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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.01.2026, Az.: B 5 R 76/25 B

Beanspruchung einer höheren Witwerrente durch "die Herausnahme der durch Kindererziehungszeiten erworbenen Rentenanwartschaften" aus der Einkommensanrechnung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.01.2026
Aktenzeichen
B 5 R 76/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:120126BB5R7625B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Darmstadt - 30.10.2023 - AZ: S 2 R 62/21
LSG Hessen - 06.05.2025 - AZ: L 2 R 264/23

Redaktioneller Leitsatz

Die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Witwerrente durch "die Herausnahme der durch Kindererziehungszeiten erworbenen Rentenanwartschaften" aus der Einkommensanrechnung.

2

Der 1950 geborene Kläger erzog zusammen mit seiner im November 2019 verstorbenen Ehefrau sieben Kinder. Die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden der Ehefrau zugeordnet, die von Juni 2018 bis zu ihrem Tod eine maßgeblich hierauf beruhende Altersrente bezog. Der Kläger bezieht neben einer Regelaltersrente von der Beklagten eine große Witwerrente, auf die nach dem Sterbevierteljahr sein Erwerbs- und Altersrenteneinkommen angerechnet wurde (Bescheid vom 23.7.2020; Widerspruchsbescheid vom 26.1.2021; Rentenbescheide vom 6.7.2022 und 5.9.2023). Das SG hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30.10.2023). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach § 97 Abs 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 18a SGB IV sei das Einkommen des Berechtigten, das mit einer Witwerrente zusammentreffe, auf diese anzurechnen. Eine gesetzliche Grundlage für die vom Kläger begehrte ungeminderte Auszahlung des "Kinderanteils" der Witwerrente gäbe es nicht. Das Einkommen des Witwers sei auf die Witwerrente anzurechnen, unabhängig davon, ob die Witwerrente auf Erwerbstätigkeit oder auf rentenrechtlich anerkannte Zeiten der Kindererziehung der verstorbenen Versicherten beruhe. Die Regelung zur Einkommensanrechnung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 6.5.2026).

3

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

a) Der Kläger hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

6

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.

7

Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:

"Ist die vom Bundessozialgericht im Urteil vom 28.06.2018- B 5 R 12/17 R in Rn. 12 f. aufgeführte Berechnung der Erziehungszeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes gerechtfertigt und- wenn ja- woraus soll sich die rechtliche Begründung ergeben?

Genügt eine gesetzliche Regelung, die auf Erziehungszeiten zu Lebzeiten des Erziehenden abstellt, den vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes, nach denen der Gesetzgeber insbesondere zu entscheiden hat, was mit den Erziehungszeiten des anderen Elternteils geschieht?

Sind die Vermögensmassen der Altersrente und der Erziehungsrente zu addieren und auf den Fall übertragbar, dass ein Elternteil, der die Erziehung ebenso wahrgenommen hat, verbleibt?

Wird durch die Berechnungsmethode der Beklagten das fürsorgerechtliche Element durch die fehlende Differenzierung hinsichtlich der zwei unterschiedlichen rentenrechtlichen Elemente verletzt?

Führt der unbestimmte Wortlaut des § 18a SGB IV bei der Anwendung auf § 97 Abs. 4 SGB VI zur materiellen Verfassungswidrigkeit der Gesetze oder vielmehr zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit der Erziehungsrente (wie Waisenrente) bei der Berechnung der Witwerrente?

Entsteht eine Ungleichbehandlung durch die Anrechnungsmethode der Beklagten?

Stellt die Berechnungsmethode der Beklagten eine mittelbare Ungleichbehandlung von Eltern dar, wenn einem Elternteil das Erziehungsgeld bereits ausgezahlt wurde und er danach verstirbt?"

8

Der Senat lässt dahinstehen, ob damit aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert sind, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Der Kläger legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit seiner Fragen zur Einkommensanrechnung auch auf den Teil der Witwerrente, der auf Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung der verstorbenen Versicherten beruht, und zu deren Verfassungsmäßigkeit nicht in der gebotenen Weise dar.

9

Soweit der Kläger geltend macht, "dass die Anrechnung" der auf Kindererziehung beruhenden Rentenleistung "im Rentensystem nicht mit sozialversicherungspflichtiger Erwerbsarbeit vergleichbar" sei "und daher nicht denselben sozialabgabenrechtlichen Belastungen unterliegen" dürfe, weil diese "immaterielle Leistung nicht entgeltlich, nicht freiwillig versicherbar und nicht frei wählbar, sondern Ausdruck familiärer Verantwortung und gesellschaftlicher Pflicht" sei, versäumt er, die Klärungsbedürftigkeit der damit verbundenen einfach- und verfassungsrechtlichen Fragen ausreichend darzutun. Die Beschwerde geht nicht hinreichend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Regelungskomplex ein (vgl zum Erfordernis, die vorliegende Rechtsprechung auszuwerten, zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN).

