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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.04.2025, Az.: B 5 R 137/24 B

Beanspruchung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.04.2025
Aktenzeichen
B 5 R 137/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:090425BB5R13724B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 08.08.2018 - AZ: S 14 R 3065/16
LSG Bayern - 01.08.2024 - AZ: L 14 R 547/18

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen.

  2. 2.

    Das Tatsachengericht muss einem auf § 411 Abs 4 Satz 1 ZPO gestützten Antrag auf Sachverständigenbefragung nur folgen, soweit er bis zuletzt aufrechterhalten bleibt.

  3. 3.

    Im Übrigen darf sich das Gericht, wenn es eines von mehreren Gutachten für überzeugend hält, diesem anschließen, ohne ein zusätzliches Gutachten einzuholen.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. April 2025 durch die Richterin Prof. Dr. Körner als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die 1960 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Den im Dezember 2015 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch in ihrem letzten Beruf als Sachbearbeiterin/Immobilienassistentin noch leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich verrichten. Das SG hat den Sachverhalt weiter ermittelt, ein allgemeinmedizinisch-orthopädisches sowie ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und hierauf gestützt die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.8.2018). Im Berufungsverfahren hat das LSG weitere medizinische Gutachten auf internistisch-gastroenterologischem, neurologisch-psychiatrischem und internistischem Fachgebiet nebst verschiedener ergänzender Stellungnahmen der Sachverständigen, ua des Neurologen und Psychiaters S, eingeholt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zwar sei nach dem Ergebnis der Beweiserhebung davon auszugehen, dass die Klägerin ab dem 3.9.2019 nicht mehr in der Lage gewesen sei, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich zu verrichten, jedoch seien bei einem Leistungsfall im September 2019 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt gewesen (Urteil vom 1.8.2024).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie rügt Verfahrensmängel.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Verfahrensmängel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung der Klägerin erfüllt diese Anforderungen nicht.

6

a) Die Klägerin rügt, das LSG habe die Amtsermittlungspflicht (§ 103 Satz 1 SGG) verletzt, weil es ihren Antrag, "den Sachverständigen S persönlich anzuhören und ihn den Fragenkatalog aus dem Schriftsatz vom 19.2.2024 beantworten zu lassen", übergangen habe. Einen entsprechenden Antrag habe sie mit Schriftsatz vom 3.7.2024 gestellt, nachdem die im Schreiben vom 19.2.2024 gestellten 37 Fragen unbeantwortet geblieben seien. Zudem sei das LSG ihrem bereits mit Schriftsatz vom 14.4.2021 gestellten Antrag, eine "amtliche Auskunft beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Frage der Schädigung durch die Behandlung mit beziehungsweise dem Vorliegen eines Fluorcholine essenttielles disability Syndroms" sowie ein Sachverständigengutachten auf dem Gebiet der Inneren Medizin einzuholen, nicht nachgekommen.

7

Damit hat die Klägerin schon die Stellung von prozessordnungsgemäßen, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisanträgen iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht hinreichend dargetan (vgl hierzu und zu den weiteren Anforderungen an die Erhebung einer Sachaufklärungsrüge zB BSG Beschluss vom 31.1.2023 - B 5 R 184/22 B - juris RdNr 6 mwN). Hierfür wäre insbesondere aufzuzeigen gewesen, über welche im Einzelnen zu bezeichnenden Punkte (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 403, 373 ZPO) gerade auch im Hinblick auf die zahlreichen bereits vorliegenden Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen sowie mit welchem Ziel im Einzelnen noch Beweis erhoben werden sollte (vgl hierzu BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 105/22 B - juris RdNr 8). Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl BSG, aaO; BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7 mwN). Dass die Klägerin solche Beweisanträge gestellt haben könnte, erschließt sich ohne deren Wiedergabe, allein aus der Beschwerdebegründung nicht.

