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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.08.2025, Az.: B 2 U 18/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.08.2025
Aktenzeichen
B 2 U 18/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:120825BB2U1825AR0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 27.06.2025 - AZ: L 4 U 114/25
SG Düsseldorf - 19.02.2025 - AZ: S 32 U 68/23

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. August 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts mit von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 11.7. und 1.8.2025 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.