Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.12.2025, Az.: B 4 AS 242/25 BH
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.12.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 242/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 32383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:291225BB4AS24225BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 30.07.2024 - AZ: S 28 AS 51/24
- LSG Niedersachsen-Bremen - 11.09.2025 - AZ: L 9 AS 466/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Hat sich ein Versagungsbescheid durch einen Ablehnungsbescheid jedenfalls auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X), bestand von Anfang für die Klage gegen den Versagungsbescheid kein Rechtsschutzbedürfnis.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. September 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) abzulehnen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Berufung des Klägers als unzulässig angesehen, soweit er die Gewährung von Leistungen beantragt hat, weil dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei, und als unbegründet, soweit er die Aufhebung eines Versagungsbescheides begehrt hat. Dies betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass in einem Rechtsstreit, in dem nur ein Versagungsbescheid (§ 66 Abs 1 SGB I) streitgegenständlich ist, grundsätzlich allein dessen Rechtmäßigkeit zu beurteilen ist, nicht aber, ob auch ein Leistungsanspruch besteht (etwa BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R - BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr 5, RdNr 11 ff; BSG vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 8 RdNr 13 mwN).
Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den der Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnte. Insbesondere liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das LSG in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt und entschieden hat, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen worden war und keinen Terminverlegungsantrag gestellt hat (vgl BSG vom 11.9.2025 - B 4 AS 168/25 BH - juris RdNr 5; BSG vom 17.9.2025 - B 4 AS 207/25 BH - juris RdNr 5).
Im Ergebnis liegt auch kein Verfahrensmangel darin, dass das LSG die Klage gegen den Versagungsbescheid vom 18.12.2023 als unzulässig angesehen hat. Zwar erscheint offen, ob die vom LSG vertretene Auffassung, dass ein Ablehnungsbescheid nicht nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand eines Klageverfahrens gegen einen Versagungsbescheid werde, zutreffend ist. Auf diese Frage kam es hier aber nicht an, weil der Anwendungsbereich des § 96 Abs 1 SGG ("nach Erlass des Widerspruchsbescheides") schon deswegen nicht eröffnet war, weil der Ablehnungsbescheid vom 5.2.2024 vor der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Versagungsbescheid vom 18.12.2023, die durch Widerspruchsbescheid vom 17.4.2024 erfolgte, erlassen worden war. Da sich der Versagungsbescheid durch den Ablehnungsbescheid jedenfalls auf andere Weise erledigt hat (§ 39 Abs 2 SGB X), bestand von Anfang für die Klage gegen den Versagungsbescheid kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl zur Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses von Amts wegen BSG vom 15.2.2023 - B 11 AL 39/21 R - juris RdNr 13 mwN). Ein Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens liegt auch dann nicht vor, wenn der Ablehnungsbescheid vom 5.2.2024 nach § 86 Halbsatz 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Versagungsbescheid vom 18.12.2023 geworden wäre. Denn dies ändert nichts daran, dass sich die Klage, über die das LSG hier (allein) entschieden hat, jedenfalls im Berufungsverfahren aufgrund der Dispositionsbefugnis des Klägers (§ 123 SGG) nur gegen den Versagungsbescheid vom 18.12.2023 gerichtet hat, während er hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 5.2.2024 ein gesondertes Verfahren betreibt.
2. Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.