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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.01.2026, Az.: B 5 R 74/25 B

Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.01.2026
Aktenzeichen
B 5 R 74/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:050126BB5R7425B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Freiburg - 07.03.2024 - AZ: S 4 R 1942/23
LSG Baden-Württemberg - 20.05.2025 - AZ: L 11 R 1275/24

Redaktioneller Leitsatz

Ausführungen dazu, aus welcher Rechtsgrundlage sich bei der Anrechnung von Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Ermächtigung zur Saldierung der Verluste aus einem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit mit positiven Einkünften aus erzieltem Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung ergeben soll, sind dann geboten, wenn die Vorinstanz eine solche ausdrücklich verneint hat.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig die Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Mit Bescheid vom 7.11.2022 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab dem 1.1.2020 neu und hob einen früheren Bescheid vom 26.11.2020 hinsichtlich der Rentenhöhe für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2021 auf. Aufgrund von Hinzuverdienst stehe dem Kläger die Rente in diesem Zeitraum nur teilweise zu. Die Beklagte forderte die Erstattung der überzahlten Rente. Den dagegen mit Schreiben vom 15.12.2022 erhobenen Widerspruch des Klägers legte die Beklagte als Überprüfungsantrag aus und hielt an ihrer Entscheidung vom 7.11.2022 fest. Die Widersprüche gegen den Rentenbescheid vom 7.11.2022 und den Überprüfungsbescheid vom 9.1.2023 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.6.2023 zurück.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.3.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.5.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

Der Kläger hat die von ihm allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) als Grund für die Zulassung der Revision nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargetan.

6

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr, zB BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Anforderungen nicht.

7

Der Kläger wirft als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf,

"ob bei der Berechnung des Hinzuverdienstes während des Bezuges von Rente wegen voller Erwerbsminderung negative Einkünfte und somit Verluste aus einem Arbeitseinkommen mit positiven Einkünften aus erzieltem Arbeitsentgelt verrechnet werden können" und

"ob die Beklagte diesen [den Kläger] unter Beachtung der bei ihm gegebenen paranoiden Schizophrenie ausdrücklich darüber zu belehren hatte, dass die im Jahr 2021 wegen der Pandemie erhöhten Hinzuverdienstgrenzen nicht für die Rente wegen voller Erwerbsminderung gelten, sondern diese Hinzuverdienstgrenze weiterhin unverändert 6.300,00 € betrug".

8

Damit formuliert der Kläger schon wegen des jeweils fehlenden Bezugs zu einer bestimmten Vorschrift und den sehr allgemein gehaltenen Formulierungen keine aus sich heraus verständlichen hinreichend konkreten abstrakten Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 29.2.2024 - B 1 KR 80/22 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Die Bezugnahme auf seinen konkreten Einzelfall in der zweiten Frage deutet vielmehr darauf hin, dass der Kläger eine Antwort darauf erhalten möchte, ob das Ergebnis der Rechtsanwendung des LSG in seiner Sache richtig sei. Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht zu begründen (vgl zB BSG Beschluss vom 19.4.2024 - B 5 R 113/23 B - juris RdNr 11 mwN). Eine solche (verdeckte) Tatsachenfrage ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Grundsatzrüge (vgl zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 7 mwN).

9

Ungeachtet dessen hat der Kläger aber auch die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar in der konkreten Fallgestaltung noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung einer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.2.2024 - B 5 R 143/23 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 8).

10

Dazu enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichenden Ausführungen (zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen vgl BSG Beschluss vom 28.2.2024 - B 5 R 143/23 B - juris RdNr 9). Hinsichtlich seiner ersten Frage nimmt der Kläger Bezug auf zwei Urteile des BSG (Urteil vom 17.7.1985 - 1 RA 41/84 - BSGE 58, 277 = SozR 2100 § 15 Nr 8 und Urteil vom 23.2.1995 - 12 RK 66/93 - BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19) und trägt dazu lediglich vor, daraus lasse sich keine Entscheidung über die vom Kläger angestrebte Saldierung verschiedener Einkunftsarten bei der Berechnung des Hinzuverdienstes entnehmen. Eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der zitierten und auch vom LSG für seine Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung des BSG enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht. Als Hinzuverdienst gelten Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen (§ 96a Abs 2 Satz 1 und 2 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Flexirentengesetzes vom 1.7.2017 bis 31.12.2022, BGBl I 2838). Der Kläger prüft nicht im gebotenen Maße, ob und inwieweit sich schon aus der Entscheidung des BSG vom 23.2.1995 (12 RK 66/93 - BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 - juris RdNr 15), wonach ein Verlust aus selbstständiger Arbeit bei einem im Übrigen abhängig Beschäftigten nur dazu führt, dass Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit nicht vorhanden ist (vgl auch Fischer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 15 RdNr 65, Stand 27.5.2025), Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage ergeben. Der Kläger geht in diesem Kontext auch nicht darauf ein, aus welcher Rechtsgrundlage sich bei der Anrechnung von Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Ermächtigung zur Saldierung der Verluste aus einem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit mit positiven Einkünften aus erzieltem Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung ergeben soll. Ausführungen hierzu wären auch deshalb geboten gewesen, weil das LSG eine solche ausdrücklich verneint hat (vgl ebenso Zieglmeier in BeckOGK, SGB IV, § 18a RdNr 22, Stand 15.5.2025). Hinsichtlich der zweiten von ihm gestellten Frage belässt es der Kläger schon bei der nicht näher konkretisierten Behauptung, es fehle an einschlägiger Rechtsprechung des BSG.

11

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.