Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.08.2024, Az.: B 4 AS 30/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.08.2024
- Aktenzeichen
- B 4 AS 30/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 21272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:010824BB4AS3024BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Itzehoe - 22.06.2023 - AZ: S 16 AS 138/23
- LSG Schleswig-Holstein - 14.02.2024 - AZ: L 3 AS 69/23
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. August 2024 durch den Richter Dr.Mecke als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Harich und Dr.Burkiczak beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Berufung des Klägers sei aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Entscheidung des LSG durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich das LSG zu Unrecht auf eine Prozessentscheidung anstelle einer Sachentscheidung beschränkt hat, als es die Berufung als unzulässig verworfen hat (zum Verfahrensfehler "Prozessurteil statt Sachurteil" vgl nur BSG vom 21.2.1963 - 4 RJ 361/61 - RdNr 25 sowie zuletzt zB BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 40/23 B - RdNr 6). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das SG - wie vom damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragt - die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben hat, weil es aufgrund des bislang fehlenden Verfahrens zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit (vgl § 44a Abs 1 SGB II) eine weitere Sachaufklärung für erforderlich gehalten hat (§ 131 Abs 5 SGG). Ausgehend hiervon ist zudem nicht ersichtlich, dass die Vorinstanzen - wie vom Kläger gerügt - § 75 Abs 2 SGG verletzt haben, indem sie den Sozialhilfeträger, von dem der Kläger anscheinend seinerzeit Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII bezog, nicht beigeladen haben. Weder die Entscheidung des SG, die Bescheide des Beklagten wegen fehlender Sachaufklärung aufzuheben, noch die hieran anknüpfende Entscheidung des LSG, die Berufung wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen, haben unmittelbar in die Rechtssphäre des Sozialhilfeträgers eingegriffen, weshalb es an der für § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendigen einheitlichen Entscheidung gefehlt hat (vgl hierzu allgemein nur BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 24/17 R - BSGE 131, 1 = SozR 4-4200 § 6 Nr 1, RdNr 20 mwN). Ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung, vor der Klärung der Leistungspflicht sei zunächst ein Feststellungsverfahren nach § 44a SGB II durchzuführen, lag auch ein Fall des § 75 Abs 2 Alt 2 SGG nicht vor (zur Maßgeblichkeit der materiellen Auffassung des LSG bei der Beurteilung vermeintlicher Verfahrensfehler vgl nur BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 131/22 B - RdNr 11).
Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG), weil er keine Möglichkeit gehabt habe, an der mündlichen Verhandlung des SG teilzunehmen und das LSG durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht ersichtlich. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat sich der Kläger geweigert, den von ihm mitgeführten Rucksack in der Sicherheitsschleuse des SG durchsuchen zu lassen, woraufhin ihm der Zugang zum Verhandlungssaal verwehrt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass dies fehlerhaft gewesen ist und zu einer Gehörsverletzung geführt hat. Die Befugnis des Präsidenten oder Direktors des Gerichts, aufgrund seines Hausrechts zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs (verhältnismäßige) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu ergreifen, ist allgemein anerkannt (vgl nur BVerwG vom 17.5.2011 - 7 B 17.11 - juris RdNr 8; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 61 RdNr 4b mwN). Dies schließt entsprechende Zugangskontrollen ein. Dass die Durchsuchung des Rucksacks in diesem Zusammenhang unverhältnismäßig gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger rügt, die Vorinstanzen hätten nicht ausreichend unterschieden zwischen dem Hausrecht des Direktors des SG und den sitzungspolizeilichen Maßnahmen des Vorsitzenden (vgl § 176 Abs 1 GVG), ist für einen Verfahrensfehler schon deshalb nichts ersichtlich, weil der Vorsitzende ausweislich des Sitzungsprotokolls nach persönlicher Rücksprache des außerhalb wartenden Klägers mit seinem Prozessbevollmächtigten entschieden hat, an den Sicherheitskontrollen festzuhalten, woraufhin der Kläger nicht bereit war, im Sitzungssaal zu erscheinen.