10

Der Kläger räumt selbst ein, dass in der Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach die "grundsätzliche Zulässigkeit der Einkommensanrechnung" auf die Witwen- und Witwerrente "bestätigt" und dabei insbesondere auch die Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG bejaht worden sei. Er unterzieht sich aber nicht der notwendigen Mühe, auf diese Rechtsprechung im Kontext der von ihm formulierten Fragestellungen substantiiert einzugehen. Ebenso versäumt er es, sich mit dem - auch vom LSG zitierten - (grundlegenden) Beschluss des BVerfG vom 18.2.1998 (1 BvR 1318/86 ua - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1) auseinanderzusetzen, wonach die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Entsprechende Ausführungen wären hier schon deshalb geboten gewesen, weil eine Rechtsfrage auch dann als geklärt gilt, wenn das BSG oder das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.12.2025 - B 5 R 88/25 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 9 V 21/23 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 5.9.2017 - B 3 KR 23/17 B - juris RdNr 9).

11

Soweit der Kläger einwendet, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Witwen- und Witwerrente beziehe sich ausschließlich auf "klassische Konstellationen der Hinterbliebenenversorgung, bei denen die Rentenansprüche aus Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehepartners resultierten und die Einkommensanrechnung auf reguläres Einkommen des überlebenden Ehepartners" erfolge, und er daraus schlussfolgert, dass die Anrechnung von Einkommen auf die Witwerrente in seinem Fall nur verfassungskonform sei, wenn der Ausgleich für die Kindererziehung aus der Witwerrente herausgerechnet werde, erfüllt sein Vorbringen nicht die Darlegungsanforderungen für den insoweit gerügten Verfassungsverstoß. Leitet eine Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund aus einer Verletzung von Normen des GG (hier: Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 und 2 GG) ab, muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN). An diesen Maßstäben richtet der Kläger sein Vorbringen nicht aus. Er behauptet lediglich pauschal, dass die bisher zur Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auf seinen Einzelfall "nicht übertragbar" oder "mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbar" sei. Dies reicht indes nicht aus. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich letztlich in der Darstellung der eigenen Rechtsansicht, ohne konkret - wie geboten - in dem hier maßgeblichen Kontext substantiiert auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 und 2 GG einzugehen und hiervon ausgehend zu untersuchen, ob sich daraus bereits Anhaltspunkte für die von ihm aufgeworfenen Fragestellungen schon die im Hinblick auf den Zweck der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung und des diesbezüglich weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers ergeben. Zudem setzt sich der Kläger in seiner Argumentation auch nicht damit auseinander, dass die Hinterbliebenenrente nach der Rechtsprechung des BVerfG "eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung" ist, die nicht dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG unterfällt (BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 ua - BVerfGE 97, 271 - SozR 3-2940 § 58 Nr 1 - juris 59 ff; ebenso zB BSG Urteil vom 17.4.2012 - B 13 R 15/11 R - SozR 4-2400 § 18a Nr 2 RdNr 27).

12

Soweit der Kläger die rechtliche Zuordnung der Kindererziehungszeiten und deren Rechtsgrundlage beanstandet, geht er nicht auf die jüngste Rechtsprechung des BSG zu diesem Themenkomplex (zB BSG Urteil vom 18.4.2024 - B 5 R 10/23 R - für BSGE 138, 63 vorgesehen = SozR 4-2600 § 56 Nr 12) ein und prüft nicht ihre mögliche Bedeutung für die von ihm diesbezüglich aufgeworfenen Fragestellungen.

13

Soweit er moniert, dass das LSG bei der Einkommensanrechnung entgegen § 97 Abs 4 SGB VI "die Erziehungsanteile und die Rentenanteile miteinander vermischt und als eine Einheit betrachtet" habe, wendet er sich im Kern gegen eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung durch das LSG. Auf die behauptete Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 5.11.2025 - B 5 R 112/25 B - juris RdNr 13 mwN).

14

b) Die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung für Gliederungspunkt D angedeutete Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG hat er nicht in der für eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet (zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B - juris RdNr 4 mwN). Nähere Ausführungen enthält die Beschwerde hierzu nicht.

15

c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

16

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.