Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.10.2025, Az.: B 2 U 82/25 B
Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten - (BK 3102)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.10.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 82/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:071025BB2U8225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster - 17.05.2021 - AZ: S 3 U 351/17
- LSG Nordrhein-Westfalen - 20.06.2025 - AZ: L 15 U 321/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Beschränkungen für eine Aufklärungsrüge können nicht mit der Einkleidung in eine Gehörsrüge umgangen werden.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 17.5.2021) zurückgewiesen und es ebenfalls abgelehnt, beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten - (BK 3102) festzustellen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Den daraus folgenden Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) und stützt dies darauf, dass das LSG entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt habe, obwohl der Kläger Sinn und Notwendigkeit eines ergänzenden Obergutachtens dargelegt habe. Gleichwohl habe das LSG die Einholung eines bakteriologischen und fachinternistischen Gutachtens abgelehnt.
Damit übergeht die Beschwerdebegründung indes, dass die Beschränkungen für eine Aufklärungsrüge nicht mit der Einkleidung in eine Gehörsrüge umgangen werden können. Ein Verfahrensmangel kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Mit seinem Vorbringen wendet sich der Kläger indes gegen die Entscheidung des LSG, seinem Begehren auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht gefolgt zu sein. Damit macht er einen Sachverhalt geltend, der einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 103 SGG oder das Recht auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG begründen könnte. Daher scheidet die Möglichkeit der Rüge einer Gehörsverletzung hier auf Grundlage des identischen Sachverhaltes aus (BSG Beschlüsse vom 7.8.2025 - B 2 U 54/24 B - juris RdNr 5 mwN, vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 12 mwN und grundlegend vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13 S 11 = juris RdNr 6). Andernfalls blieben die Beschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Ergebnis wirkungslos.
Das Beschwerdevorbringen erfüllt aber auch nicht die Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG). Unabhängig davon, ob der Kläger vor dem LSG einen prozessordnungskonformen Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 103 SGG - und nicht nur nach § 109 SGG - gestellt hat (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff ZPO; zum erforderlichen Inhalt vgl BSG Beschluss vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 6 mwN), legt er nicht hinreichend dar, dass das LSG zu weiterer Sachaufklärung gedrängt gewesen sei und daher einem Beweisantrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten besteht für das LSG nur dann, wenn vorhandene Gutachten im Sinne von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG Beschlüsse vom 27.9.2024 - B 2 U 42/24 B - juris RdNr 8, vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 8 und vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN).
Zu diesen Voraussetzungen trägt die Beschwerdebegründung indes nicht substantiiert vor. Sie rügt allein, dass das Gutachten des vom SG von Amts wegen bestellten Sachverständigen fehlerhaft und das LSG diesem zu Unrecht gefolgt sei. Der Kläger habe im Rahmen der vorgelegten Stellungnahme des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen auf die bedeutsamen Mängel des anderen Gutachtens hingewiesen sowie sämtliche entscheidungserhebliche Feststellungen dieses Gutachtens in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht kommentiert, die sich ergebenden Unstimmigkeiten mit wissenschaftlicher Fachliteratur belegt und als unzutreffend bezeichnet. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdebegründung indes nicht auf, dass das Gutachten des von Amts wegen bestellten Sachverständigen medizinisch ungenügend gewesen ist. Hierfür hätte es der Darlegung der konkreten Mängel des Gutachtens des von Amts wegen bestellten Sachverständigen bedurft. Die bloße Behauptung, die Mängel seien schon im Verfahren vor dem SG durch die Vorlage der Stellungnahme des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen aufgezeigt worden, genügt dafür nicht. Ohne konkrete Darlegung der Mängel ist das Beschwerdegericht nicht in der Lage, das Vorliegen eines Aufklärungsmangels zu bewerten. Hierzu hätte es ferner der Darstellung des vom LSG festgestellten (§ 163 SGG) entscheidungserheblichen Sachverhalts einschließlich der Verfahrensgeschichte samt erfolgter Aufklärungsmaßnahmen bedurft, um das Beschwerdegericht in die Lage zu versetzen, den sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG nachzuvollziehen und das Vorliegen eines Aufklärungsmangels zu bewerten. Daran fehlt es hier.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).