Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.10.2025, Az.: B 2 U 56/25 B
Feststellung von Gesundheitsstörungen am rechten Kniegelenk mit Einschränkung der Beweglichkeit und dauerhaften Schmerzen als Folgen des Arbeitsunfalls; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.10.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 56/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:301025BB2U5625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Cottbus - 18.06.2019 - AZ: S 15 U 170/13
- LSG Berlin-Brandenburg - 03.04.2025 - AZ: L 3 U 158/19
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Beweisantragsteller muss umso genauer auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen muss, je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen. Dafür genügte es nicht, widersprüchliche Feststellungen abstrakt zu behaupten und eine Kopie des Gutachtens von M beizufügen. Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen oder zur Anordnung einer schriftlichen Ergänzung, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, d.h. wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen noch weitere Sachaufklärung zu betreiben.
- 2.
Die Beurteilungsgrundlage für die Prüfung von Verfahrensmängeln ist die materiell-rechtliche Auffassung, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, auch wenn dieser Rechtsstandpunkt - aus der Sicht des Beschwerdegerichts oder eines Beteiligten - verfehlt sein sollte.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, die Gesundheitsstörungen des Klägers am rechten Kniegelenk mit Einschränkung der Beweglichkeit und dauerhaften Schmerzen als Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.12.2012 festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 14.12.2012 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er Verfahrensmängel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG). Der Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensfehlern ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
1. Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe es ermessensfehlerhaft unterlassen, das Erscheinen der Sachverständigen W, B und M von Amts wegen anzuordnen, damit sie ihre schriftlichen Gutachten erläutern (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 3 Satz 1 ZPO), hat er einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 i.V.m. § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel "auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Die Beschwerdebegründung behauptet, der Kläger habe im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3.4.2025 folgendes Beweisgesuch vom 31.3.2025 wiederholt und aufrechterhalten,
"die Sachverständigen W, B und M mündlich anzuhören, um die widersprüchlichen Feststellungen in ihren Gutachten, insbesondere zur Kausalität des Meniskusschadens, zur Frage der degenerativen Vorschädigung und zu den Auswirkungen der arthroskopischen Teilmeniskusresektion vom 27.12.2012, unmittelbar aufzuklären." (S 3 der Beschwerdebegründung)
Damit ist indes kein prozessordnungskonformer Beweisantrag aufgezeigt, der neben der Benennung der Beweismittel auch die hinreichend konkrete Bezeichnung der Beweistatsachen erfordert. Dafür hätte der Kläger schon im Beweisgesuch detailliert schildern müssen, welche Aussagen welcher Sachverständiger zur Kausalität des Meniskusschadens, zur Frage der degenerativen Vorschädigung und zu den Auswirkungen der arthroskopischen Teilmeniskusresektion vom 27.12.2012 getätigt hat, um auf dieser Grundlage darzulegen, welche Widersprüche überhaupt vorliegen und was die Beweisaufnahme aus klägerischer Sicht ergeben hätte. Nur damit hätte er die Vorinstanz in die Lage versetzt, die Entscheidungserheblichkeit seines Antrags zu prüfen und ihre Auffassung "hinreichend" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu begründen (vgl BSG Beschluss vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 45). Der Kläger verkennt, dass ein Beweisantragsteller umso genauer auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen muss, je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen (BSG Beschlüsse vom 26.10.2022 - B 5 R 105/22 B - juris RdNr 8 und vom 6.4.2020 - B 9 SB 47/19 B - juris RdNr 8). Dafür genügte es nicht, widersprüchliche Feststellungen abstrakt zu behaupten und eine Kopie des Gutachtens von M beizufügen. Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen oder zur Anordnung einer schriftlichen Ergänzung, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, dh wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (vgl BSG Beschlüsse vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 6 und vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - juris RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 2/99 R - juris RdNr 15 mwN).
Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung darauf hinweist, M bewerte die fortschreitende Arthrose ausdrücklich als mittelbare Unfallfolge und befürworte die Zurechnung nach § 11 SGB VII, verkennt er, dass Beurteilungsgrundlage für die Prüfung von Verfahrensmängeln die materiell-rechtliche Auffassung ist, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt (BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG sowie BSG Beschlüsse vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 und vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33), auch wenn dieser Rechtsstandpunkt - aus der Sicht des Beschwerdegerichts oder eines Beteiligten - verfehlt sein sollte (BSG Beschlüsse vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 und vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33). Die Beschwerdebegründung gibt die maßgebliche Rechtsansicht des LSG indes wie folgt wieder: "Der vom Kläger geltend gemachte Zustand seines rechten Knies ist nicht aufgrund der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 SGB VII dem Arbeitsunfall [...] zuzurechnen (Seite 17 im Urteil vom 03.04.2025)". Warum die angeblichen Widersprüche zu den Auswirkungen der arthroskopischen Teilmeniskusresektion auf die fortschreitende Arthrose dennoch entscheidungserheblich gewesen sein könnten, bleibt unerörtert, zumal die Beschwerdebegründung das LSG wie folgt zitiert: "Da diese medizinischen Fragestellungen für die Entscheidung des Senats nicht erheblich sind, brauchte er ihnen weder durch die Anhörung der bereits gehörten Sachverständigen noch durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachzugehen (Seite 18 im Urteil vom 03.04.2025)". In dieser Situation hätte der Kläger ausgehend von der materiell-rechtlichen Rechtsansicht des LSG detailliert darauf eingehen müssen, warum die Klärung der angeblichen Widersprüche gleichwohl entscheidungserheblich war. Zudem hätte die Beschwerdebegründung vertieft erörtern müssen, warum die Auffassung des LSG, M habe die vom Kläger "aufgeworfenen Fragen bereits in seinem schriftlichen Gutachten eindeutig beantwortet", unzutreffend sein könnte.
2. Auch mit seinen Gehörsrügen (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) dringt der Kläger nicht durch. Da die geltend gemachte Verletzung des Fragerechts (§ 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402, 411 Abs 4 ZPO) der Gewährung rechtlichen Gehörs dient (BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 11 mwN), muss der Beschwerdeführer darlegen, alles getan zu haben, um eine Befragung oder Anhörung der Sachverständigen zu erreichen (dazu allgemein BSG Urteil vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6 sowie BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 7, vom 11.11.2020 - B 3 KR 33/20 B - juris RdNr 10 und grundlegend vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22). Um diese Obliegenheit zu erfüllen, hat ein Beteiligter zumindest aufzuzeigen, dass er die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte dem Gericht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt hat, dass die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind und dass er sein Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat (BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 7, vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 10, vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 17, vom 11.11.2020 - B 3 KR 33/20 B - juris RdNr 10 und grundlegend vom 12.4.2005 - B 2 U 222/04 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5). Dabei müssen die Fragen, die den Sachverständigen gestellt werden sollen, nicht formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG Beschlüsse vom 14.4.2025 - B 2 U 1/24 BH - juris RdNr 7 und vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 9 sowie grundlegend BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 4 und BVerwG Beschluss vom 19.3.1996 - 11 B 9/96 - NJW 1996, 2318), zB auf Lücken oder Widersprüche oder Unklarheiten hinzuweisen. Solche Einwendungen sind dem Gericht "innerhalb eines angemessenen Zeitraums" (vgl § 411 Abs 4 Satz 1 ZPO) so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitzuteilen, dass der Sachverständige geladen und eine Vertagung vermieden werden kann (BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5 und BSG Beschluss vom 6.6.2017 - B 5 R 376/16 B - juris RdNr 10). Die Beschwerdebegründung lässt jedoch unerörtert, inwiefern der beigefügte Schriftsatz vom 31.3.2025 in diesem Sinne rechtzeitig gewesen sein könnte, obwohl er erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung am 3.4.2025 verfasst worden ist. Zugleich lässt die Beschwerdebegründung offen, wann der Schriftsatz dem LSG zugegangen ist und dass die Sachverständigen W, B und M kurzfristig zur bereits anberaumten mündlichen Verhandlung hätten erscheinen können, sodass eine Vertagung vermieden worden wäre. Im Übrigen verschweigt die Beschwerdebegründung, aufgrund welcher festgestellten Tatumstände welche Punkte - auf der Basis der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - überhaupt erläuterungsbedürftig und welche Fragen sachdienlich gewesen sein könnten.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).