Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.04.2025, Az.: B 2 U 39/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.04.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 39/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070425BB2U3924BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 24.03.2023 - AZ: S 10 U 89/22
- LSG Rheinland-Pfalz - 26.11.2024 - AZ: L 3 U 69/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Gegenstand einer Untätigkeitsklage ist grds. nur die Bescheidung eines Antrags bzw. Widerspruchs und nicht die Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs oder einer Leistungsbewilligung. Verurteilt werden kann demnach zur Bescheidung, nicht hingegen zur Gewährung der beantragten Leistung.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über eine Untätigkeit der Beklagten.
Der Kläger erhält seit 20.12.2002 wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vH. Bis zum 19.12.2002 gewährte ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs vom 19.10.2005 (Az S 5 U 245/02) Verletztengeld. Am 5.12.2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten zum wiederholten Mal die Gewährung von Verletztengeld, weil er über den 19.12.2002 hinaus arbeitsunfähig sei und den Vergleich vom 19.10.2005 anfechte. Am 28.6.2022 hat er die hier gegenständliche Klage erhoben, weil er über seinen Antrag vom 5.12.2021 noch keine Antwort erhalten habe (Az S 10 U 89/22). Die Beklagte lehnte den Antrag nachfolgend ab (Bescheid vom 26.7.2022). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und hat deswegen eine weitere Untätigkeitsklage erhoben (Az S 10 U 106/22). Die Beklagte wies den Widerspruch zurück . Dagegen hat der Kläger gesondert Klage erhoben (Az S 10 U 145/22).
Das SG hat die Untätigkeitsklage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.3.2023), das LSG die Berufung als unzulässig verworfen (Urteil vom 26.11.2024).
Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 18.12.2024 und vom 8.1.2025 an das BSG gewandt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
1. Unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Es ist nicht ersichtlich, dass ein nach Gewährung von PKH beigeordneter Rechtsanwalt (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg einzulegen und zu begründen.
Nach § 160 Abs 2 SGG darf das BSG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf einen solchen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Grund ergeben. Von einer gesonderten Begründung insbesondere im Hinblick auf im Ergebnis nicht durchgreifende Verfahrensmängel sieht der Senat hier ab. Insoweit verweist er auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren B 2 U 35/24 BH, die für das hier gegenständliche Verfahren entsprechend gelten.
2. Es kann hier aber auch dahinstehen, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich begründet werden könnte. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. PKH ist auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt. Denn PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (BSG Beschlüsse vom 20.12.2024 - B 12 KR 15/24 BH - juris RdNr 5, vom 10.3.2022 - B 9 V 6/21 BH - juris RdNr 8 und vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3, jeweils mwN; BVerfG Kammerbeschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 8 und BVerfG Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 ua - BVerfGE 81, 347 = juris RdNr 25). Die Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist daher auch von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Revision abhängig zu machen. Ein Erfolg in der Hauptsache muss zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance darf aber nicht nur eine entfernte sein (BVerfG Kammerbeschlüsse vom 3.12.2013 - 1 BvR 953/11 - juris RdNr 16 und vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 12 und BVerfG Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 ua - BVerfGE 81, 347 = juris RdNr 26).
So liegt der Fall hier. Mit Erlass des Bescheids über die Ablehnung von Verletztengeld hat sich die Untätigkeitsklage erledigt (§ 88 Abs 1 Satz 3 SGG). Gegenstand einer Untätigkeitsklage ist grundsätzlich nur die Bescheidung eines Antrags bzw Widerspruchs schlechthin und nicht die Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs oder die Bewilligung einer Leistung. Verurteilt werden kann daher auch nur zur Bescheidung (§ 131 Abs 3 SGG), nicht aber zur Gewährung der beantragten Leistung (BSG Beschlüsse vom 7.4.2022 - B 11 AL 1/22 BH - juris RdNr 4 und vom 16.10.2019 - B 13 R 14/18 BH - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 8.12.1993 - 14a RKa 1/93 - BSGE 73, 244 = SozR 3-1500 § 88 Nr 1 = juris RdNr 18; BVerfG Kammerbeschluss vom 3.3.2011 - 1 BvR 2852/10 - BVerfGK 18, 360 = juris RdNr 14).
Kommen Beklagte daher der eingeklagten Verpflichtung zum Tätigwerden durch Erlass eines Bescheids nach, ist der Klageanspruch erfüllt und die Klage gegenstandslos geworden. Für eine Weiterverfolgung desselben Begehrens besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (BSG Beschluss vom 31.3.2017 - B 8 SO 4/17 BH - juris RdNr 5; BSG Urteil vom 8.12.1993 - 14a RKa 1/93 - BSGE 73, 244 = SozR 3-1500 § 88 Nr 1 = juris RdNr 13). So verhält es sich auch hier. Mit Erlass des Bescheids hat die Beklagte das Begehren des Klägers erfüllt, über den Antrag auf Gewährung von Verletztengeld zu entscheiden. Damit hat sie den Kläger für das gegenständliche Verfahren klaglos gestellt. Für eine weiter darauf gerichtete (Untätigkeits-)klage fehlte es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis, weil Klage- als auch Berufungsverfahren völlig unnötig geworden sind (zB BSG Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13).
Der Kläger hat keine Erledigterklärung abgegeben und bzgl des Widerspruchsverfahrens eine weitere Untätigkeitsklage erhoben (Az S 10 U 106/22). Nach Erlass des Widerspruchsbescheids hat er gesondert Klage erhoben (Az S 10 U 145/22), was unabhängig von einer fehlenden darauf gerichteten Erklärung des Klägers einer Fortführung der hier gegenständlichen Untätigkeitsklage im Wege einer Klageänderung entgegensteht (BSG Beschluss vom 4.11.2009 - B 8 SO 38/09 B - juris RdNr 6).
3. Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).