Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.11.2024, Az.: B 4 AS 76/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.11.2024
- Aktenzeichen
- B 4 AS 76/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 28309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:071124BB4AS7624B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 06.04.2023 - AZ: S 22 AS 369/22 FS
- LSG Sachsen - 24.06.2024 - AZ: L 10 AS 366/23
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. November 2024 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2024 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).
In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt (stRspr; zuletzt etwa BSG vom 20.10.2021 - B 12 R 2/21 B - juris RdNr 16; BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B - juris RdNr 3). Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren (stRspr; zuletzt etwa BSG vom 12.8.2021 - B 12 R 11/21 B - juris RdNr 8; BSG vom 8.9.2021 - B 11 AL 42/21 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 18.10.2021 - B 9 V 29/21 B - juris RdNr 7; BSG vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B - juris RdNr 3).
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung wirft als Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, "ob das Risiko einer verzögerten und fehlerhaften Bearbeitung eines Sachverhalts durch einen Träger der Sozialversicherung, hier die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, der Versicherte oder [ein] anderer gegebenenfalls vorübergehend zur Leistung verpflichteter Sozialversicherungsträger zu tragen hat, insbesondere ob eine Kürzung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei Leistungen nach dem SGB II aufgrund einer vorangegangenen Kostensenkungsaufforderung schon dann zulässig ist, wenn noch nicht feststeht, dass kein anderer Träger der Sozialversicherung zukünftig zur Leistung verpflichtet ist".
Damit ist bereits keine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage im oben beschriebenen Sinne formuliert. Zudem fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.