Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.10.2025, Az.: B 1 KR 29/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.10.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 29/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:301025BB1KR2925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gießen - 19.06.2020 - AZ: S 7 KR 323/20
- LSG Hessen - 22.05.2025 - AZ: L 1 KR 66/25
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Dass ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, setzt die in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge nicht vollständig außer Kraft. Vielmehr muss auch ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung der Kosten für osteopathische Behandlungen und der damit verbundenen Fahrkosten bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf osteopathische Behandlungen zu Lasten der Beklagten, weil diese nicht dem allgemein anerkannten medizinischen Stand entsprächen und es an der notwendigen Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesauschuss fehle. Auch die Voraussetzungen für einen sich aus § 57k Abs 1 der Satzung der Beklagten ergebenden Anspruch lägen nicht vor. Die den Kläger behandelnde Osteopathin erfülle nicht die dort geregelten Voraussetzungen. Sie sei weder zugelassene Vertragsärztin noch zugelassene Physiotherapeutin. Es sei deshalb nicht maßgeblich, ob der Kläger den Nachweis einer Mitochondriopathie geführt habe (Urteil vom 22.5.2025).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen.
1. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung hinsichtlich aller Zulassungsgründe schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügt, weil der Kläger bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat (zum Erfordernis der Sachverhaltsschilderung vgl nur BSG vom 21.6.1999 - B 7 AL 228/98 B - juris RdNr 7; BSG vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 5; BSG vom 1.4.2025 - B 1 KR 8/25 B - juris RdNr 5 mwN).
2. Soweit der Beschwerdebegründung Verfahrensrügen entnommen werden können, genügen diese nicht den Darlegungsanforderungen.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl BSG vom 21.4.2020 - B 13 R 85/19 B - juris RdNr 8 mwN).
a) Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Dazu muss bei einem anwaltlich oder ähnlich rechtskundig vertretenen Beteiligten aufgezeigt werden, dass er zu Protokoll einen formellen Beweisantrag iS von §§ 373, 404 ZPO i.V.m. § 118 SGG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Der Tatsacheninstanz soll durch einen Beweisantrag vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (stRspr; vgl BSG vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f = juris RdNr 4; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Bei einem - wie hier dem Kläger - nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten sind jedoch geringere Anforderungen an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags zu stellen. Hier genügt es, dass dem Vorbringen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beteiligte überhaupt in einer bestimmten Richtung noch eine Aufklärung für erforderlich gehalten hat (vgl BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 7/19 B - juris RdNr 11 mwN). Dass ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, setzt die in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge aber nicht vollständig außer Kraft. Vielmehr muss auch ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl BSG vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - juris RdNr 4; BSG vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - juris RdNr 8).
Bereits daran fehlt es. Mit der Beschwerdebegründung wird kein ohne Weiteres auffindbares Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zu den von ihm noch als klärungsbedürftig erachteten Umständen dargelegt. Der Kläger führt aus, weder das SG noch das LSG hätten geprüft, ob dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung auf der Grundlage von § 2 Abs 1a SGB V zustehe. Er benötige die osteopathische Behandlung zur Senkung des Augeninnendrucks und damit zur Erhaltung seiner Sehkraft. Eine notwendige Katarakt-Operation sei bei ihm wegen der auf einem Defekt der mitochondrial lokalisierten Stoffwechselwege beruhenden Herzinsuffizienz lebensbedrohlich. Damit bestehe eine notstandsähnliche Situation. Seine Hinweise auf die mitochondriale Störung und die damit zusammenhängende Multimorbidität mit komplexen Folgebeeinträchtigungen wie zB Arzneimittelunverträglichkeit seien von dem LSG als "nicht erheblich" abgetan worden. Er habe bereits in "zahlreichen Verfahren" auf neue Erkenntnisse zur Mitochondriopathie verwiesen und "Beweisanträge zur Einholung eines Sachverständigengutachtens im internistischen Bereich beantragt". Das SG habe seinen Beweisantrag ignoriert und sich auf ältere Gutachten gestützt. Das LSG habe zur Begründung lediglich auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen. Seine Beweisanträge auf Einholung eines internistischen Gutachtens seien lapidar ohne qualifizierte Begründung von dem SG und dem LSG zurückgewiesen worden.
