Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2025, Az.: B 4 AS 184/25 BH, B 4 AS 185/25 BH
Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.12.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 184/25 BH, B 4 AS 185/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:091225BB4AS18425BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Potsdam - 22.06.2022 - AZ: S 49 AS 517/20
- SG Potsdam - 22.06.2022 - AZ: S 49 AS 222/21
- LSG Berlin-Brandenburg - 02.07.2025 - AZ: L 18 AS 780/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 02.07.2025 - AZ: L 18 AS 783/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Dass für die Bewilligung von PKH die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Ausgang des beabsichtigten Revisionsverfahrens mit in den Blick zu nehmen ist, verletzt nicht den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit Unbemittelter.
Tenor:
Die Verfahren B 4 AS 184/25 BH und B 4 AS 185/25 BH werden nach § 113 Abs 1 1. Alt SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 184/25 BH.
Die Anträge der Klägerin, ihr für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juli 2025 - L 18 AS 780/22 und L 18 AS 783/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Entscheidungen des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidungen der Vorinstanz, die Klägerin habe für die jeweils streitbefangenen Zeiträume zwar Anspruch auf kostenfreie Auskehrung der vom Beklagten bei Leistungserbringung mittels Zahlungsanweisung in Abzug gebrachten Scheckgebühren, jedoch nicht auf höhere Leistungen aufgrund eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung, und dass die Klagen auf Erstattung der beim Einlösen der Zahlungsanweisungen von der Postbank in Rechnung gestellten Gebühren unzulässig seien, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Insbesondere die Voraussetzungen unter denen eine (zulässige) Klageänderung (§ 99 SGG; vgl BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 113/00 R - juris RdNr 14; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 4/15 R - juris RdNr 16; zu § 99 Abs 3 Nr 2 SGG; BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 47/17 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 32 RdNr 12) vorliegt und das LSG erstinstanzlich zuständig ist (§ 29 Abs 2 bis 4 SGG; zur Zuständigkeit bei gewillkürter Klageänderung zuletzt BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 124 RdNr 50), sind durch die Rechtsprechung des BSG geklärt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft jedoch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Entscheidungen des LSG weichen auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass im Rahmen der angestrebten Beschwerden, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidungen beruhen, benannt werden könnten.
Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen könnten (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).
Ob die Geltendmachung von Verfahrensmängeln mit Erfolg darauf gestützt werden könnte, dass das LSG die Klagen auf Erstattung der von der Bank zur Auszahlung der Schecks erhobenen Gebühren als unzulässig abgewiesen und damit Prozess- anstelle von Sachentscheidungen getroffen hat (vgl BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 19/15 B - juris RdNr 5; BSG vom 17.7.2024 - B 7 AS 25/24 B - juris RdNr 4; BSG vom 14.12.2023 - B 4 AS 72/23 B - juris RdNr 5 mwN), kann dahinstehen, ebenso, ob die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) bezüglich des tatsächlichen Entstehens von Kosten der Klägerin bei Dritten wegen der Scheckauszahlung oder der Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung verletzt worden sind, weil die Klägerin nicht darauf hingewiesen worden sei, dass es auf das tatsächliche Bestehen dieser Kosten ankomme. PKH ist schon deswegen nicht zu bewilligen, weil für die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Ausgang des beabsichtigten Revisionsverfahrens mit in den Blick zu nehmen ist (vgl zB BSG vom 10.8.2022 - B 5 R 20/22 BH - juris RdNr 5; BSG vom 19.12.2024 - B 4 AS 152/24 BH - juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 73a RdNr 7c mwN; so auch - zumindest bei Verfahrensmängeln - BSG vom 17.11.2023 - B 12 KR 8/23 BH - juris RdNr 11 mwN). Dies verletzt nicht den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit Unbemittelter (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG; vgl hierzu im Einzelnen etwa BVerfG <Kammer> vom 8.10.2024 - 1 BvR 2006/24 - juris RdNr 8 ff mwN).
An einer solchen hinreichenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache fehlt es in beiden Verfahren bezüglich des begehrten Ausgleichs der von der Bank verlangten Auskehrungsgebühr durch den Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs vorliegen. Denn dieser ist allein auf Naturalrestitution gerichtet und erfasst ausschließlich die unmittelbaren Folgen der Amtshandlung, nicht aber die mittelbaren Folgen, die durch das Verhalten des Betroffenen oder - wie hier - eines Dritten mit verursacht worden sind (BSG vom 10.8.1995 - 11 RAr 91/94 - BSGE 76, 233 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 - juris RdNr 32 f; BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 1/13 R - BSGE 116, 80 = SozR 4-5910 § 89 Nr 1, RdNr 23; BVerwG vom 19.7.1984 - 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366 - juris RdNr 25). Können die Folgen des angefochtenen Verwaltungsakts nicht im Wege der Naturalrestitution rückgängig gemacht werden, ist die Klage abzuweisen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 131 RdNr 6). Eine Verurteilung zu Schadenersatz in Geld ist ausgeschlossen (BSG vom 16.4.1985 - 12 RK 19/83 - SozR 2100 § 27 Nr 3 - juris RdNr 25; BVerwG vom 21.9.2000 - 2 C 5.99 - juris RdNr 73 mwN; vgl zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG vom 18.8.1983 - 11 RA 60/82 - BSGE 55, 261 = SozR 2200 § 1303 Nr 27 - juris RdNr 18).
Es besteht auch keine hinreichende Aussicht dafür, dass die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) bezüglich der Verwertbarkeit des Gutachtens im Rahmen der angestrebten Beschwerden mit Erfolg gerügt werden könnte. Die von der Klägerin ausführlich wiedergegebenen Passagen aus den Urteilen des LSG offenbaren, dass dieses ihren Vortrag zur Frage der Verwertbarkeit des im Wege des Urkundenbeweises beigezogenen Gutachtens vom 27.11.2019 und die Beweisanträge ihres Bevollmächtigten aus dem jeweils mit Schriftsatz vom 20.6.2025 eingereichten Schriftsatz vom 3.7.2024 aus dem Berufungsverfahren am LSG Berlin-Brandenburg (L 18 AS 781/22) zur Kenntnis genommen hat, jedoch den Argumenten der Klägerin nicht gefolgt ist. Eine Gehörsverletzung liegt damit fern, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG <Kammer> vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 12 f mwN). Erfolgsaussichten für eine Rüge der Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip), die gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden kann, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu erkennen.