Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.09.2025, Az.: B 4 AS 168/25 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.09.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 168/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110925BB4AS16825BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Baden-Württemberg - 25.06.2025 - AZ: L 3 AS 828/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, weil die Untätigkeitsklage unzulässig sei, und die im Berufungsverfahren geänderte Klage abgewiesen, weil zwar die Klageänderung zulässig, die geänderte Klage aber unzulässig sei. Dies wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, sondern betrifft die Umstände des Einzelfalles.
Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das LSG in Abwesenheit der Klägerin mündlich verhandelt und entschieden hat, weil die Klägerin ordnungsgemäß geladen worden ist und keinen Terminsverlegungsantrag gestellt hat. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass das LSG in der Anfrage der Klägerin, ob die "Verhandlung per Video" durchgeführt oder der Termin zur mündlichen Verhandlung "eventuell" verschoben werden könne, keinen Terminsverlegungsantrag erblickt hat. Auch die Mitteilung der Klägerin, möglicherweise nicht an der sodann gestatteten Videoverhandlung teilnehmen zu können, stellt keinen Verlegungsantrag dar.
Zu Recht ist das LSG auch davon ausgegangen, dass die vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 88 Abs 1 Satz 1 SGG erhobene Untätigkeitsklage unzulässig ist. Auch die Behandlung der im Berufungsverfahren erstmals gestellten Klageanträge erweist sich nicht als verfahrensmangelhaft. Dabei hat das LSG seiner Entscheidung unausgesprochen zu Recht zugrunde gelegt, dass seiner Entscheidung nicht bereits eine fehlende instanzielle Zuständigkeit entgegensteht (vgl dazu näher BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - juris RdNr 50 - zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 22 Nr 124 vorgesehen). Ob die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes (§ 77 SGG) also solche dazu führt, dass - so das LSG - eine Klage hiergegen bereits unzulässig oder ob sie nur unbegründet ist, kann dahinstehen. Denn auch bei Zulässigkeit der geänderten Klage könnte eine Revision der Klägerin nur zu deren Zurückweisung führen (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG), weil sich die Entscheidung des LSG jedenfalls im Ergebnis als zutreffend erweisen würde. Die berufungszurückweisende Entscheidung des LSG hätte mithin Bestand. Die Entscheidung durch Prozessurteil statt Sachurteil, die grundsätzlich einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG darstellen kann, wirkt sich daher im vorliegenden Fall nicht zulasten der Klägerin aus. In einer solchen Konstellation kommt die Gewährung von PKH nicht in Betracht, weil es für die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des PKH-Verfahrens nicht ausreicht, einen lediglich vorübergehenden Erfolg im (Zwischen-)Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (BSG vom 31.5.2017 - B 5 R 29/16 BH - juris RdNr 16; vgl auch BSG vom 2.2.2023 - B 5 R 60/22 BH - juris RdNr 9; BSG vom 22.1.2025 - B 4 AS 119/24 BH - juris RdNr 7).