Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.12.2025, Az.: B 5 R 125/25 B
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.12.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 125/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:081225BB5R12525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 27.02.2023 - AZ: S 22 R 163/21
- LSG Sachsen - 23.07.2025 - AZ: L 10 R 171/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Möglichkeit der Übertragung der Verhandlung in Bild und Ton nach § 110a SGG ersetzt nicht die mündliche Verhandlung als solche. Vielmehr wird allein von der zur Vornahme von Verfahrenshandlungen grundsätzlich notwendigen Anwesenheit der Beteiligten im Sitzungszimmer abgesehen und diese durch die Übertragung der Verhandlung an deren Aufenthaltsort ersetzt. Mit der Übertragung der Verhandlung in Bild und Ton gilt nach Gestattung durch das Gericht der Beteiligte durch Zuschaltung mittels Videokonferenz als anwesend. Damit wird ihm die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung und die Vornahme wirksamer Verfahrenshandlungen ohne Anwesenheit am Ort der Verhandlung ermöglicht.
- 2.
Allein der Umstand, dass das LSG der Rechtsauffassung des Betroffenen, ihm müsse eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werden, nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser gewährleistet nur, dass der Betroffene "gehört", nicht jedoch zwingend auch "erhört" wird.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2025 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf die begehrte Rente nach medizinischer Begutachtung ab. Das SG hat ua nach Einholung eines orthopädischen und nervenärztlichen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.2.2023). Das LSG hat ua ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten sowie auf Antrag der Klägerin ein psychosomatisch-psychotherapeutisches Gutachten eingeholt und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.7.2025, der Klägerin am 20.8.2025 zugestellt).
Am 10.9.2025 hat die Klägerin über ihre früheren Prozessbevollmächtigten beim BSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG eingelegt und für die Begründung der Beschwerde Fristverlängerung beantragt.
Vor Ablauf der antragsgemäß bis zum 20.11.2025 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist hat die Klägerin mit einem von ihr unterschriebenen und am 16.11.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Vertretung der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.11.2025 niedergelegt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Eine Erfolgsaussicht ist nicht gegeben.
Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Sie könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.
a) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Es stellt sich keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl hierzu BSG Beschluss vom 1.10.2024 - B 5 R 35/24 BH - juris RdNr 7). Die Voraussetzungen, unter denen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ergeben sich unmittelbar aus § 43 SGB VI. Die Auslegung der Vorschrift ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22). Der hier zugrunde liegende Rechtsstreit wirft keine weitergehenden Fragen auf.
b) Auch ist nicht ersichtlich, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Das LSG hat keinen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt.
c) Schließlich ist auch kein rügefähiger Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte.
Dass das LSG seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Auf eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht kann sich in einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stützen, wer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Klägerin hat aber ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025 vor dem LSG keinen Beweisantrag gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 7.10.2025 - B 5 R 71/25 B - juris RdNr 11).
Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das LSG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 155 Abs 3 und 4 SGG) über die Berufung entschieden hat. Die Beteiligten haben mit Erklärungen vom 12.5.2025 und 15.5.2025 hierzu das erforderliche Einverständnis erteilt. Umstände, unter denen eine Entscheidung durch den sog konsentierten Einzelrichter ermessensfehlerhaft sein könnte (vgl hierzu grundlegend BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 22; differenzierend zB BSG Urteil vom 29.6.2023 - B 1 KR 23/22 R -SozR 4-1300 § 104 Nr 10 - SozR 4-2500 § 111 Nr 3 RdNr 9 f), sind hier nicht zu erkennen.
Es ist ferner im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht zu beanstanden, dass das LSG am 23.7.2025 in Form einer Videokonferenz (§ 110a iVm § 153 Abs 1 SGG) verhandelt und entschieden hat. Die im Ermessen des LSG stehende Entscheidung (vgl § 110a Abs 1 Satz 1 SGG) über die Durchführung einer Videoverhandlung in den Beschlüssen vom 10.7.2025 und 21.7.2025 erfolgte auf Antrag der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ist nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit der Übertragung der Verhandlung in Bild und Ton nach § 110a SGG ersetzt nicht die mündliche Verhandlung als solche. Vielmehr wird allein von der zur Vornahme von Verfahrenshandlungen grundsätzlich notwendigen Anwesenheit der Beteiligten im Sitzungszimmer abgesehen und diese durch die Übertragung der Verhandlung an deren Aufenthaltsort ersetzt. Mit der Übertragung der Verhandlung in Bild und Ton gilt nach Gestattung durch das Gericht der Beteiligte durch Zuschaltung mittels Videokonferenz als anwesend. Damit wird ihm die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung und die Vornahme wirksamer Verfahrenshandlungen ohne Anwesenheit am Ort der Verhandlung ermöglicht (vgl BSG Beschluss vom 3.3.2023 - B 5 R 54/22 BH - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 13.12.2022 - B 12 R 6/22 B - juris RdNr 8). Allein der Umstand, dass das LSG der Rechtsauffassung der Klägerin, ihr müsse eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werden, nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser gewährleistet nur, dass die Klägerin - wie geschehen - "gehört", nicht jedoch zwingend auch "erhört" wird (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135/24 B - juris RdNr 5).
Soweit die Klägerin rügt, dass die auf ihren Antrag gehörte Sachverständige bei der Begutachtung "Teile an Assistenzpersonal" delegiert habe, ergibt sich daraus allein kein Verfahrensmangel. Bereits das LSG hat darauf hingewiesen, dass ein Sachverständiger berechtigt ist, sich zur Erledigung des Gutachtenauftrages anderer Personen zu bedienen (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 407a Abs 3 Satz 2 ZPO). Er darf diesen lediglich nicht vollständig die prägende und regelmäßig in einem nicht verzichtbaren Kern vom Sachverständigen selbst zu erbringende Zentralaufgabe überlassen (vgl BSG Beschluss vom 8.6.2021 - B 13 R 294/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 20.3.2017 - B 9 SB 54/16 B - juris RdNr 7). Anhaltspunkte, dass dies hier erfolgt ist, ergeben sich nach Aktenlage nicht.
Soweit die Klägerin das Urteil des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann hierauf eine Revisions - zulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22 mwN). Dies gilt auch, soweit sie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihre daraus resultierenden Einschränkungen im Leistungsvermögen und hier insbesondere auch das auf Ihren Antrag im Berufungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht hinreichend berücksichtigt sieht. Auf eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG, § 73 Abs 4 SGG). Sie ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.