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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.01.2026, Az.: B 6a KR 25/25 BH

Antrag einer Prozesspartei auf Bestellung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich Aussichtslosigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.01.2026
Aktenzeichen
B 6a KR 25/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:150126BB6aKR2525BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Augsburg - 22.12.2023 - AZ: S 3 KR 68/23
LSG Bayern - 29.04.2025 - AZ: L 5 KR 70/24

Fundstelle

  • NZS 2026, 388-390

Redaktioneller Leitsatz

Nach § 547 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Ein Urteil ist aber nicht als fehlerhaft aufzuheben, solange eine Auseinandersetzung mit dem Kern des Vorbringens erkennbar und die Argumentation noch nachvollziehbar und verständlich ist. Insofern ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das LSG zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug nimmt.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2025 wird abgelehnt.

Das an das Bundessozialgericht gerichtete Rechtsschutzgesuch des Klägers vom 3. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger insbesondere die Verpflichtung der Beklagten, ihm sämtliche Schreiben und Bescheide nur mit elektronischer Signatur zu übersenden, hilfsweise die Feststellung, dass bestimmte von der Beklagten versandte Schriftstücke keine Bescheide darstellten.

2

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse als Selbstständiger - unterbrochen durch Zeiten der Pflichtversicherung etwa wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld - freiwillig gesetzlich krankenversichert. In der Zeit vom 8.3.2020 bis 7.3.2022 bezog der Kläger Elterngeld. Im Rahmen der jährlichen Ermittlung des Einkommens für die Festsetzung der Beitragshöhe schrieb die Beklagte den Kläger im Jahr 2022 wiederholt an (ua Schreiben vom 1.12.2022 und 14.12.2022) und bat um Vorlage verschiedener Unterlagen zum Nachweis seines Einkommens. Der Kläger wies die Schreiben jeweils zurück, da sie ohne Unterschrift nicht dem Schriftformerfordernis genügten. Mit seiner am 2.3.2023 erhobenen Klage hat er beantragt, die Beklagte zu verpflichten, näher bezeichnete "Bescheide" elektronisch zu bestätigen, hilfsweise festzustellen, dass diese keine wirksamen Bescheide darstellten.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.12.2023). Die als Feststellungs- und Verpflichtungsklage auszulegende Klage sei bereits unzulässig, da es am Rechtschutzbedürfnis mangele und die vom Kläger umfangreich gestellten Anträge als rechtsmissbräuchlich anzusehen seien. Die von der Beklagten gewählte Form des Erlasses von Verwaltungsakten sowie ihre Schreiben zur Anforderung von Unterlagen seien nicht zu beanstanden und entsprächen den Anforderungen des § 33 Abs 2 SGB X, wonach es der Behörde freistehe, einen Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in andere Weise zu erlassen. Es sei ausreichend, dass die Beitragsbescheide der Beklagten die Angabe des Namens der Behördenleitung enthielten. Die Unterschrift der ausfertigenden Person sei nicht erforderlich. Die Berufung des Klägers hat das LSG im Wesentlichen unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils zurückgewiesen (Beschluss vom 29.4.2025).

4

Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren kein Beschluss des LSG erlassen wurde. Ferner hat er für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.

II

5

1. Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts ist abzulehnen. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist hinreichend dargelegt hat, dass seine Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 7.4.2022 - B 2 U 1/22 BH - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 10.3.2025 - B 3 KR 14/24 BH - juris RdNr 3). Jedenfalls erscheint die Rechtsverfolgung aussichtslos.

6

Aussichtslosigkeit iS des § 78b Abs 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer - beabsichtigten - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision offenbar nicht vorliegen (stRspr; zB vgl BSG Beschluss vom 27.1.2021 - B 12 KR 11/20 BH - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 12.2.2024 - B 11 AL 41/23 B - juris RdNr 2 mwN). Dies ist hier der Fall.

7

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Behauptung, die Entscheidung über die Berufung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl bereits BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10; BSG Beschluss vom 13.11.2019 - B 13 R 125/18 B - juris RdNr 13). Das Vorbringen des Klägers und die Durchsicht der Akten haben ergeben, dass keiner der vorgenannten Gründe in Betracht kommen kann.

8

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Fall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftig-keit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellt sich hier nicht. Das gilt für den vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Anspruch, ihm sämtliche Schreiben und Bescheide mit elektronischer Signatur zuzusenden. Auch die begehrte Feststellung, dass ergangene Bescheide und Schreiben aufgrund von Formfehlern nichtig sind, ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil es sich um auf Einzelfälle bezogene Fragestellungen handelt, die nicht generell und grundsätzlich zu beantworten sind. Nach § 33 Abs 2 Satz 1 SGB X kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise ergehen. Ist ein Verwaltungsakt mündlich ergangen, besteht unter den in § 33 Abs 2 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen ein Anspruch darauf, dass dieser schriftlich oder elektronisch bestätigt wird. Nach dem Wortlaut von § 33 Abs 3 Satz 1 SGB X muss der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und kann anstelle einer Unterschrift auch die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Klärungsbedürftige Rechtsfragen, die im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist jedenfalls insoweit eindeutig.

9

b) Eine Divergenz kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer (anderen) Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Auch hierfür ist nichts ersichtlich.

