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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2025, Az.: B 2 U 24/25 AR

Vertretungszwang bei Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.09.2025
Aktenzeichen
B 2 U 24/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:290925BB2U2425AR0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 12.08.2025 - AZ: B 2 U 18/25 AR

Tenor:

Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. August 2025 - B 2 U 18/25 AR - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 12.8.2025 (B 2 U 18/25 AR) die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden war. Auf diesen ihm am 2.9.2025 zugestellten Beschluss hin hat sich der Kläger mit Schreiben vom 2.9.2025 und vom 17.9.2025 an das BSG gewandt.

II

2

Der Senat wertet die Schreiben des Klägers als Anhörungsrüge nach § 178a SGG sowie als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 12.8.2025.

3

Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschluss des Senats sind schon deshalb unzulässig, weil sich der Kläger bei Rechtsbehelfen gegen Beschwerdeentscheidungen des BSG durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten lassen muss. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen (vgl BSG Beschlüsse vom 27.3.2025 - B 2 U 5/25 AR - juris RdNr 3 und vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - juris RdNr 16 f).

4

Die nicht formgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG und die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

7

Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass vergleichbare privatschriftliche Eingaben seinerseits zukünftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt Eingaben mit im Kern gleichen Begründungen, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG Beschlüsse vom 27.3.2025 - B 2 U 5/25 AR - juris RdNr 6, vom 13.3.2024 - B 2 U 6/24 AR - juris RdNr 7 und grundlegend vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f; BVerfG Kammerbeschlüsse vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f und vom 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20 - juris RdNr 2 f).