Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.01.2026, Az.: B 5 R 115/25 B
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.01.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 115/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:090126BB5R11525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 10.11.2023 - AZ: S 33 R 279/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 27.06.2025 - AZ: L 3 R 924/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2025 wird verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 10.11.2023 und Urteil des LSG vom 27.6.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargelegt oder bezeichnet.
Soweit der Kläger zunächst eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt und vorträgt, er habe mit Schriftsatz vom 7.1.2025 beantragt, den Sachverständigen M zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, um ihn ua zu seiner Annahme näher zu befragen, dass ihm trotz deutlich reduzierter Stresstoleranz und erkrankungsbedingter fehlender Anpassungsfähigkeit eine Tätigkeit zu den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens möglich sei, hat er einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger dazu ausreichend aufgezeigt hat, über welche im Einzelnen konkret zu bezeichnenden Punkte (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) auch nach den von M im Berufungsverfahren mehrfach eingeholten ergänzenden Stellungnahmen vom 9.9.2024 und vom 6.2.2025 noch Beweis erhoben werden sollte. Jedenfalls geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor, dass der Kläger bis zuletzt an seinem schriftsätzlich gestellten Antrag festgehalten hat. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, ist das dann der Fall, wenn ein im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter wie der Kläger den Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhält oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 9.4.2025 - B 5 R 137/24 B - juris RdNr 8 mwN). Aus der Beschwerdebegründung geht dies nicht hervor. Entsprechendes gilt, sofern der Kläger pauschal rügt, das LSG habe zu den "Fragestellungen Geruchsempfindlichkeit und Lärmempfindlichkeit und der sozialen Beeinträchtigung" keine Ermittlungen angestellt.
Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) legt der Kläger nicht hinreichend dar. Er formuliert schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 mwN). Es ist nicht Aufgabe des BSG als Beschwerdegericht, aus dem Beschwerdevorbringen selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.8.2023 - B 12 BA 27/22 B - juris RdNr 8 mwN).
Die weiteren Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfüllt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). Soweit es dem Kläger um die Frage geht, welche tatsächlichen Bedingungen und Umstände am Arbeitsplatz als typische Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bei der Beurteilung des Leistungsvermögens für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung vorauszusetzen sind, beschränkt er sich auf die teilweise wörtliche Wiedergabe einer früheren Entscheidung, in der das BSG erste Ausführungen zu dem Begriff "der Üblichkeit" gemacht habe (zitiert wird aus BSG Urteil vom 30.10.1959 - 7 RAr 2/58 - BSGE 11, 16 = SozR 2 zu § 76 AVAVG - juris RdNr 23 und 24). Mit aktuellen Entscheidungen befasst sich der Kläger nicht ansatzweise (vgl zum Erfordernis, die höchstrichterliche Rechtsprechung auszuwerten, zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN). Dabei wäre eine nähere Auseinandersetzung mit der jüngeren Rechtsprechung zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erforderlich gewesen (vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.