Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.07.2025, Az.: B 5 R 17/25 BH
Ablehnung des Antrags auf Gewähhrung von PKH für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Keine Möglichkeit der abschließenden Bedürftigkeitsprüfung wegen Fehlens konkreter Angaben zu Wohnverhältnissen des Antragstellers
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 17/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140725BB5R1725BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 05.12.2023 - AZ: S 16 R 1321/23
- LSG Baden-Württemberg - 19.11.2024 - AZ: L 13 R 73/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Bewilligung von PKH kann nicht abschließend geprüft werden, solange keine konkreten Angaben zu den Wohnverhältnissen gemacht werden und damit eine nachvollziehbare Darstellung dieses ganz erheblichen Teils der Lebenshaltungskosten fehlt.
Rechtsschutzgesuche an ein deutsches Gericht müssen im Regelfall die Wohnanschrift des Rechtssuchenden benennen. Nur im Ausnahmefall ist mit Rücksicht auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die fehlende Angabe einer Wohnanschrift unschädlich, wenn der Rechtsschutzsuchende glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt, etwa weil er wohnungs- oder obdachlos ist. Entscheidend für die Beurteilung, ob Wohnungslosigkeit vorliegt, sind nähere Angaben zum konkreten Aufenthaltsort; auf die Frage nach der Erfüllung melderechtlicher Pflichten kommt es insoweit nicht an.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Das LSG hat mit Urteil vom 19.11.2024 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 5.12.2023 als unzulässig verworfen, einen Anspruch des im September 1957 geborenen Klägers auf eine Rentenauskunft gegen die Beklagte (anstelle der im August 2023 erteilten Rentenauskunft von der kontenführenden Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg) verneint und seine Klage auf Untätigkeit und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens der Beklagten, eine solche Rentenauskunft zu erteilen, abgewiesen. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordere im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt werde. Der Kläger habe den Ausnahmefall einer Wohnungslosigkeit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Er habe trotz gerichtlicher Aufforderung nähere Umstände nicht benannt, sondern lediglich behauptet, dem Gericht sei die Wohnungslosigkeit nach Aktenlage bekannt. Ungeachtet dessen sei das Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Rentenauskunft als Untätigkeitsklage auch rechtsmissbräuchlich, weil eine Rentenauskunft nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu erteilen sei, die der Kläger längst überschritten habe. Überdies habe er eine Rentenauskunft von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg im August 2023 erhalten und im November 2023 die Gewährung einer Regelaltersrente beantragt, was ein Rentenauskunftsbegehren gegenüber der Beklagten ohnehin obsolet werden lasse. Mangels Feststellungsinteresse sei die Feststellungsklage auch als Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Das Urteil des LSG wurde dem Kläger am 18.12.2024 in der Schweiz postlagernd zugestellt.
Mit Schreiben vom 5.3.2025, beim BSG eingegangen am 6.3.2025, hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil beantragt. Die vom Kläger beantragte Akteneinsicht in die ausschließlich elektronisch geführten Akten hat der Senat ihm gewährt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Angaben des Klägers in der seinem PKH-Antrag beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend sind. Die Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Bewilligung von PKH kann schon deshalb nicht abschließend geprüft werden, solange der Kläger keine konkreten Angaben zu seinen Wohnverhältnissen macht und damit eine nachvollziehbare Darstellung dieses ganz erheblichen Teils der Lebenshaltungskosten fehlt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 28.5.2024 - B 8 SO 56/23 BH - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 13.4.2022 - B 8 SO 43/20 B - juris RdNr 5). Im Übrigen müssen Rechtsschutzgesuche an ein deutsches Gericht - worauf bereits das LSG in dem angefochtenen Urteil zu Recht hingewiesen hat - im Regelfall die Wohnanschrift des Rechtsuchenden benennen (zur ungenügenden Angabe der Klägeranschrift mit "postlagernd" s OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.6.1993 - 8 A 1447/90 - NVwZ-RR 1994, 124 f; Föllmer in Schlegel/Voelzke, jurisPKSGG, § 92 RdNr 17 mwN, Stand 8.4.2025). Nur im Ausnahmefall ist mit Rücksicht auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die fehlende Angabe einer Wohnanschrift unschädlich, wenn der Rechtsschutzsuchende glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt, etwa weil er wohnungs- oder obdachlos ist (vgl zB BSG Beschluss vom 26.9.2023 - B 5 R 21/23 BH - juris RdNr 6 mwN). Entscheidend für die Beurteilung, ob Wohnungslosigkeit vorliegt, sind nähere Angaben zum konkreten Aufenthaltsort; auf die Frage nach der Erfüllung melderechtlicher Pflichten kommt es insoweit - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht an (vgl BSG Beschluss vom 28.5.2024 - B 8 SO 56/23 BH - juris RdNr 5). Der Kläger behauptet zwar, wohnungslos zu sein. Er versäumt es aber in seinem Schreiben vom 5.3.2025, wie auch schon vor dem LSG, konkrete Angaben vorzutragen, die diese Behauptung nachvollziehbar werden lassen und ggf Ansatzpunkte für eine eigene Überprüfung durch den Senat bieten könnten.
