Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.04.2025, Az.: B 1 KR 8/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.04.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 8/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:010425BB1KR825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 16.11.2022 - S 13 KR 946/21
- LSG Baden-Württemberg - 27.01.2025 - L 4 KR 3545/22
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie den Richter Dr. Bockholdt und die Richterin Dr. Matthäus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Genehmigung der vertragsärztlichen Verordnung von Cannabisblüten zur Behandlung der bei ihm bestehenden chronifizierten Depression bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat darauf verwiesen, bei zur Verfügung stehenden, dem allgemein anerkannten und dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten fehle es an einer begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes, warum diese nicht zur Anwendung kommen könnten (Urteil vom 27.1.2025).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt.
1. Der Kläger beruft sich in einer fünf Zeilen umfassenden Begründung seines Antrags auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Die vom LSG gestellten Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Genehmigung einer vertragsärztlichen Verordnung von Cannabisblüten seien überzogen.
Diese Beschwerdebegründung genügt hinsichtlich aller Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil es an einer geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs vollständig fehlt. Dem Senat ist es deshalb nicht möglich, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Klägers ein Bild über Streitgegenstand und rechtliche wie tatsächliche Streitpunkte zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zB BSG vom 28.9.2021 - B 9SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN). Eine Sachverhaltsschilderung gehört deshalb zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes (stRspr; zB BSG vom 21.6.1999 - B 7 AL 228/98 B - juris RdNr 7; BSG vom8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 5). Das Beschwerdevorbringen erfüllt auch im Übrigen schon im Ansatz nicht die Darlegungsvoraussetzungen für einen Revisionszulassungsgrund.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.