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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2026, Az.: B 4 AS 66/25 B

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: temporäre Bedarfsgemeinschaft)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.01.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 66/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:070126BB4AS6625B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 20.01.2023 - AZ: S 144 AS 4205/20
LSG Berlin-Brandenburg - 17.07.2025 - AZ: L 5 AS 175/23

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG nicht erfolgreich sein kann. Die Klägerin hat PKH für eine von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und bis zum Ablauf der Begründungsfrist bereits begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form dargelegt oder bezeichnet wäre. Dies ist hier nicht der Fall, so dass die Beschwerde unzulässig ist (dazu unter 2.) und daher keine Erfolgsaussichten bestehen. Da der Klägerin somit keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

3

a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).

4

In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt (stRspr; etwa BSG vom 7.11.2024 - B 4 AS 76/24 B - juris RdNr 3 mwN). Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren (stRspr; etwa BSG vom 7.11.2024 - B 4 AS 76/24 B - juris RdNr 3 mwN).

5

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin wirft als von grundsätzlicher Bedeutung die Frage auf, "inwieweit bei getrennt lebenden Eltern, welche nach der Trennung weiterhin gemeinsam eine Wohnung als Wohngemeinschaft bewohnen und sich die Betreuung des gemeinsamen Kindes im Wechselmodell aufteilen, eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vorliegt und ein Anspruch des Kindes auf Leistungen während des Aufenthaltes bei einem Elternteil besteht." Jedenfalls ist die Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht hinreichend dargetan. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, dass es für die Entscheidung des LSG auf die aufgeworfene Frage angekommen ist. Daran fehlt es.

6

Außerdem wirft die Beschwerdebegründung die Frage auf, "inwieweit die Norm aus § 9 Abs. 5 SGB II auf die vorliegende Konstellation überhaupt anwendbar ist." Insofern wird schon keine abstrakte Rechtsfrage formuliert, sondern eine "Subsumtionsfrage". Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG vom 30.5.2025 - B 12 KR 20/24 B - juris RdNr 9 mwN). Davon abgesehen enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der Frage. Die bloße Behauptung, es liege für die hier gegebene Konstellation keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, reicht nicht aus. Die Zulässigkeit einer Grundsatzrüge setzt vielmehr voraus, dass der Beschwerdeführer unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorträgt, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sei (BSG vom 16.4.2018 - B 8 SO 2/18 B - juris RdNr 9). Hier fehlt es an einer Darlegung der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu § 9 Abs 5 SGB II und des Umstandes, dass sich hieraus für den vorliegenden Fall keine Antwort ergibt.

7

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.