Ungeachtet dessen fehlt es jedoch für das streitgegenständliche Begehren des Klägers an der erforderlichen Erfolgsaussicht. Diese ist bei der Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur danach zu beurteilen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich sein würde. PKH ist auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt; denn PKH soll es einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.3.2025 - B 9 SB 6/24 BH - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 19.12.2024 - B 4 AS 152/24 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 5.6.2024 - B 8 SO 63/23 BH - juris RdNr 8).
Dies ist vorliegend der Fall. Zu Recht hat das LSG das streitgegenständliche Begehren des Klägers auf Erteilung einer Rentenauskunft durch die Beklagte auch in der Sache mangels eines (fort-)bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses verworfen. Denn der Kläger hatte - wie ihm auch bekannt ist - bereits seit Erreichen der Regelaltersgrenze im August 2023 (vgl § 235 Abs 2 Satz 2 SGB VI) und einer (rechtzeitig beantragten) Regelaltersrente zum 1.9.2023 (§ 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI) keinen Anspruch auf Erteilung einer (weiteren) Rentenauskunft von Amts wegen durch einen Rentenversicherungsträger mehr (§ 109 Abs 1 Satz 4 SGB VI). Auch eine besondere Rentenauskunft auf Antrag nach § 109 Abs 1 Satz 3 SGB VI kann der Kläger nicht beanspruchen. Hierfür ist erforderlich, dass der Versicherte ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer solchen Rentenauskunft darlegt, weil er die dortigen Angaben für die weitere Lebensplanung im Alter benötigt (vgl Kuszynski in BeckOK SozR, SGB VI, § 109 RdNr 3a und 3b, Stand 1.6.2025; Schmidt in BeckOGK, SGB VI, § 109 RdNr 8, Stand 15.2.2025; Kuklok, GK-SGB VI, § 109 RdNr 49, Stand Mai 2023; Winkler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 109 RdNr 33, Stand: 1.4.2021). Einen solchen plausiblen Grund für eine (weitere) Rentenauskunft, bei der es sich um eine bloße "Wissensauskunft" ohne Regelungscharakter iS des § 31 Satz 1 SGB X handelt (vgl BSG Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr 9 - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 12.11.1980 - 1 RA 65/79 - BSGE 50, 294 = SozR 5742 Allg Nr 1 - juris RdNr 30; BSG Beschluss vom 31.5.1988 - 1 BH <A> 15/87 - juris RdNr 12), hat der Kläger indessen nicht dargetan; ein nachvollziehbarer Grund für dieses Begehren ist nach Aktenlage im Übrigen auch nicht ersichtlich. Zutreffend hat das LSG deshalb die Klagen auf Untätigkeit und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens der Beklagten, eine (gesonderte) Rentenauskunft zu erteilen, abgewiesen.
2. Da dem Kläger somit keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).