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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.05.2025, Az.: B 12 KR 20/24 B

Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Darlegung einer Substitutionsfrage

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.05.2025
Aktenzeichen
B 12 KR 20/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:300525BB12KR2024B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 30.06.2022 - AZ: S 12 KR 1134/21
LSG Baden-Württemberg - 22.04.2024 - AZ: L 4 KR 2479/22

Redaktioneller Leitsatz

Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erfordert eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse ist.

2

Der Kläger war ab dem 8.10.1976 im Studiengang Maschinenwesen immatrikuliert. Voraussetzung für die Einschreibung war ein achtwöchiges Vorpraktikum. Dieses absolvierte er vom 13.7. bis zum 17.9.1976. Während des Praktikums bezog der Kläger eine Vergütung und es wurden Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Nach einem Wechsel in den Studiengang Chemie war der Kläger nach erfolgreichem Studienabschluss ab 1985 in diesem Berufsbereich tätig. Seit dem 1.5.2020 bezieht der Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte.

3

Der Kläger war zunächst privat krankenversichert. Vom 1.10.2010 bis zum 31.12.2014 war er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nachfolgend (nahezu durchgehend) freiwilliges Mitglied der Beklagten. Diese stellte fest, dass der Kläger ausgehend von seiner erstmals am 12.7.1976 aufgenommenen Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen für eine Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfülle (Bescheide vom 24.4.2020, 17.8.2020 und 22.2.2021; Widerspruchsbescheid vom 23.3.2021). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.6.2022). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 22.4.2024).

4

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

6

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).

7

Der Kläger formuliert die Frage,

"ob ein Pflichtpraktikum, welches Einschreibevoraussetzungen für ein Studium ist, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V darstellt und damit den Beginn des Erwerbslebens definiert, wonach sich der Beginn der Rahmenfrist für die notwendige Versicherungszeit für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner richtet."

8

Eine Erwerbstätigkeit sei kein studienvorbereitendes Praktikum. Ein Praktikum erfülle schlichtweg nicht die Definition einer Erwerbstätigkeit. Die bisherige Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.2.1996 - 12 RK 33/94 - SozR 3-2200 § 165 Nr 15) sei zur RVO ergangen und könne schon deswegen keine Geltung beanspruchen. Aus dem Urteil würden sich stützende Ansatzpunkte für seine Auffassung ergeben. Denn hier würde auf eine entgeltliche Praktikumstätigkeit abgestellt.

9

a) Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht erfüllt, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN), sondern eine Subsumtionsfrage formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

10

b) Der Kläger legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit seiner Frage nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer Vorschrift des Bundesrechts kann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erneut klärungsbedürftig werden, wenn den bisherigen Entscheidungen in nicht geringem Umfang in Rechtsprechung oder Schrifttum widersprochen wird und keineswegs von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Beschwerdebegründung näher darzulegen. Hierzu muss substantiiert aufgezeigt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der bisherigen Rechtsprechung widersprochen wird, inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage weiterhin umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl ua BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 10 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

11

Der Kläger spricht dem Urteil des BSG vom 22.2.1996 (12 RK 33/94 - SozR 3-2200 § 165 Nr 15) eine Geltung pauschal deshalb ab, weil es zu Normen der RVO ergangen sei. Er unterlässt die gebotene Auseinandersetzung damit, inwieweit sich daraus gleichwohl Rückschlüsse auf die aktuelle Rechtslage ziehen lassen. Für eine entsprechende Darlegung hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil nach wie vor der Zugang zur KVdR von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbesondere aktuell der so genannten 9/10-Belegung, früher der so genannten Halbbelegung abhängt (vgl zum Ganzen BVerfG Beschluss vom 15.3.2000 - 1 BvL 16/96 - BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42). Soweit der Kläger ferner der Auffassung ist, das Urteil des BSG würde seine Auffassung stützen, weil darin auf die Entgeltlichkeit eines Praktikums abgestellt würde, legt er nicht dar, inwieweit überhaupt Unterschiede bestehen. Nach den Feststellungen des LSG, an die das BSG als Revisionsinstanz gebunden ist (§ 163 SGG), bezog der Kläger während des Praktikums eine Vergütung und es wurden Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Durch den Hinweis des Klägers auf Ausarbeitungen des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2015 zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Praktika wird die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage ebenfalls nicht dargelegt. Darüber hinaus befasst sich der Kläger auch nicht mit den weiteren Entscheidungen des BSG, auf die das LSG in seinem Urteil hingewiesen hat.

12

c) Schließlich legt der Kläger auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Inwieweit die tatsächlichen Feststellungen des LSG dem BSG als Revisionsinstanz eine Entscheidung in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren ermöglichen, erläutert der Kläger nicht.

13

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.