Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2025, Az.: B 5 R 89/25 B
Formgerechte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.10.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 89/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:011025BB5R8925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 30.10.2023 - AZ: S 14 R 1686/20
- LSG Nordrhein-Westfalen - 23.05.2025 - AZ: L 21 R 928/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht von Amts wegen lediglich dann verpflichtet, wenn das vorhandene Gutachten sich als ungenügend darstellt, da es grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthält, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachtens gibt.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der Beklagten die Weitergewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Das SG hat auf orthopädischem Fachgebiet ein Gutachten von M und auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet ein Gutachten von B (mit ergänzender Stellungnahme) eingeholt und darauf gestützt die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.10.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.5.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die sich daraus ergebenden Anforderungen schon deswegen nicht erfüllt, weil es der Beschwerdebegründung an einer geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des Verfahrensablaufs fehlt (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN). Jedenfalls hat der Kläger einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.
Der Kläger rügt, das LSG hätte ein weiteres Gutachten zu seinem tatsächlichen Gesundheitszustand einholen müssen. Die Beschwerde zeigt insoweit schon nicht auf, dass der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten (vgl zu diesem Erfordernis bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung BSG Beschluss vom 10.2.2022 - B 5 R 276/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.1.2019 - B 5 R 302/18 B - juris RdNr 13) oder das Gericht ihn in seinem Urteil wiedergegeben hat. Aus dem Vortrag des Klägers geht zudem nicht hervor, inwiefern sich das LSG ausnahmsweise auch ohne einen solchen Beweisantrag zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen. Hält das Gericht ein Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.7.2023 - B 5 R 216/22 B - juris RdNr 12 mwN). Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht von Amts wegen nur verpflichtet, wenn das vorhandene Gutachten ungenügend ist (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO), weil es grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthält, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters gibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 11.7.2023 - B 9 SB 4/23 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 9). Dass das Sachverständigengutachten von B einen solchen Mangel aufweisen könnte, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Dies lässt sich dem pauschalen klägerischen Vorbringen, der Gutachter berücksichtige unzureichende Informationen, stelle unschlüssige Behauptungen auf und habe methodische Fehler gemacht - auch unter Berücksichtigung der wörtlich wiedergegebenen Textpassagen des Gutachtens - nicht entnehmen.
Soweit der Kläger das Ergebnis der Begutachtung durch B und dessen Bewertung durch das LSG für nicht zutreffend hält, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht gestützt werden.
Mit seinem weiteren nicht näher konkretisierten Vortrag, das LSG habe fehlerhaft auf einen "neuerlichen" Leistungsfall abgestellt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in Abrede gestellt und zudem auch keine medizinische Rehabilitation geprüft, macht der Kläger eine vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend. Damit kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht begründet werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 47/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 4.10.2019 - B 12 R 21/19 B - juris RdNr 12).
Schließlich hat der Kläger auch eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht tatsächliches oder rechtliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl stRspr; zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 14; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.6.2012 - 2 BvR 1013/11 - juris RdNr 31 f). Solche besonderen Umstände zeigt der Kläger weder hinsichtlich einer Diagnose der ihn behandelnden Psychiaterin G noch in Bezug auf eine von ihm selbst verfasste, beim LSG eingereichte "Gedankenstütze" substantiiert auf.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.