscheidung verschärfe den Nachweismaßstab über das von der Rechtsprechung und den Gesetzesmaterialien Gewollte hinaus. Hierdurch legt der Beklagte den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dar.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) schon deshalb nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
b) Unabhängig davon legt der Beklagte auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist ua dann als nicht klärungsbedürftig anzusehen, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, dh sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 10 f und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik hat sich die Beschwerde substantiiert mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und - soweit sich daraus keine Anhaltspunkte ergeben - mit dem fraglichen Gesetz auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2018 - B 12 KR 26/18 B - juris RdNr 5). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Der Beklagte ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung widerspreche im Kern der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.1.2013 - IV ZR 94/11 - juris). Danach werde für den Nachweis der Kenntnisnahme der versicherten Person kein strenger zivilprozessualer Beweismaßstab verlangt. Eine entscheidungserhebliche Divergenz legt der Beklagte insoweit schon deshalb nicht dar, weil der BGH nicht zu den nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG divergenzfähigen Gerichten gehört. Soweit ein Verstoß "gegen die gefestigte Rechtsprechung des BSG" gerügt wird, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor, dass das LSG die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch durch einen widersprechenden abstrakten Rechtssatz in Frage gestellt hätte (vgl BSG Beschluss vom 12.6.2025 - B 12 BA 8/24 B - juris RdNr 10).
3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4, jeweils mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Der Beklagte ist der Auffassung, das LSG habe wesentliche Tatsachen und sein Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt. Insbesondere habe es den Umstand, wonach das Urteil des LG Berlin vom 19.1.2024 (23 O 151/22) rechtskräftig geworden und der Krankenversicherungsvertrag damit rechtswirksam beendet sei, unbeachtet gelassen und "somit gegen das rechtliche Gehör gemäß § 103 SGG" verstoßen. Dies sei entscheidungserheblich und rechtfertige die Zulassung der Revision. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel bezeichnet der Beklagte dadurch nicht.
a) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art 103 Abs 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beklagten das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Aus diesem Grunde ist der Substantiierungspflicht bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art 103 Abs 1 GG nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 12.5.2022 - 2 BvR 354/21 - juris RdNr 8 mwN). Dem genügt das Vorbringen des Beklagten nicht.
b) Soweit der Beklagte einen Gehörverstoß in Form der sog Erwägensrüge (vgl BVerfG Dreierausschussbeschluss vom 23.9.1983 - 2 BvR 762/82 - SozR 1500 § 62 Nr 13; BSG Urteil vom 17.2.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) geltend machen will, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Es gilt die tatsächliche Vermutung, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann (vgl BVerfG Beschlüsse vom 15.4.1980 - 2 BvR 827/79 - BVerfGE 54, 86, 91 f [BVerfG 15.04.1980 - 2 BvR 461/79] und vom 27.5.1970 - 2 BvR 578/69 - BVerfGE 28, 378, 384 f). Daran fehlt es. Soweit der Beklagte behauptet, das LSG habe den Umstand, wonach das Urteil des LG Berlin vom 19.1.2024 (23 O 151/22) rechtskräftig geworden und der Krankenversicherungsvertrag damit rechtswirksam beendet sei, unbeachtet gelassen, setzt er sich nicht mit dem angefochtenen Urteil hinreichend auseinander. Darin hat das LSG das vom Beklagten herangezogene Urteil des LG Berlin mehrfach erwähnt. In den Entscheidungsgründen hat es ausdrücklich ausgeführt, dessen Rechtsansicht bei einer Würdigung der maßgeblichen Vorschriften des VVG nicht zu folgen.
c) Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - juris RdNr 6 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
4. Soweit sich der Beklagte gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.