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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.09.2025, Az.: B 4 AS 207/25 BH

Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.09.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 207/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170925BB4AS20725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln - 27.09.2024 - AZ: S 25 AS 1935/23
LSG Nordrhein-Westfalen - 05.06.2025 - AZ: L 6 AS 1390/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, weil die Untätigkeitsklage unzulässig sei. Dies wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, sondern betrifft die Umstände des Einzelfalles.

4

Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das LSG in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt und entschieden hat, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen worden ist und keinen Terminverlegungsantrag gestellt hat. Zu Recht ist das LSG auch davon ausgegangen, dass die vor Ablauf der dreimonatigen Frist des § 88 Abs 2 SGG erhobene Untätigkeitsklage ursprünglich unzulässig war und auch geblieben ist, nachdem der Beklagte über den Widerspruch innerhalb dieser Frist entschieden hat.

6

2. Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.