Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2025, Az.: B 3 KR 9/25 B
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.d. Versorgung eines Versicherten mit einem "Exopulse Mollii Suit" (Ganzkörpersoftorthese)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.12.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 9/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:161225BB3KR925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 13.11.2024 - AZ: S 12 KR 63/22
- LSG Rheinland-Pfalz - 12.06.2025 - AZ: L 5 KR 28/25
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Frage, "ob es sich bei dem begehrten Hilfsmittel Mollii Suit um ein Hilfsmittel handelt, welches im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit diese Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen sind", stellt schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage dar.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG, mit dem die Klage auf Versorgung mit einem "Exopulse Mollii Suit" (Ganzkörpersoftorthese - Neuromodulationsanzug) abgewiesen wurde, zurückgewiesen. Da der Mollii Suit (jedenfalls auch) therapeutischen Zwecken diene, sei eine positive Bewertung der dem Hilfsmittel untrennbar zugrunde liegenden neuen Behandlungsmethode der Therapie von Spastiken mittels Elektrostimulation auf der Basis des Prinzips der reziproken Hemmung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss notwendig, bevor ein Mollii Suit als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung beansprucht werden könne, und an der fehle es.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels nicht ausreichend dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet der Kläger die Frage, "ob es sich bei dem begehrten Hilfsmittel Mollii Suit um ein Hilfsmittel handelt, welches im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit diese Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen sind."
Damit wird schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage formuliert. Die Frage zielt nicht auf die Herausarbeitung von Rechtsgrundsätzen im angestrebten Revisionsverfahren, weil allein der Gesetzestext des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V wiedergegeben und die Frage gestellt wird, ob das bezeichnete Hilfsmittel hierunter fällt. Die Frage zielt damit nur auf ein anderes Ergebnis als in der angegriffenen Entscheidung des LSG, die der Kläger für unrichtig hält. Soweit er Studien und Erfahrungsberichte zu den Wirkungen des Mollii Suit zitiert und geltend macht, damit liege "ein Ausnahmefall vor, in dem eine Behandlungsmethode ausnahmsweise ohne positive Empfehlung des GBA zur Versorgung in der GKV zuzulassen" sei, wird auch hiermit keine konkrete, vom Revisionsgericht zu beantwortende Rechtsfrage formuliert, sondern dem vom LSG begründeten Ergebnis ein anderes als richtig entgegengehalten.
2. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Zu etwaigen Beweisanträgen hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen, sondern allein auf die in seinen Schriftsätzen geltend gemachten "Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides vom 25.8.2021 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2022" Bezug genommen, aufgrund der das LSG sich von Amts wegen hätte "gedrängt fühlen müssen, den vorliegenden Sachverhalt medizinisch weiter aufzuklären".
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.