Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.12.2025, Az.: B 6a KR 15/25 BH
Feststellung der Verpflichtung der Krankenkasse zur Annahme der Barzahlung eines Versicherten in der Servicestelle an seinem Wohnort
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.12.2025
- Aktenzeichen
- B 6a KR 15/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:221225BB6aKR1525BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 08.11.2023 - AZ: S 15 KR 1622/22
- LSG Baden-Württemberg - 26.05.2025 - AZ: L 4 KR 3269/23
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs 1 S. 2 BeitrVerfGrsSz
Redaktioneller Leitsatz
In welchem Umfang eine Krankenkasse verpflichtet sein kann, ihren Mitgliedern die Barzahlung von Beiträgen außerhalb ihres Hauptsitzes zu ermöglichen, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa davon, in welchem Umfang die Krankenkasse Geschäftsstellen vor Ort anbietet und wie diese ausgestattet sind, und ist insofern nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Mai 2025 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass die beklagte Krankenkasse verpflichtet ist, in ihrer Servicestelle in Aalen Beitragszahlungen in bar anzunehmen.
Der Kläger war zuletzt bis zum 31.10.2019 gemäß § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V bei der Beklagten versichert. Seit 1.11.2019 bezieht er Arbeitslosengeld II bzw Bürgergeld und ist hierüber bei der Beklagten pflichtversichert. Während des Bestehens der Auffangpflichtversicherung vom 1.6.2013 bis zum 31.10.2019 entrichtete der Kläger keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auf die Mitteilung des Klägers, er beabsichtigte die rückständigen Beiträge in Raten und zwar in bar in der Servicestelle der Beklagten an seinem Wohnort in Aalen zu zahlen, verwies die Beklagte zunächst darauf, dass die Beiträge nur unbar durch Überweisung beglichen werden könnten. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Annahme von Barzahlungen zu verurteilen. Im Laufe des Verfahrens erklärte sich die Beklagte nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) bereit, Barzahlungen entgegenzunehmen, allerdings nur in ihrer Hauptverwaltung in Hannover. Den während des Klageverfahrens eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück, soweit er weiterhin eine Barzahlung in Aalen begehrte (Widerspruchsbescheid vom 17.5.2023).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.11.2023), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.5.2025). Das geltende Recht sehe einen allgemeinen Anspruch auf Barzahlung nicht vor; ein solcher lasse sich auch nicht aus § 11 Abs 1 Satz 2 BeitrVerfGrsSz herleiten. Danach stehe es den Mitgliedern der GKV frei, aus den aufgeführten Zahlungsmöglichkeiten - Abbuchung (SEPA-Basislastschriftmandat), Überweisung oder Einzahlung, Scheck oder Barzahlung - eine Zahlungsart auszuwählen. Da die Beitragszahlung nach § 11 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz vom Mitglied auf eigene Kosten und Gefahr zu erfolgen habe, obliege es auch diesem, die Kosten der jeweiligen Zahlungsart zu tragen. Soweit sich die Barzahlung aufgrund der Entfernung des Wohnortes des Klägers von der Hauptverwaltung der Beklagten in Hannover als unzweckmäßig erweise, stünden ihm die anderen genannten Zahlungsarten zur Verfügung. Eine Verpflichtung der Beklagten, in allen Niederlassungen oder Servicestellen eine Organisation für die Bareinzahlung von Beiträgen vorzuhalten, lasse sich aus § 11 Abs 1 Satz 2 BeitrVerfGrsSz nicht herleiten.
Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben.
a) Dass eine Zulassung der Revision auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte, ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder wenn die Bedeutung über den Einzelfall hinaus fehlt, weil eine weitergehende Bedeutung der Rechtsfrage für weitere Fälle nicht erkennbar oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7 mwN). Der angestrebten Revisionsentscheidung muss eine über den Einzelfall hinausgehende sog Breitenwirkung zukommen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.11.2025 - B 2 U 117/24 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 20.10.2025 - B 5 R 53/25 B - juris RdNr 7 mwN).
Ungeklärte Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, liegen nicht vor. Dass eine Barzahlung von Beiträgen grundsätzlich möglich sein muss, ergibt sich unmittelbar aus § 11 Abs 1 Satz 2 BeitrVerfGrsSz und ist zwischen den Beteiligten auch nicht (mehr) streitig. Soweit der Kläger festgestellt haben möchte, dass die Barzahlung auch an seinem Wohnort in Aalen möglich sein müsse, wo die Beklagte eine Servicestelle betreibt, bietet die Sache keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Bedeutung. In welchem Umfang eine Krankenkasse verpflichtet sein kann, ihren Mitgliedern die Barzahlung außerhalb ihres Hauptsitzes zu ermöglichen, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa davon, in welchem Umfang die Krankenkasse Geschäftsstellen vor Ort anbietet und wie diese ausgestattet sind. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die Regelung zur Barzahlung in den BeitrVerfGrsSz überhaupt noch einschlägig ist, wenn - wie hier - die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, für die § 240 SGB V und damit die BeitrVerfGrsSz entsprechend gelten (§ 227 SGB V), mittlerweile beendet ist und es nur noch um die Begleichung bzw Vollstreckung von Beitragsschulden geht.
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass von einem Prozessbevollmächtigten eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 1 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könnte.
c) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist ebenfalls nicht erkennbar.
2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).