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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.10.2025, Az.: B 5 R 58/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.10.2025
Aktenzeichen
B 5 R 58/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:301025BB5R5825BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hamburg - 19.08.2025 - AZ: L 3 R 56/24

Redaktioneller Leitsatz

PKH ist auch dann zu versagen, wenn offensichtlich ist, dass der Antragsteller letzten Endes nicht das erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt.

Tenor:

Der Antrag der klagenden Person, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. August 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der klagenden Person gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die klagende Person begehrt in der Hauptsache eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihren Widerspruch gegen einen undatierten Rentenanpassungsbescheid zum 1.7.2022, mit dem sie zum wiederholten Mal wegen Folter, Menschenrechtsverletzungen und Straftaten eine höhere Rentenauszahlung begehrte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.10.2022). Klage und Berufung haben keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des SG vom 31.7.2024; Urteil des LSG vom 19.8.2025).

2

Wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die klagende Person Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hierfür beantragt. Zugleich hat sie ein Ablehnungsgesuch gegenüber den Mitgliedern des 5. Senats des BSG, die hierüber zu entscheiden haben, angebracht.

II

3

1. Der Senat entscheidet über das Rechtsschutzgesuch in der im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten geschäftsplanmäßigen Besetzung.

4

Das Ablehnungsgesuch der klagenden Person, wonach die zur Entscheidung über ihren PKH-Antrag sowie ihre Nichtzulassungsbeschwerde berufenen Richter am BSG Hermaphroditen als gleichwertige Menschen ablehnen würden und "noch immer im für Hermaphroditen rassistischen Zwei-Geschlechter-System aus Mann und Frau verhaftet" seien, ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen. Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Person begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 21.3.2023 - 1 BvR 2294/22 - juris RdNr 1). Welche Richter innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers zur Entscheidung berufen sind, richtet sich nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan (vgl § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 21g GVG) und nicht danach, ob die Richter gegebenenfalls mit einzelnen persönlichen Merkmalen einer Gruppe angehören, der sich die rechtsschutzsuchende Person zugehörig fühlt (vgl BSG Beschluss vom 30.8.2023 - B 5 R 4/23 BH - juris RdNr 5 mwN).

5

2. Der Antrag der klagenden Person auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen. Da ihr keine PKH zusteht, kann die klagende Person auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

6

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

7

Es fehlt für das streitgegenständliche Begehren der klagenden Person an der erforderlichen Erfolgsaussicht. Diese ist bei der Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur danach zu beurteilen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich sein würde. PKH ist auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt; denn PKH soll es einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.7.2025 - B 5 R 17/25 BH - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 6.3.2025 - B 9 SB 6/24 BH - juris RdNr 5; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 - juris RdNr 8, 10).

8

Dies ist vorliegend der Fall. Zu Recht hat das LSG den geltend gemachten Anspruch der klagenden Person (vgl § 123 SGG) auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe des durchschnittlichen mittleren Rentenniveaus einer 1972 geborenen, bei der Beklagten versicherten Person, mindestens jedoch in doppelter Höhe der gegenwärtig gezahlten Rente, verneint. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die zutreffende Festsetzung der Rentenhöhe im Rahmen einer Feststellung des sogenannten Stammrechts auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Vielmehr ist Regelungsinhalt der hier angefochtenen Bescheide lediglich eine Anpassung des Zahlbetrags der Rente zugunsten der klagenden Person nach einer Rechtsänderung, die ausschließlich den aktuellen Rentenwert als Berechnungselement für die Rentenhöhe betrifft (vgl § 64 Nr 3 i.V.m. §§ 65, 68, 69 Abs 1 SGB VI sowie § 48 Abs 1 SGB X - vgl BSG Beschluss vom 30.8.2023 - B 5 R 4/23 BH - juris RdNr 10). Ungeachtet dessen hat das BSG bereits auf wiederholte Beschwerden und PKH-Anträge der klagenden Person entschieden, dass eine Rechtgrundlage für den hier geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Rente nicht vorhanden ist und auch aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984 (FoltKonv; Zustimmungsgesetz vom 6.4.1990, BGBl II 246; in Kraft getreten am 31.10.1990, BGBl II 1993, 715) nichts abgeleitet werden kann (vgl BSG Beschluss vom 30.8.2023 - B 5 R 4/23 BH - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 13 R 7/19 BH - juris RdNr 7 f).

9

3. Die Beschwerde der klagenden Person ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 3 SGG) durch eine beim BSG vertretungsberechtigte Person (§ 73 Abs 4 SGG).

10

Die beantragte Fristverlängerung kann der klagenden Person nicht gewährt werden. Nach § 160a Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 2 SGG kann nur die Frist zur Begründung einer eingelegten Beschwerde verlängert werden, nicht aber die einmonatige Beschwerdefrist selbst. Im Übrigen könnte auch ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt werden (BSG Beschluss vom 27.7.2023 - B 5 RS 2/23 AR - juris RdNr 3).

11

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.