Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2025, Az.: B 5 R 119/25 B
Stützung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.12.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 119/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:161225BB5R11925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 16.02.2023 - AZ: S 12 R 1305/22
- LSG Baden-Württemberg - 31.07.2025 - AZ: L 12 R 1045/23
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.2.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 31.7.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Die Klägerin hat die von ihr allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargelegt.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt, muss dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 5 mwN). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
Die Klägerin formuliert schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 mwN). Es ist nicht Aufgabe des BSG als Beschwerdegericht, aus dem Beschwerdevorbringen selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.8.2023 - B 12 BA 27/22 B - juris RdNr 8 mwN).
Auch die weiteren Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). Soweit es der Klägerin um die Frage geht, ob ein Versicherter die materielle Beweislast auch für das Vorliegen seelisch bedingter Störungen und deren rentenbegründenden Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu tragen hat, befasst sie sich nicht einmal im Ansatz mit den gesetzlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl zum Erfordernis, die höchstrichterliche Rechtsprechung auszuwerten, zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.