Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.11.2025, Az.: B 2 U 117/24 B
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.e. Zahlungsanspruchs eines Erben auf Verletztengeld und Verletztenrente des verunglückten Erblassers
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.11.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 117/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:031125BB2U11724B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Cottbus - 30.03.2023 - AZ: S 13 U 52/16
- LSG Berlin-Brandenburg - 22.10.2024 - AZ: L 21 U 55/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 74 999,13 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger als Erbe des am 11.2.2009 verunglückten und am 30.7.2013 verstorbenen Erblassers Verletztengeld und Verletztenrente. Vor dem SG (Urteil vom 30.3.2023) und LSG (Beschluss vom 22.10.2024) war die Klage ohne Erfolg. Der Erblasser sei als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer Beteiligung am Stammkapital von 50% nicht kraft Gesetzes als abhängig Beschäftigter unfallversichert gewesen, selbst wenn er gegenüber einer Treugeberin kraft schuldrechtlichen Treuhandvertrags weisungsabhängig gewesen sei.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ein Zulassungsgrund ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Der Beschwerdeführer muss mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 mwN). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger wirft die Frage auf, ob ein mit der Gründung einer Gesellschaft als Gesellschafterbeschluss getroffener Treuhandvertrag die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben vermag.
Der Senat lässt dahin gestellt, ob damit überhaupt eine klärungsfähige Rechtsfrage formuliert ist. Denn jedenfalls ist der Klärungsbedarf nicht dargelegt. Die Beschwerdebegründung verweist insoweit selbst auf die von der Vorinstanz zugrunde gelegte Rechtsprechung des BSG, wonach schuldrechtliche Treuhandverhältnisse die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Rechtsmacht nicht zu ändern vermögen (Urteile vom 12.5.2020 - B 12 R 11/19 R - juris RdNr 19 und vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - BSGE 129, 254 = SozR 4-2400 § 7 Nr 46, RdNr 19).
Ist eine Frage bereits höchstrichterlich entschieden, ist im Regelfall von einer Klärung auszugehen. Die Darlegung eines erneuten Klärungsbedarfs erfordert Ausführungen, die substantiiert aufzeigen, dass der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen wird oder neue Entwicklungen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum eine erneute Klärung erforderlich machen (vgl BSG Beschluss vom 20.11.2023 - B 12 KR 41/22 B - juris RdNr 8 mwN). Ausführungen hierzu lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Soweit sie stattdessen darauf abstellt, dass die Vorinstanz nicht darüber entschieden habe, ob der am 5.3.2007 abgeschlossene Treuhandvertrag als Gesellschafterbeschluss der am Folgetag durch Errichtung der Satzung gegründeten Gesellschaft habe angesehen werden können, erhebt sie den Vorwurf einer unzureichenden Auslegung der vorhandenen Verträge, auf die sich eine Grundsatzrüge nicht stützen lässt (vgl BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 11 AL 47/20 B - juris RdNr 3 mwN).
2. Die in diesem Zusammenhang angeführte hypothetische Divergenz lässt nach der Beschwerdebegründung auch keinen Zulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG erkennen.
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zu demselben Gegenstand abweicht. Ferner ist näher zu begründen, weshalb diese Aussagen nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 13 mwN). Eine Divergenz nur für den Fall, dass das LSG der Auffassung der Beschwerdebegründung gefolgt wäre, bezeichnet keinen Zulassungsgrund.
Entsprechendes gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe zwar zutreffend auf die weitere Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8.12.1994 - 11 RAr 49/94 - SozR 3-4100 § 168 Nr 18) Bezug genommen, aber die sich daraus ergebenden Vorgaben für die rechtliche Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern um die Frage der tatsächlichen Durchführung des Vertrags übergangen. Die damit gerügte fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet keine Divergenz, sondern betrifft die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähige inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 13 mwN).
3. Auch einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) bezeichnet die Beschwerdebegründung nicht hinreichend. Zwar rügt sie einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG). Dem Gebot ist Genüge getan, wenn die Beteiligten die maßgeblichen Tatsachen erfahren und ausreichend Gelegenheit haben, sachgemäße Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzubringen. Der Kläger wendet sich deshalb mit seinem Vortrag, maßgeblicher Sachvortrag zum Anstellungsvertrag des Erblassers sei nicht berücksichtigt worden, allein gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag "erhört" werden (BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 13 mwN).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 1 und 3 GKG.