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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.11.2025, Az.: B 5 R 123/25 B

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Rentengewährung wegen Erwerbsminderung)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.11.2025
Aktenzeichen
B 5 R 123/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:171125BB5R12325B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 18.10.2023 - AZ: S 4 R 61/21
LSG Bayern - 26.06.2025 - AZ: L 14 R 527/23

Redaktioneller Leitsatz

Liegen bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht zu weiteren Beweiserhebungen von Amts wegen nur verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben. Das bloße Vorbringen, der Gutachter habe keinen Bezug auf den Entlassungsbericht der behandelnden Fachklinik genommen, genügt insoweit nicht.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Die Beklagte lehnte den erneuten Antrag der Klägerin vom 28.5.2019 nach Begutachtung durch einen Internisten und Schmerzmediziner ab (Bescheid vom 30.1.2020; Widerspruchsbescheid vom 18.12.2020). Das SG hat die Klage abgewiesen, nachdem es von Amts wegen ein Gutachten des Orthopäden K und auf Antrag der Klägerin ein Gutachten der Anästhesistin und Schmerztherapeutin W eingeholt hatte (Gerichtsbescheid vom 18.10.2023). Das LSG hat aktuelle Befundberichte eingeholt sowie ein Gutachten des Nervenarztes C mit ergänzender Stellungnahme. Die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Die durchgeführten Ermittlungen ergäben, dass das Leistungsvermögen der Klägerin nicht in rentenrelevantem Umfang beeinträchtigt sei. Die anderslautende Einschätzung der Sachverständigen W, die von einem auf unter drei Stunden abgesunkenen Leistungsvermögen ausgehe, lasse sich schon durch die von ihr erhobenen Befunde nicht belegen (Urteil vom 26.6.2025).

3

Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Ungeachtet der Tatsache, dass es schon an der Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des Verfahrensablaufs fehlt (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7), hat die Klägerin die gerügten Verfahrensmängel nicht in der gebotenen Form bezeichnet.

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Die Klägerin rügt, das LSG sei seiner tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) nicht ausreichend nachgekommen, indem es trotz der im Entlassungsbericht der Fachklinik E vom 7.8.2024 mitgeteilten Diagnose einer Fibromyalgie keine weiteren Ermittlungen angestellt, insbesondere keine weitere Begutachtung veranlasst habe. Die Anforderungen an eine solche Sachaufklärungsrüge (vgl dazu im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 5 mwN) erfüllt die Beschwerdebegründung schon deswegen nicht, weil die Klägerin nicht aufzeigt, gegenüber dem LSG überhaupt einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung aufrechterhalten zu haben. Dessen unbesehen legt die Klägerin nicht hinreichend dar, inwiefern sich das LSG zu einer weiteren Begutachtung hätte gedrängt sehen müssen. Liegen wie hier bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht zu weiteren Beweiserhebungen von Amts wegen nur verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 11.7.2023 - B 9 SB 4/23 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 9). Dass insbesondere das Gutachten des Sachverständigen C einen solchen Mangel aufweisen könnte, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Das bloße Vorbringen, der Gutachter habe keinen Bezug auf den Entlassungsbericht der Fachklinik E genommen, genügt insoweit nicht. Das gilt umso mehr, als die Klägerin selbst vorträgt, dem Sachverständigen habe der Bericht vorgelegen, und sie habe ihm von der dortigen Diagnosestellung berichtet.

7

Indem die Klägerin rügt, das LSG habe weder den Entlassungsbericht der Fachklinik E noch den von ihr ergänzend vorgelegten Befundbericht des behandelnden Schmerztherapeuten P vom 30.4.3025 ausreichend gewürdigt, macht sie im Kern eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) geltend. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden, wie § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG anordnet. Gleiches gilt für die Rüge, das LSG habe die gutachterliche Einschätzung der Sachverständigen W unzureichend gewürdigt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die Einschätzung der Sachverständigen W besitze besonderes Gewicht, weil diese auf Antrag der Klägerin gehört worden sei, verkennt sie, dass es keine unterschiedlichen Wertigkeiten von Gutachten gibt, mit denen von vornherein ein Gutachten über ein anderes gestellt werden könnte. Vielmehr ist es gerade Aufgabe des Tatsachengerichts, jedes Gutachten in Bezug auf seine Überzeugungskraft bei der Beurteilung tatbestandlicher Voraussetzungen einer gesetzlichen Regelung selbst zu bewerten (vgl BSG Beschluss vom 26.6.2025 - B 5 R 34/25 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 13 R 337/16 B - juris RdNr 8 mwN). Es besteht deswegen auch kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog Obergutachten (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 27.8.2025 - B 5 R 84/25 B - juris RdNr 10).

8

Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe, indem es von weiteren Ermittlungen abgesehen habe, zugleich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, macht sie im Kern eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend. Die Einschränkungen, die für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG gelten (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) lassen sich jedoch nicht durch die Erhebung einer Gehörsrüge umgehen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 26.6.2025 - B 5 R 34/25 B - juris RdNr 16 mwN).

9

Falls die Klägerin mit dem Vorbringen, das LSG hätte die Sachverständigen W und C zu ihren gegensätzlichen Einschätzungen des Restleistungsvermögens befragen müssen, zudem eine Gehörsverletzung in Form einer Missachtung ihres Fragerechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO rügen will, wäre auch ein solcher Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 10.6.2025 - B 5 R 153/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 5 f). Die Klägerin zeigt bereits nicht hinreichend auf, einen auf Befragung der Sachverständigen gerichteten Antrag gegenüber dem LSG gestellt und objektiv sachdienliche Fragen zumindest angekündigt zu haben.

10

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.