10

c) Schließlich ist nicht zu erkennen, dass sich ein Verfahrensmangel geltend machen ließe, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

11

aa) Der Beschluss des LSG ist - anders als der Kläger in seinem in Bezug genommenen Schreiben vom 29.5.2025 meint - mit Entscheidungsgründen versehen (§ 202 Satz 1 iVm § 547 Nr 6 ZPO). Nach § 547 Nr 6 ZPO iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Jedoch fallen unter § 547 Nr 6 ZPO weder knapp gefasste noch unvollständige oder vermeintlich fehlerhaft begründete Entscheidungen (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B - juris RdNr 7 mwN; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 162 RdNr 10e mwN). Ein Urteil ist nicht als fehlerhaft aufzuheben, solange eine Auseinandersetzung mit dem Kern des Vorbringens erkennbar und die Argumentation noch nachvollziehbar und verständlich ist (vgl BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 22 mwN; BSG Urteil vom 6.3.2024 - B 6 KA 23/22 R - SozR 4-2500 § 291 Nr 4 RdNr 14). Insofern ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das LSG - wie hier - zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug nimmt (vgl etwa BSG Beschluss vom 11.5.2021 - B 9 SB 65/20 B - juris RdNr 7). Dabei steht es im freien Ermessen des LSG, ob es gemäß § 153 Abs 2 SGG verfährt. Nur wenn ein Beteiligter im Berufungsverfahren neue rechtserhebliche Tatsachen oder substantiierte Einwendungen gegen die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe vorgebracht oder entsprechende Beweisanträge gestellt hat, muss sich das LSG in jedem dieser Fälle damit auseinandersetzen (vgl BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 10 EG 1/17 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 11.5.2021 - B 9 SB 65/20 B - juris RdNr 8 f mwN). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen lediglich seinen Vortrag zu (angeblichen) Form- und Wirksamkeitsmängeln der gegen ihn ergangenen Entscheidungen. Im Übrigen hat das LSG in nicht zu beanstandender Weise auf seine Ausführungen in dem ebenfalls an den Kläger gerichteten Beschluss vom 16.4.2024 (L 5 KR 58/24 B ER) sowie den dort in Bezug genommenen Beschluss in dem Verfahren L 4 KR 321/23 B ER verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl etwa BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 6 KA 40/18 B - juris RdNr 8).

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bb) Soweit der Kläger das Fehlen von Entscheidungsgründen damit begründet, es liege lediglich ein "Beschlussentwurf vom 29.04.2025" vor, ergibt sich hieraus ebenfalls kein Verfahrensmangel. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach der Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes zwar auch dann vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes <GmSOGB> vom 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - SozR 3-1750 § 551 Nr 4; BSG Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R - BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1, RdNr 10 mwN). Dies gilt für urteilsersetzende Beschlüsse gleichermaßen (BSG Beschluss vom 8.7.2025 - B 11 AL 5/25 B - juris RdNr 4). Nach Aktenlage ist diese Frist jedoch eingehalten. Auf S 72 der noch in Papierform geführten LSG-Akte befinden sich die Urschriften des auf den 29.4.2025 datierten, von den drei Senatsmitgliedern unterzeichneten Beschlusses nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG, der laut Abschlussverfügung am 14.5.2025 bei der Geschäftsstelle eingegangen ist. Dies wird dadurch bestätigt, dass eine Abschrift des Beschlusses ausweislich der sich ebenfalls in den Akten befindenden Postzustellungsurkunde bereits am 16.5.2025 dem Kläger durch Einlegung in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten zugestellt worden ist.

13

Die Behauptung des Klägers, ihm sei lediglich der Entwurf eines Beschlusses übersandt worden, wird durch den Akteninhalt nicht bestätigt. Im Rahmen der gemäß § 133 Satz 2 SGG erforderlichen Zustellung des Beschlusses gemäß § 153 Abs 4 SGG genügt es, wenn eine mit dem Gerichtssiegel versehene vollständige Abschrift übersandt wird (vgl BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 8).

14

cc) Zwar kann der Erlass eines Prozessurteils statt eines Sachurteils durch das erstinstanzliche Gericht ein fortwirkender Verfahrensmangel sein, wenn das Berufungsgericht das Prozessurteil der ersten Instanz bestätigt (stRspr vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 22.6.2022 - B 1 KR 23/22 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 60/22 BH - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 28.11.2025 - B 5 R 60/25 BH - juris RdNr 6, jeweils mwN). Es ist jedoch nicht zu erkennen, inwiefern der Umstand, dass erstinstanzlich ein Prozessurteil ergangen ist, ursächlich für die Zurückweisung der Berufung geworden sein könnte (vgl auch BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 60/22 BH - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 23.6.2021 - B 13 R 197/20 B - juris RdNr 7 unter Bezugnahme auf Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 661). Beide Instanzen sind erkennbar der Auffassung gewesen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, ihre Schreiben und Bescheide mit elektronischer Signatur zu versehen und dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung hat, dass die von Seiten des Beklagten an ihn versandten Schreiben und Bescheide unwirksam sind. Mit dieser Rechtsposition hätte das LSG die Berufung selbst bei unterstellter Zulässigkeit der Klage zurückgewiesen.

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Insgesamt sind die pauschal behaupteten "vielfach vorliegenden absoluten Revisionsgründe", die der Kläger aus diversen Rügen wegen vermeintlicher Form-, Verfahrens- und Wirksamkeitsfehler aufgrund nationaler und europäischer Vorschriften ableitet, nicht nachvollziehbar und es bedarf dazu auch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.

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2. Der ausdrücklich auf die Feststellung gerichtete Antrag des Klägers, dass in dem vorliegenden Verfahren vor dem Bayerischen LSG kein Beschluss ergangen sei, sondern es sich lediglich um einen Entwurf handele, ist in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht statthaft ist. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen und deshalb auch Anträge nicht wirksam stellen.

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Im Übrigen kann die Entscheidung des LSG gemäß § 177 SGG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil oder urteilsersetzenden Beschluss nach § 160a SGG, der Rechtswegbeschwerde nach § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und der Rechtsbeschwerde sowie der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 202 Satz 3 SGG iVm §§ 77, 78 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.