8

Ungeachtet dessen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Klägerin bis zuletzt an ihren Anträgen festgehalten habe. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, ist das dann der Fall, wenn ein im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter wie die Klägerin den Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhält oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.11.2022 - B 5 R 146/22 B - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 13.10.2020 - B 12 KR 8/20 B - juris RdNr 23; BSG Beschluss vom 28.11.2019 - B 13 R 169/18 B - juris RdNr 5). Dass das LSG ihre schriftsätzlichen Anträge im Berufungsurteil wiedergegeben hat, behauptet die Klägerin nicht. Ebenso wenig trägt sie vor, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 1.8.2024 enthalte entsprechende Beweisanträge (zu deren Warnfunktion vgl BSG Beschluss vom 8.5.2023 - B 5 R 33/23 B - juris RdNr 8; zur Abgrenzungzu bloßen Beweisgesuchen vgl zB BSG Beschluss vom 10.3.2023 - B 9 SB 43/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 27.8.2015 - B 5 R 178/15 B - juris RdNr 9).

9

Im Übrigen steht die Ladung von Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung ebenso wie die Anordnung zur schriftlichen Erläuterung oder Ergänzung ihrer Gutachten im Ermessen des Gerichts (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 3 ZPO). Die Klägerin trägt dazu schon nicht substantiiert vor, welche entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Fragen auch nach der dritten ergänzenden Stellungnahme des S vom 13.6.2024 noch offen geblieben sein könnten. Sie gibt weder die aus ihrer Sicht noch unbeantworteten Fragen noch deren Inhalt oder denjenigen der anderen Stellungnahmen des S wieder. Dass die Klägerin im Kern ihres Vorbringens mit der Auswertung und Würdigung der im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen durch das LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn damit wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Diese ist jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das Beschwerdegericht entzogen.

10

b) Falls die Klägerin mit ihrem Vorbringen zumindest sinngemäß auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) in Form einer Missachtung des Fragerechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 SGG i.V.m. §§ 402, 411 Abs 4 ZPO geltend machen will, hat sie auch einen solchen Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet (zum Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG vgl im Einzelnen BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 5 f). Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass sie gegenüber dem LSG aus ihrer Sicht noch erläuterungsbedürftige Punkte bezogen auf den negativen Einfluss von dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen und den Eintritt des Leistungsfalls hinreichend konkret benannt hat. Auch muss das Tatsachengericht einem auf § 411 Abs 4 Satz 1 ZPO gestützten Antrag auf Sachverständigenbefragung nur folgen, soweit er bis zuletzt aufrechterhalten bleibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.9.2023 - B 5 R 14/23 BH - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.1.2017 - B 13 R 345/16 B - juris RdNr 7). Einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhaltenen Antrag auf Sachverständigenbefragung hat die Klägerin - wie bereits ausgeführt - nicht dargetan.

11

c) Die Klägerin macht zudem geltend, das Gutachten von S sowie seine zweite ergänzende Stellungnahme seien widersprüchlich, insbesondere sei die Anamnese fehlerhaft und ärztliche Unterlagen seien nicht berücksichtigt worden. Auch mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des § 103 Satz 1 SGG nicht hinreichend bezeichnet. Auch insoweit zeigt die Klägerin nicht auf, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gegenüber dem LSG angebracht und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben. Ungeachtet dessen ist nicht anforderungsgerecht dargetan, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein zusätzliches Gutachten einzuholen. Der Beschwerdebegründung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das LSG ausnahmsweise von Amts wegen zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet gewesen wäre. Aus dem Vortrag der Klägerin geht nicht hinreichend hervor, dass insbesondere das Gutachten von S grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten hätte, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters gegeben hätte (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 28.11.2023 - B 5 R 110/23 B - juris RdNr 8 mwN). Die von der Klägerin behaupteten Widersprüche und Mängel werden in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend konkretisiert. Es fehlt deswegen auch eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des LSG, das, wie die Klägerin selbst darstellt, die Einschätzung des Sachverständigen S insbesondere zum Zeitpunkt des Leistungsfalls in einer Gesamtwürdigung als überzeugend angesehen hat.

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 SGG i.V.m. § 193 Abs 1 und 4 SGG.