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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.12.2024, Az.: B 4 AS 152/24 BH

Ablehnung der Bewilligung von Pprozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.12.2024
Aktenzeichen
B 4 AS 152/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 31116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:191224BB4AS15224BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 09.01.2024 - AZ: S 15 AS 1418/22
LSG Baden-Württemberg - 17.07.2024 - AZ: L 12 AS 145/24

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Dezember 2024 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Harich
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die beabsichtigte Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

3

Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die Entscheidung des LSG, die mittels "E-Mail-to-Fax" und nicht absenderbestätigter De-Mail eingelegte Berufung sei formunwirksam und deshalb unzulässig, ein Verfahrensfehler in Form einer Prozess- anstelle einer Sachentscheidung (hierzu zuletzt BSG vom 1.8.2024 - B 4 AS 30/24 BH - juris RdNr 5 mwN) vorliegt oder die Rechtssache insoweit sogar eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. PKH ist schon deswegen nicht zu bewilligen, weil für die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Ausgang des beabsichtigten Revisionsverfahrens mit in den Blick zu nehmen ist (vgl nur BSG vom 27.6.2001 - B 11 AL 249/00 B - juris RdNr 9; BSG vom 10.8.2022 - B 5 R 20/22 BH - juris RdNr 5; zuletzt zB BSG vom 5.6.2024 - B 8 SO 63/23 BH - juris RdNr 8; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 73a RdNr 7c mwN; so auch - zumindest bei Verfahrensfehlern - BSG vom 17.11.2023 - B 12 KR 8/23 BH - juris RdNr 11 mwN). Dies verletzt nicht das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz (Art 3 Abs 1 i.V.m. Art 19 Abs 4 GG; vgl hierzu im Einzelnen BVerfG vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 - juris RdNr 10 ff).

4

An einer solchen hinreichenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache fehlt es hier. Der Kläger hat im Berufungsverfahren zuletzt noch verlangt, das beklagte Jobcenter zu verurteilen, ihm als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben "Übergangsgeld ab 01.04.2020 als Ausgleich" zu zahlen (Schreiben vom 13.4.2024, Bl 44 LSG-Akte). Die Klage richtete sich aber ursprünglich gegen den in einem Aufhebungs- und Erstattungsverfahren ergangenen Widerspruchsbescheid vom 18.5.2022. Zutreffend ist das LSG deshalb davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig und die Berufung unbegründet ist, weil es an einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung fehlt (BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R - SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 13; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 7 RdNr 11). Ob die Rechtsverfolgung daneben auch mutwillig wäre (vgl § 114 Abs 1 Satz 1 i.V.m. Abs 2 ZPO), kann offenbleiben.