Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.11.2025, Az.: B 5 R 60/25 BH
Beantragung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.11.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 60/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:281125BB5R6025BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Würzburg - 28.02.2025 - AZ: S 12 R 44/25
- LSG Bayern - 16.09.2025 - AZ: L 19 R 124/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. September 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger beantragte bei der Beklagten erfolglos eine Rente wegen Erwerbsminderung (Bescheid vom 28.2.2024). Am 18.1.2025 hat er die hier zugrunde liegende Klage erhoben und sinngemäß einen Anspruch auf Bescheidung seines Widerspruchs gegen den ablehnenden Rentenbescheid geltend gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.1.2025 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Am 27.2.2025 hat der Kläger eine gesonderte Klage (S 16 R 168/25) gegen den Bescheid vom 28.2.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.1.2025 erhoben. Das SG hat die hier zugrunde liegende Klage als unzulässig abgewiesen, das LSG die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen (Gerichtsbescheid des SG vom 28.2.2025; Urteil des LSG vom 16.9.2025). Mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28.1.2025 sei das Rechtsschutzinteresse für die Untätigkeitsklage entfallen. Eine Klageänderung dahin, dass er nunmehr die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente begehre, habe der Kläger weder ausdrücklich noch konkludent erklärt. Vielmehr verfolge er dieses Rechtsschutzziel im gesonderten Verfahren S 16 R 168/25.
Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Mit Telefax vom 15.10.2025 hat der Kläger sich hiergegen gewandt und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt.
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG vertretungsberechtigen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Bevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Da die Vorinstanzen keine Entscheidung in der Sache getroffen haben, käme allenfalls in Betracht, die erstrebte Revisionszulassung auf einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu stützen. Ein solcher Mangel ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.
Insbesondere durfte der Berichterstatter des LSG-Senats zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern (§ 153 Abs 5 SGG) über die Berufung des Klägers entscheiden. Es spricht nichts dafür, dass eine solche Verfahrensweise hier ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte. Das LSG hat die Beteiligten auch mit Schreiben vom 10.7.2025 vor der Übertragung angehört und den Übertragungsbeschluss vom 20.8.2025 ordnungsgemäß zugestellt.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein vor dem BSG zugelassener Bevollmächtigter erfolgreich rügen könnte, das LSG sei, wie bereits das SG, fälschlicherweise von einer unzulässigen Klage ausgegangen. In der prozessrechtswidrigen Behandlung einer Klage als unzulässig liegt ein Verfahrensmangel, weil es sich bei einem Prozessurteil im Vergleich zum Sachurteil um eine qualitativ andere Entscheidung handelt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 11.3.2024 - B 5 R 153/23 B - juris RdNr 9 mwN). Der Erlass eines Prozessurteils statt eines Sachurteils durch das erstinstanzliche Gericht kann vor dem BSG als fortwirkender Verfahrensmangel gerügt werden, wenn das Berufungsgericht das Prozessurteil der ersten Instanz bestätigt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 60/22 BH - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 22.6.2022 - B 1 KR 23/22 B - juris RdNr 8). Ausgehend vom Akteninhalt ist das LSG jedoch zutreffend von der Unzulässigkeit der hier zugrunde liegenden Klage ausgegangen. Erlässt die Behörde während des Klageverfahrens einen zunächst noch ausstehenden (Widerspruchs-)Bescheid, besteht kein Rechtsschutzinteresse für die Untätigkeitsklage mehr (vgl zB BSG Beschluss vom 7.4.2025 - B 2 U 39/24 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 31.3.2017 - B 8 SO 4/17 BH - juris RdNr 5). Das ist hier mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28.1.2025 der Fall gewesen. Es ist auch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht zu beanstanden, dass das LSG eine Fortführung der Klage mit dem Ziel einer Verurteilung der Beklagten zur Rentengewährung verneint hat (vgl zu den Voraussetzungen eines Übergangs zur Anfechtungs- und Leistungsklage zB Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 88 RdNr 12 f). Eine entsprechende Klageänderung hat der Kläger nicht erklärt. Er hat vielmehr insbesondere in seinem an das SG gerichteten Schreiben vom 22.3.2025 deutlich gemacht, den geltend gemachten Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ausschließlich im Verfahren S 16 R 168/25 zu verfolgen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 16.9.2025 hat er nochmals bekräftigt, dass es ihm im hier zugrunde liegenden Verfahren nur noch darum gehe, welche Sperrfrist vor Erhebung einer Untätigkeitsklage gelte und ob die Beklagte ihre Akten ordnungsgemäß führe.
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 3 SGG) durch eine beim BSG vertretungsberechtigte Person (§ 73 Abs 4 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.