Aus diesem Vortrag wird bereits nicht deutlich, wann der Kläger im Berufungsverfahren die Einholung eines internistischen Gutachtens beantragt bzw angeregt haben will. Es wird nicht deutlich, ob der Kläger zum Ende des Berufungsverfahrens das Vorliegen einer mitochondrialen Störung an sich, oder etwa das Vorliegen einer ggf nicht behandelbaren Herzinsuffizienz als Begründung der notstandsähnlichen Situation als internistisch aufklärungsbedürftig erachtet hat.
Es fehlt auch an der Darlegung der von einem internistischen Beweisantrag berührten tatsächlichen Umstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten. So finden sich in der Beschwerdebegründung keine Ausführungen zur Beantragung eines ophthalmologischen Gutachtens dazu, dass eine osteopathische Behandlung eine dem Qualitätsgebot (§ 2 Abs 1 Satz 3 SGB V) entsprechende Behandlung zur Reduzierung des Augeninnendrucks sei oder eine zumindest nicht ganz entfernte Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf diesen Krankheitsverlauf bestehe (§ 2 Abs 1a SGB V). Nur in letzterem Falle würde sich überhaupt die Frage stellen, ob aufgrund einer internistisch zu begründenden notstandsähnlichen Situation eine osteopathische Behandlung durch einen vom SGB V nicht ausgeschlossenen Leistungserbringer anstelle der Kataraktoperation in Betracht käme. Schlechterdings nicht nachvollziehbar ist dabei der Zusammenhang mit einer durch eine notstandsähnliche Situation verhinderten Katarakt-Operation, die nur zur Behebung einer Linsentrübung (cataracta senilis <grauer Star>) in Betracht kommt, und dem auf einem erhöhten Innendruck des Auges beruhenden Offenwinkelglaukom (grüner Star), das der Kläger mittels Osteopathie behandeln lassen will.
Auf die Frage des vom SGB V nicht ausgeschlossenen Leistungserbringers geht die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die vom Kläger konkret benannte Osteopathin ebenfalls nicht ein. Auch insoweit wird nicht deutlich, warum das LSG, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, Veranlassung gehabt hätte, ein internistisches Gutachten einzuholen.
b) Soweit der Kläger geltend macht, er sei mit seinem Vortrag zu neuen medizinischen Erkenntnissen hinsichtlich einer Mitochondriopathie vom LSG nicht gehört worden, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen an die damit der Sache nach erfolgte Geltendmachung einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK).
Die gesetzlichen Beschränkungen des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde können nicht dadurch umgangen werden, dass die Rüge einer mangelnden Sachaufklärung als eine Verletzung des Gebots des Grundsatzes des fairen Verfahrens bezeichnet wird (vgl BSG vom 4.8.2022 - B 5 R 64/22 B - juris RdNr 10 mwN). Ebenso wenig lassen sich diese Beschränkungen durch die Berufung auf die Vorschriften zum rechtlichen Gehör umgehen (stRspr; vgl nur BSG vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - juris RdNr 11 mwN). Anderenfalls liefen die oben aufgezeigten Beschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG leer. So liegt der Fall hier. Maßgeblich sind allein die prozessualen Anforderungen, die an die Darlegung der Verletzung der Amtsermittlungspflicht zu stellen sind. Denn das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren soll, wie die Beschwerdebegründung selbst ausführt, darauf gerichtet gewesen sein, die weitere Ermittlung von Amts wegen durchzusetzen.
3. Im Übrigen rügt der Kläger allein, dass das LSG die fallentscheidenden Aspekte nicht ausreichend gewürdigt habe. Soweit der Kläger damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bezweifelt, ist diese Frage nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.