Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.03.2025, Az.: B 9 SB 6/24 BH
Feststellung eines höheren Grads der Behinderung; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.03.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 6/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060325BB9SB624BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 19.12.2023 - AZ: S 139 SB 394/23
- LSG Berlin-Brandenburg - 06.08.2024 - AZ: L 11 SB 21/24
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. März 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Sache die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung.
Ihren diesbezüglichen Neufeststellungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2022 ab. Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch verwarf der Beklagte als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 23.2.2023).
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 6.8.2024 wendet sich die Klägerin mit einem von ihr selbst unterzeichneten handschriftlichen Schriftsatz vom 7.9.2024. Sie hat Beschwerde eingelegt und zugleich zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Diese ist bei der Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur danach zu beurteilen, ob die Beschwerde erfolgreich sein würde. PKH ist auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt; denn PKH soll es einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (stRspr; zuletzt zB BSG Beschluss vom 19.12.2024 - B 4 AS 152/24 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 5.6.2024 - B 8 SO 63/23 BH - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 9.2.2024 - B 9 V 13/23 BH - juris RdNr 3, jeweils mwN).
Dies ist vorliegend der Fall. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, wendet sich die Klägerin gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt (§ 77 SGG). In ihrem Widerspruch vom 17.1.2023 gegen den Bescheid des Beklagten vom 28.11.2023 hat sie selbst ausdrücklich angegeben, diesen am 13.12.2022 erhalten zu haben.
2. Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
3. Das von der Klägerin selbst eingelegte Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
4. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.