Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.10.2025, Az.: B 4 AS 178/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.10.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 178/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:101025BB4AS17824BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Potsdam - 22.06.2022 - AZ: S 49 AS 1270/20
- LSG Berlin-Brandenburg - 03.07.2024 - AZ: L 18 AS 781/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Ein als anspruchsbegründend geltend gemachter Folgenbeseitigungsanspruch ist allein auf Naturalrestitution gerichtet und erfasst ausschließlich die unmittelbaren Folgen der Amtshandlung, nicht aber die mittelbaren Folgen, die durch das Verhalten des Betroffenen oder eines Dritten mit verursacht worden sind. Können die Folgen des angefochtenen Verwaltungsakts nicht im Wege der Naturalrestitution rückgängig gemacht werden, ist eine hierauf gerichtete Klage abzuweisen.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2024 - L 18 AS 781/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Klägerin habe zwar Anspruch auf kostenfreie Auskehrung der vom Beklagten bei Leistungserbringung mittels Zahlungsanweisung in Abzug gebrachten Scheckgebühren, jedoch weder auf Erstattung der beim Einlösen der Zahlungsanweisungen von der Postbank in Rechnung gestellten Gebühren noch auf höhere Leistungen aufgrund eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Erstattung der bei Einlösung der Zahlungsanweisungen von der Postbank erhobenen Gebühren. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass der als anspruchsbegründend geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch allein auf Naturalrestitution gerichtet ist und ausschließlich die unmittelbaren Folgen der Amtshandlung, nicht aber die mittelbaren Folgen erfasst, die durch das Verhalten des Betroffenen oder eines Dritten mit verursacht worden sind (BSG vom 10.8.1995 - 11 RAr 91/94 - BSGE 76, 233 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 - juris RdNr 32 f; BSG vom 27.5.2014 - B 8 SO 1/13 R - BSGE 116, 80 = SozR 4-5910 § 89 Nr 1, RdNr 23; BVerwG vom 19.7.1984 - 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366 - juris RdNr 25). Können die Folgen des angefochtenen Verwaltungsakts nicht im Wege der Naturalrestitution rückgängig gemacht werden, ist die Klage abzuweisen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 131 RdNr 6). Eine Verurteilung zu Schadenersatz in Geld ist ausgeschlossen (BSG vom 16.4.1985 - 12 RK 19/83 - SozR 2100 § 27 Nr 3 - juris RdNr 25; BVerwG vom 21.9.2000 - 2 C 5.99 - juris RdNr 73 mwN; vgl zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG vom 18.8.1983 - 11 RA 60/82 - BSGE 55, 261 = SozR 2200 § 1303 Nr 27 - juris RdNr 18). Es ist nicht erkennbar, dass sich inzwischen ein erneuter Klärungsbedarf ergeben haben könnte.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass im Rahmen der angestrebten Beschwerde, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, benannt werden könnten.
Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit die Klägerin in der Antragsschrift vom 20.8.2024 eine mangelhafte Begründung des Urteils rügt, liegt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 128 Abs 1 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) fern. Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen, die das Urteil nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG enthalten soll, muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber auch mit Blick auf Art 103 Abs 1 GG nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG <Dreier-Ausschuß> vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG <Kammer> vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - juris RdNr 7; BSG vom 12.10.2023 - B 12 BA 30/22 B - juris RdNr 14 mwN). Ein Urteil ist dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen versehen, wenn Gründe ganz fehlen, unverständlich oder verworren sind oder zB nur nichtssagende Redensarten enthalten (stRspr; vgl BSG vom 15.3.2018 - B 9 V 91/16 B - SozR 4-1500 § 136 Nr 3 RdNr 10 mwN). Dies wird von der Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Vielmehr trägt sie selbst vor, dass das LSG seine Entscheidung, den Anspruch auf Erstattung der Postbankgebühren abzuweisen, mit dem Fehlen einer Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch begründet. Soweit sie ausführlich darlegt, wieso sie die hierauf bezogenen Ausführungen im Urteil nicht überzeugen, wendet sie sich im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Darauf kann die Zulassung der Revision jedoch nicht gestützt werden. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 - juris RdNr 2; BSG vom 3.5.2023 - B 7 AS 19/23 B - juris RdNr 7).
Schließlich besteht keine hinreichende Aussicht dafür, dass die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) im Rahmen der angestrebten Beschwerde mit Erfolg gerügt werden könnte. Die von der Klägerin auf Seite 12 f ihrer Antragsschrift ausführlich wiedergegebene Passage aus dem Urteil des LSG offenbart, dass dieses ihren Vortrag zur Frage der Verwertbarkeit des im Wege des Urkundenbeweises beigezogenen Gutachtens vom 27.11.2019 und die Beweisanträge aus dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3.7.2024 zur Kenntnis genommen hat, jedoch den Argumenten der Klägerin nicht gefolgt ist. Eine Gehörsverletzung liegt damit fern, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" (BVerfG <Kammer> vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 12 f mwN). Erfolgsaussichten für eine Rüge der Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip), die gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden kann, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu erkennen.